Bei Bebauungsplänen, die im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b i. V. m. § 13 a BauGB aufgestellt werden, wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Außerdem ist in § 13 a Abs. 2
Nr. 4 BauGB geregelt, dass Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig sind. Ein naturschutzfachlicher Ausgleich ist somit nicht erforderlich.
Das Plangebiet liegt weder in einem FFH-Gebiet noch in einem EU-Vogelschutzgebiet oder grenzt daran an. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter und somit kein Erfordernis für eine FFH-Prüfung.
Landschaftsrahmenplan (2020)
Im Landschaftsrahmenplan bestehen für das Plangebiet die folgenden Ausweisungen:
'Trinkwassergewinnungsgebiet'
'Verbundachse'
'Gebiet mit besonderer Erholungseignung'
'Knicklandschaft'
'Landschaftsschutzgebiet'
Das Landschaftsschutzgebiet liegt gem. Umweltportal S-H südlich angrenzend an das Plangebiet (vgl. nachfolgende Abbildung).
Abbildung 1: Lage des Landschaftsschutzgebietes (Quelle: https://umweltportal.schleswig-holstein.de/kartendienste?lang=de&topic=thnaturschutz&bgLayer=sgx_geodatenzentrum_de_de_basemapde_web_raster_grau_DE_EPSG_25832_ADV&layers_opacity=1e36640f809dd971142e427261693d75&E=586502.54&N=5945889.73&zoom=12&layers=004d1907c11a7be106f5b86db8224419&layers_visibility=723906011140489249e389d0643c3405&catalogNodes=10)
Landschaftsplan (1996)
Im Landschaftsplan der Gemeinde Hoisdorf ist das Plangebiet als 'Fläche für die Landwirtschaft' dargestellt. Zudem sind die Knicks entlang der Straße 'Viehkaten' und der östlich angrenzenden Baufläche eingezeichnet. Aufgrund der Darstellung als 'Fläche für die Landwirtschaft' ergibt sich eine Abweichung von den Darstellungen des Landschaftsplanes.
Abbildung 2: Auszug aus dem Entwicklungsplan des Landschaftsplanes der Gemeinde Hoisdorf
Obwohl es damals der Wille der Gemeinde war, diesen Bereich unbebaut zu lassen, hat sich der Wille der Gemeinde mittlerweile nach über 25 Jahren geändert. Die Gemeinde sucht Bereiche, in denen sie Wohnbauflächen für den örtlichen Bedarf ausweisen kann. Die Fläche grenzt bereits im Osten und im Westen an vorhandene Wohnbebauung und bietet sich aus diesem Grund auch für eine Entwicklung an. Zudem handelt es sich hierbei lediglich um 2 Baugrundstücke. Aus diesen Gründen hat sich die Gemeinde dazu entschlossen, den bestehenden Bebauungsplan Nr. 20 zum 2. Mal zu ändern und zu ergänzen, um diese Entwicklung zuzulassen.
Da es sich um einen kleinen Bereich einer Grünlandfläche handelt, an die bereits im Nordosten und im Südwesten Wohnbebauung angrenzt und die vorhandene Knickstruktur erhalten wird, ist die Nutzung für eine Bebauung aus naturschutzfachlicher Sicht vertretbar.
Abbildung 3: Luftbild des Plangebietes (Quelle: Google Maps)
Gesetzlich geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft
Innerhalb des Plangebietes und nördlich befinden sich Knicks, die gem. § 21 LNatSchG i. V. m. § 30 BNatSchG geschützt sind. Gem. Bebauungsplan Nr. 20 sind weitere Knicks festgesetzt (vgl. nachfolgende Abbildung), die jedoch nicht umgesetzt wurden. Planerisch müssen diese daher ebenfalls beachtet werden.
Abbildung 4: Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Hoisdorf
Abbildung 5: Luftbild mit Flurstücksnummern (Quelle: https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/Anonym/index.html?lang=de#/)
Das Plangebiet besteht überwiegend aus einer Grünlandfläche. Im Südwesten entlang der Straße 'Viehkaten' verläuft ein Knick. Dieser weist einen Knickdurchbruch südlich des Plangebietes auf. Im Ursprungsplan war dieser im Nordosten vorgesehen. Zudem waren weitere Knickabschnitte gem. Ursprungsplan im Plangebiet vorgesehen (vgl. Abb. 4). Diese sind aktuell jedoch nicht vorhanden (vgl. Abb. 5). Sie müssen planerisch aber dennoch berücksichtigt werden. Die Knicks sind gem. § 21 LNatSchG i. V. m. § 30 BNatSchG geschützt.
Im Südwesten sowie im Nordosten befinden sich bereits Wohnhäuser, die mit dem Bebauungsplan Nr. 20 zulässig gemacht wurden. Im Norden liegt die Restfläche der Grünlandfläche.
Abbildung 6: Blick von der Zufahrt in den westlichen Teil des Plangebietes. Im linken Bildbereich befindet sich ein Teil des Grundstückes 'Viehkaten 2 a (Quelle: Büro für Bauleitplanung)
Abbildung 7: Blick von der Zufahrt in den mittigen und östlichen Teil des Plangebietes. Im Hintergrund befinden sich die Wohnhäuser entlang der Straße 'Achtern Diek' (Quelle: Büro für Bauleitplanung)
Abbildung 8: Blick auf den Knick entlang der Straße 'Viehkaten' in Richtung Straße 'Achtern Diek' (Quelle: Büro für Bauleitplanung)
Die geplante Bebauung wird zu der Beseitigung der Teil-Grünlandfläche führen. Durch die Schaffung von Baugrundstücken und die Errichtung der GFL-Fläche werden Flächenversiegelungen vorbereitet. Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen. So ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der Baukörper zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN 18915, 19639 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens und im Umgang mit dem Unterboden zu berücksichtigen. Durch den Abtrag des belebten Oberbodens und durch die Versiegelungen kommt es zu dem teilweisen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der Bauflächen. Zudem wird es durch Verdichtung und damit zur teilweisen Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen der verbleibenden unversiegelten Freiflächen kommen. Nach Bauende sind die entstandenen Verdichtungen im Unterboden vor Auftrag des Oberbodens wieder zu beseitigen. Ebenfalls ist die Witterung beim Befahren des Bodens zu beachten. Im Falle eines Aufbringens von Bodenmaterial einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN19731 zu beachten. Weitere Hinweise sind der Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002) zu entnehmen.
Das Bodenmaterial ist einer seinen Eigenschaften entsprechenden, hochwertigen Nutzung zuzuführen und zu verwerten. Eine Entsorgung des Materials hat nur zu erfolgen, sofern nachgewiesene stoffliche Belastungen (Kontaminationen) eine anderweitige Nutzung nicht zulassen.
Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde darüber in Kenntnis zu setzen. Der sachgerechte Umgang mit dem Boden während der gesamten Bauphase sowie die Versiegelungsmenge sind zu überprüfen.
Die Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe nach § 14 BNatSchG dar.
Innerhalb des Plangebietes befindet sich kein natürliches Oberflächengewässer.
Hinsichtlich der Flurabstände des Grundwassers bestehen keine genauen Angaben. Angesichts der Topographie und des Reliefs kann davon ausgegangen werden, dass das Grundwasser nicht oberflächennah ansteht. Das bedeutet, dass der mittlere Flurabstand mehr als 1,00 m beträgt. Dies bestätigt auch die Baugrunduntersuchung der GBU GmbH vom 05.08.2022, wonach keine Wasserstände gelotet werden konnten. "Es ist jedoch mit bereits oberflächennahen temporaren, jahreszeitlich und witterungsbedingten Stau- und Schichtenwasserbildungen auf und in dem gering durchlässigen Geschiebelehm und -mergel zu rechnen." (Vgl. Baugrunduntersuchung der GBU GmbH vom 05.08.2022, S. 4)
Flächenversiegelungen können sich auf die Grundwasserneubildungsrate auswirken. Dies hängt von der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden ab. Gemäß 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein 1 : 250.000 - Teil B Bodenart, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
- Geologischer Dienst - Flintbek 2016', stehen im Plangebiet überwiegend Lehmsande über Lehm an. Lehmböden weisen keine gute Versickerungsfähigkeit auf, weshalb das Oberflächenwasser vermutlich zentral abgeführt werden muss. Die Baugrunduntersuchung bestätigt diese Aussage. Gemäß Baugrunduntersuchung stehen nach der Mutterbodenüberdeckung Geschiebelehm und -mergel an. Zum Teil ist eine schluffige Sandschicht anzutreffen sowie Ton und Feinsand. "Die Versickerung von Niederschlagswasser gem. DWA-A 138 ist mit dem überwiegend gering durchlässigen Boden in dem Untersuchungsgebiet nicht möglich." (Vgl. Baugrunduntersuchung der GBU GmbH vom 05.08.2022, S. 4)
Das Plangebiet besteht größtenteils aus einer als Grünland genutzten landwirtschaftlichen Fläche. Im Südosten, entlang der Straße 'Viehkaten', verläuft ein Knick. Knicks sind gem. § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützt. Der Knick bleibt größtenteils erhalten. Lediglich für eine gemeinsame Zufahrt der Baugrundstücke wird ein 5,00 m breiter Knickdurchbruch erforderlich. Eine Nutzung der Koppelzufahrt südlich des Plangebietes ist aufgrund von komplizierten Eigentumsverhältnissen nicht möglich. Der nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützte Knick ist zu erhalten und darf nicht mit Boden angefüllt oder mit nicht-einheimischen Gehölzen bepflanzt werden.
Der Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - V 534-531.04 'Durchführungs-bestimmungen zum Knickschutz' vom 20. Januar 2017 ist beim Erhalt und der Pflege des Knicks zu beachten.
Zum Schutz erhält er einen 5 m breiten Knickschutzstreifen. Innerhalb des festgesetzten Knickschutzstreifens ist die Errichtung - auch baugenehmigungsfreier - hochbaulicher Anlagen unzulässig. Ebenso unzulässig sind Flächenversiegelungen, Bodenbefestigungen, Aufschüttungen, Abgrabungen sowie die Lagerung von Gegenständen und Materialien jeglicher Art.
Ebenfalls halten die Baugrenzen die erforderlichen Abstände von 1 H gemäß den 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' ein. Die Baugrenzen haben mindestens einen Abstand von 11,00 m zum Knickfuß. Bei einer Firsthöhe von max. 9,50 m und einer Traufhöhe von 6,50 m können die Knicks, bis auf die 5,00 m breite erforderliche Beseitigung, daher als unbeeinträchtigt angesehen werden.
Die Knickbeseitigung für die Zufahrt ist im Verhältnis 1 : 2 auszugleichen. Es handelt sich um einen 5,00 m breiten Abschnitt. Es ergibt sich daraus ein Ausgleichserfordernis von 10,00 m Knick.
Neben dem erforderlichen Knickdurchbruch des vorhandenen Knickes werden drei Knickabschnitte, die im Bebauungsplan Nr. 20 festgesetzt wurden, planerisch beseitigt. Das bedeutet, dass diese, auch wenn sie nicht vorhanden sind, trotzdem ausgeglichen werden müssen, da sie eigentlich hätten angelegt sein müssten.
Die planerischen Knickbeseitigungen sind im Verhältnis 1 : 2 auszugleichen. Es handelt sich um 2 ca. 22 m lange Knickabschnitte und um einen ca. 28 m langen Knickabschnitt. Demnach sind 72 m Knick betroffen, die im Verhältnis 1 : 2 auszugleichen sind.
72 m x 2 = 144 m Knickausgleich.
Insgesamt wird für die tatsächliche und die planerischen Beseitigung ein Knickausgleich von
144 m + 10 m = 154 m erforderlich.
Der Ausgleich (154 m) wird - wird ergänzt - erbracht.
Bei Grünlandflächen handelt es sich um Flächen mit einer geschlossenen Vegetationsdecke. Die Bedeutung für das Lokalklima ist abhängig von der vorhandenen Vegetation und der Größe der Vegetationsflächen. Da die Grünlandfläche eine geschlossene Vegetationsdecke aufweist, trägt sie zur Kaltluftentstehung bei. Die Bedeutung der Grünfläche für die Kaltluftentstehung ist daher höher einzustufen, hat jedoch aufgrund der geringen Flächengröße kaum Auswirkungen.
Die Beseitigung einer Grünlandfläche wird nur sehr geringe Auswirkungen auf das Schutzgut 'Klima und Luft' haben. Versiegelte Flächen und Gebäudestrukturen verstärken jedoch lokalklimatisch eine Wärmereflexion. Es ist davon auszugehen, dass im WA über 55 % der zukünftigen Wohngebietsfläche als Grün- bzw. Gartenflächen ausgebildet werden, da hier eine GRZ von 0,45 (0,3 zzgl. 50 %) nicht überschritten werden darf. Es ist davon auszugehen, dass auf dem unversiegelten Anteil geschlossene Vegetationsdecken in Form von Rasenflächen überwiegen werden, da flächenhafte Stein-, Kies-, Splitt- und Schottergärten oder -schüttungen sowie Kunstrasen unzulässig sind. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden, mit offenem oder bewachsenem Boden als Grün- oder Gartenflächen anzulegen und zu unterhalten.
Die Berücksichtigung von Klimagesichtspunkten ist möglich, z. B. ist eine Energiegewinnung durch erneuerbare Energien oder die Errichtung von Gründächern allgemein zulässig. Hierfür darf auch von der vorgegebenen Dachform abgewichen werden. Für Garagen und Carports sind Gründächer sogar verbindlich vorgegeben.Die nutzbaren Dachflächen der Hauptgebäude sind zu mindestens 40 % mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestfläche). Werden auf einem Dach Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet werden.
Außerdem sind die GFL-Flächen sowie die Grundstückszufahrten und die befestigten Flächen auf den Baugrundstücken (Stellplätze, Wege) wasser- und luftdurchlässig herzustellen.
Es ist außerdem festgesetzt, dass auf den Baugrundstücken mindestens ein einheimischer und standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mindestens 14 cm, gemessen in 1,0 m Höhe über dem Erdreich) in der der Baufertigstellung folgenden Pflanzperiode anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen ist.
Als Gartenbäume werden die folgenden Arten empfohlen:
Acer campestre 'Elsrijk' - Feld-Ahorn
Malus silvestris - Apfelbaum
Pyrus pyraster - Birnbaum
Prunus avium - Vogel-Kirsche
Sorbus aucuparia - Eberesche
Carpinus betulus 'Fastigiata' - Hainbuche
Sorbus intermedia 'Brouwers' - Schwedische Mehlbeere
Für die Laubbäume ist folgende Pflanzqualität zu wählen:
- Hochstamm, dreimal verpflanzt (3xv), mit Drahtballen (mD),
mind. 14 - 16 cm Stammumfang in einem Meter Höhe.
Die Bäume sind wirksam gegen Wildverbiss zu schützen.
Zudem ist eine Gehölzeingrünung im Nordwesten des Plangebietes verbindlich vorgegeben. Die in der Planzeichnung festgesetzte Anpflanzfläche ist zweireihig mit einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen. Sie ist freiwachsend zu entwickeln, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich bei der Umsetzung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima ergeben.
Damit während der Baumaßnahmen keine Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen beschädigt werden, wird ausdrücklich auf die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' hingewiesen, die unterhalb der textlichen Festsetzungen unter 'Hinweise' mit aufgenommen wurde.
Zum Schutz der nachtaktiven Insekten sind Außenlampen mit insektenschonender Beleuchtung nach dem Stand der Technik auszustatten (z. B. LED-Leuchten mit weiß-warmer oder gelber Lichtquelle und einer Lichttemperatur von 3.000 Kelvin oder weniger). Es sind Leuchten zu wählen, die das Licht nach unten gerichtet abstrahlen und kein Streulicht erzeugen. Künstliche Lichtquellen wie z. B. Außenleuchten überstrahlen aufgrund ihrer deutlich größeren Beleuchtungsstärke die natürlichen Lichtquellen und locken so viele Insektenarten an. Bereits durch den Aufprall oder den Kontakt mit dem ggf. heißen Lampengehäuse können insbesondere schnell fliegende Insekten getötet oder verletzt werden. Die sich im Bereich künstlicher Lichtquellen konzentrierenden und dort gut sichtbaren Insekten sind eine leichte und beliebte Beute für Fressfeinde, insbesondere für Vögel, Fledermäuse und Spinnen. Darüber hinaus führt künstliches Licht zu gesteigerter Flugaktivität und zu unnatürlich verlängerten Aktivitätszeiten der Insekten.
Flächenhafte Stein-, Kies-, Splitt- und Schottergärten oder -schüttungen sowie Kunstrasen sind unzulässig. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden, mit offenem oder bewachsenem Boden als Grün- oder Gartenflächen anzulegen und zu unterhalten. Zielsetzung dieser Regelung ist, eine Gestaltung der unbebauten Flächen der Wohngrundstücke in Form von Schottergärten weitgehend zu unterbinden und eine biologische Artenvielfalt zu stärken. Vermehrt setzen Gartenbesitzer auf die vermeintlich pflegeleichtere Gartengestaltung mit Kies und Steinen. Schottergärten wirken sich negativ auf das Kleinklima aus und zerstören Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Durch die zunehmende Versiegelung der Böden ist es vor allem für Vögel und Insekten nicht möglich, ausreichend Nahrung zu finden. Darüber hinaus sorgen Schottergärten für eine Aufheizung der Böden und fungieren als Wärmespeicher. Durch die Abdichtung mit Folien kann es bei Starkregenereignissen zu Überschwemmungen kommen. Auf Grünflächen mit Bepflanzungen werden die Regenmassen hingegen gepuffert.
Die Beleuchtungsanlagen, die während der Bauphase eingesetzt werden, sind so auszurichten, dass nur das Plangebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.
Zur Durchgrünung des Plangebietes ist auf den Baugrundstücken mindestens ein einheimischer und standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mindestens 14 cm, gemessen in 1,0 m Höhe über dem Erdreich) in der der Baufertigstellung folgenden Pflanzperiode anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen ist.
Eine Durchgrünung wird durch die Festsetzung der neu anzupflanzenden Bäume gewährleistet.
Das Plangebiet ist im Nordosten und Südwesten von Wohnbebauung und im Südosten von einer Straße umgeben. Im Nordwesten schließt die freie Landschaft an das Plangebiet an. Daher ist in dieser Richtung eine Eingrünung erforderlich. Die in der Planzeichnung festgesetzte Anpflanzfläche ist zweireihig mit einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen. Sie ist freiwachsend zu entwickeln, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.
Die Gehölzreihen sind zweireihig zu pflanzen. Zwischen den Reihen beträgt der Abstand 1,00 m, zu dem Zaun (zu beiden Seiten) beträgt der Abstand ebenfalls jeweils 1,00 m. Die Gesamtbreite der Gehölzpflanzung beträgt somit 3,00 m. Zur Bepflanzung der Gehölzreihe sind einheimische standortgerechte Gehölze (Sträucher und Heister) zu verwenden. In der Pflanzenliste sind die Gehölzarten aufgeführt, die für die Bepflanzung geeignet sind.
Einheimische standortgerechte Gehölze für die Bepflanzung sind z. B.:
Heister
Acer campestre - Feld-Ahorn
Acer platanoides - Spitz-Ahorn
Acer pseudoplatanus - Berg-Ahorn
Carpinus betulus - Hainbuche
Fagus sylvatica - Rot-Buche
Prunus avium - Vogel-Kirsche
Quercus robur - Stiel-Eiche
Sorbus aucuparia - Eberesche
Sträucher
Cornus sanguinea - Roter Hartriegel
Corylus avellana - Hasel
Crataegus monogyna - Eingriffliger Weißdorn
Crataegus laevigata - Zweigriffliger Weißdorn
Euonymuseuropaea - Gemeines Pfaffenhütchen
Prunus padus - Trauben-Kirsche
Prunus spinosa - Schlehe
Rosa canina - Hunds-Rose
Rubus fruticosus - Echte Brombeere (mehrere Arten)
Salix caprea - Sal-Weide
Sambucus nigra - Schwarzer Holunder
Viburnum opulus - Gewöhnlicher Schneeball
Aus der Pflanzenliste sollte eine Auswahl hinsichtlich der zu verwendenden Gehölzarten getroffen werden. Damit sich die Gehölze nicht gegenseitig verdrängen, sollten Gehölze der gleichen Art in kleinen Gruppen gepflanzt werden. Es wird empfohlen, dass sich die Bepflanzung aus verschiedenen Gehölzarten zusammensetzt.
Für die Sträucher und Heister sind folgende Pflanzqualitäten zu wählen:
- Sträucher, zweimal verpflanzt (2xv), 3 - 5 Triebe (Tr), ohne Ballen (oB),
60 - 100 cm;
- Heister, zweimal verpflanzt (2xv), ohne Ballen (oB), 80 - 100 cm.
Sollte der Wildverbiss zu stark sein, wird empfohlen, einen Wildschutzzaun zu errichten, der nach erfolgreichem Anwuchs der Gehölze wieder entfernt wird.
Durch die Planung ist eine Grünlandfläche betroffen. Hierbei handelt es sich um eine intensiv bewirtschaftete Fläche, die nur eine geringe Bedeutung als Tierlebensraum hat. Die vorhandenen, in den Randbereichen gelegenen Gehölze bleiben, bis auf eine 5 m breite Zufahrt, erhalten, es werden sogar weitere Gehölzflächen und Baumpflanzungen angelegt. Es ist davon auszugehen, dass die Planung nur geringe Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenlebensräume haben wird.
Artenschutzrechtliche Belange sind in der deutschen Naturschutzgesetzgebung im Allgemeinen Artenschutz sowie im Besonderen Artenschutz verankert. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Verbotstatbestände, die in § 44 BNatSchG dargelegt sind.
Aufgrund der Vorschriften zum Artenschutz nach § 44 BNatSchG ist zu prüfen, ob durch die Planung 'besonders geschützte' oder 'streng geschützte' Tier- und Pflanzenarten betroffen sind.
Fledermäuse
Alle heimischen Fledermausarten stehen im Anhang IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) und zählen damit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG zu den 'streng geschützten' Arten.
Die Überhälter im Plangebiet können von Fledermäusen als Tagesverstecke genutzt werden.
Es besteht eine artenschutzrechtliche Relevanz.
Es werden keine Großbäume beseitigt. Alle Großbäume bleiben erhalten, somit bleiben auch die Versteckmöglichkeiten vorhanden. Lediglich für die Erschließung des Plangebietes wird ein 5,00 m breiter Knickdurchbruch erforderlich. Auswirkungen auf das Fledermausvorkommen sind deshalb nicht zu erwarten.
Haselmaus
Der Knick im Plangebiet und der Knick angrenzend an das Plangebiet könnten aufgrund ihrer Gehölzzusammensetzung als Lebensraum für die Haselmaus geeignet sein. Laut der 'Vorkommenswahrscheinlichkeit von Haselmäusen' von der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein liegt das Plangebiet im Hauptverbreitungsgebiet der Haselmaus. In der Roten Liste des Landes Schleswig-Holstein ist die Haselmaus als 'stark gefährdet' eingestuft (RL SH 2) und hat nur ein geringes Vorkommen. Der Erhaltungszustand wird als 'ungünstig' bewertet.
Es besteht eine artenschutzrechtliche Relevanz.
Der Knick bleibt größtenteils erhalten und damit auch der Lebensraum der Haselmaus erhalten. Es wird lediglich ein 5,00 m breiter Knickdurchbruch für die Erschließung des Plangebietes erforderlich. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei dem Knick um einen Lebensraum der Haselmaus handeln könnte, ist der zu beseitigende Knickabschnitt vor der Rodung durch einen Sachverständigen auf Haselmausbesatz zu prüfen.
Europäische Vögel
Alle europäischen Vogelarten zählen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG zu den 'besonders geschützten' Arten.
Die Knicks und deren Überhälter bieten Brutplätze für mehrere Vogelarten. Sie bleiben überwiegend erhalten. Es wird lediglich ein 5,00 m breiter Knickdurchbruch erforderlich. In den dichten Gehölzen sind Arten wie Amsel, Zaunkönig, Rotkehlchen, Heckenbraunelle sowie verschiedene Grasmücken-Arten zu erwarten. In den Bäumen können sowohl Vogelarten vorkommen, die im Geäst brüten (Buchfink, Ringeltaube, Elster), als auch Vogelarten, die in Baumhöhlen brüten (Kohlmeise, Blaumeise, Buntspecht, Kleiber). Die zu erwartenden Vogelarten sind allesamt weit verbreitet und allgemein häufig. Sie weisen daher einen günstigen Erhaltungszustand auf. Die vorgenannten Vogelarten zählen zu den europäischen Vogelarten und unterliegen dem besonderen Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz.
Die kleine Grünlandfläche könnte ein Bruthabitat für Offenlandbrüter (u. a. Kiebitz, Feldlerche) darstellen. Die Eignung einer solchen Fläche hängt hierbei von verschiedenen Faktoren ab. Im vorliegenden Fall schränken die Bebauung im Nordosten und Südwesten sowie der Knick im Südosten die Eignung der Flächen als Bruthabitat für Offenlandbrüter stark ein. Offenlandbrüter meiden sowohl die Nähe zu Gebäuden, als auch die Nähe zu hohen Gehölzstrukturen wie Knicks. Sie besiedeln weiträumige offene Landschaftsbereiche. Wenn man berücksichtigt, dass die Feldlerche einen Abstand von 50 m bis 100 m zu Gebäuden oder hohen Knicks einhält, so wird deutlich, dass das Plangebiet nur sehr eingeschränkt als Bruthabitat für diese Art geeignet ist. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass auf der Planfläche ein Vorkommen der Feldlerche oder des Kiebitz ausgeschlossen ist.
Da im Plangebiet europäische Vogelarten vorkommen, besteht eine arten-schutzrechtliche Relevanz.
Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften sind die Beseitigung von Gehölzen sowie die Baufeldräumung nur außerhalb der gesetzlichen Sperrfrist in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar zulässig. Sollte der genannte Zeitraum nicht eingehalten werden können, ist durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben und eine Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde einzuholen.
Ein Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Tierarten aus den Tiergruppen 'Amphibien', 'Reptilien' und 'Wirbellose' (Insekten) kann ausgeschlossen werden.
Flora
Für die Biotoptypen, die im Plangebiet festgestellt wurden, kann ein Vorkommen von hochgradig spezialisierten Pflanzenarten, die europarechtlich geschützt sind, ausgeschlossen werden.
Fazit
Durch die Planung ergibt sich gegebenenfalls eine Betroffenheit für Vogelarten. Wenn die genannten Auflagen eingehalten werden, ergeben sich keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG.
Im Plangebiet sind weder Kulturdenkmäler noch archäologische Denkmäler bekannt. Das Plangebiet befindet sich in keinem archäologischen Interessensgebiet.
Generell ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
In der Planung ist zu prüfen, ob sich für das Schutzgut 'Mensch' Beeinträchtigungen ergeben. Beeinträchtigungen können sich hierbei sowohl von außen ergeben, indem sie auf das zukünftige Siedlungsgebiet einwirken, als auch dadurch, dass sie vom Siedlungsgebiet ausgehen.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zukünftige Bebauung zu signifikanten Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Mensch' führen wird. Die Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch das Baugebiet wird nicht so stark sein, dass sich für die Anwohner in der Umgebung unzumutbare Beeinträchtigungen ergeben werden.
An das Plangebiet grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.
Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen
Mit der Novelle des BauGB 2017 hat der Gesetzgeber u. a. Regelungen getroffen, die der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie dienen und den Gefahren von Störfällen Rechnung tragen sollen. Städte und Gemeinden sollen sich im Zuge der Bauleitplanung mit dem Themenfeld „Störfallbetrieb“ auseinandersetzen und das Ergebnis in der Begründung dokumentieren.
Vorliegend verhält es sich so, dass die Planung keine Zulässigkeit eines Störfallbetriebes begründet. Das zukünftige 'Allgemeine Wohngebiet' (WA) birgt keine Risiken für die Umwelt. In räumlicher Nähe befinden sich auch keine Gebäude bzw. Betriebe, die auf das Plangebiet katastrophenmäßig einwirken könnten.
Ermittlung des Eingriffs
Beschreibung der eingriffsrelevanten Festsetzungen des B-Planes
Es ist die Schaffung eines Baugebietes mit voraussichtlich zwei neuen Baugrundstücken vorgesehen. Die Grundstücke werden über eine gemeinsame Zufahrt erschlossen. Dazu wird ein 5,00 m breiter Knickdurchbruch erforderlich.
Schutzgut Boden
Die Planung führt zu umfangreichen Flächenversiegelungen durch die Errichtung der Gebäude und die Anlage von befestigten Hofflächen.
1. Flächenversiegelungen - Vollversiegelungen
Versiegelung in dem 'Allgemeinen Wohngebiet' (WA)
Es ist eine GRZ von 0,3 festgesetzt, die gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO um bis zu
50 % für die Anlage von Garagen, Stellplätzen und Zufahrten sowie Nebenanlagen überschritten werden darf.
GRZ 1: 0,3
GRZ 2: 0,3 x 0,5 = 0,15
Flächengröße WA: 1.299 m²
1.299 m² x (0,3 + 0,15) = 585 m²
Summe der Flächen - Vollversiegelungen gesamt: 585 m²
2. Flächenversiegelungen - Teilversiegelungen
Es ist festgesetzt, dass die GFL-Flächen sowie die Grundstückszufahrten und die befestigten Flächen auf den Baugrundstücken (Stellplätze, Wege) wasser- und luftdurchlässig herzustellen sind. Da im Rahmen des Bebauungsplanes noch nicht vorausgesagt werden kann, wie viele Stellplätze letztendlich geschaffen werden (mindestens 2 Stellplätze/Wohnung sind vorgegeben), wird im vorliegenden Fall komplett von Vollversiegelungen ausgegangen. Die Berechnung ist daher dem Punkt 'Vollversiegelungen' zu entnehmen.
Es ist außerdem festgesetzt, dass die GFL-Flächen wasser- und luftdurchlässig herzustellen sind. Diese haben gemäß Planzeichnung eine Größe von 45 m².
Summe neu teilversiegelbarer Flächen 45 m²
Die oben aufgeführten Flächenversiegelungen (Voll- und Teilversiegelungen) stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar.
In einem Regelverfahren würden die Flächenversiegelungen auf Grundlage des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht (IV 268/V 531 - 5310.23) - vom 09. Dezember 2013 und den in der Anlage beigefügten 'Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung' bilanziert werden. Der Runderlass trat am 01. Januar 2014 in Kraft und wird mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft treten.
Die Flächenversiegelungen wären laut Runderlass im Verhältnis 1 : 0,5 auszu-gleichen, wenn es sich um Gebäudeflächen oder sonstige versiegelte Oberflächen (Vollversiegelungen) handelt. Für Teilversiegelungen wäre ein Verhältnis von 1 : 0,3 zu veranschlagen. Für die Flächenversiegelung würde sich ein Ausgleichsbedarf von 306 m² ergeben (585 m² x 0,5 + 45 m² x 0,3).
Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um ein Verfahren nach § 13 b i. V. m.
§ 13 a BauGB handelt, werden die Eingriffe zwar nach o. g. Runderlass bilanziert, ein Ausgleich ist - mit Ausnahme von geschützten Biotopen - aber nicht erforderlich. Die Bilanzierung dient vielmehr der Übersicht über die zu erwartenden Eingriffe.
Schutzgut Wasser
Flächenversiegelungen können sich auf die Grundwasserneubildungsrate auswirken. Dies hängt von der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden ab. Im vorliegenden Fall stehen im Plangebiet überwiegend gering durchlässigen Böden an. Gemäß Baugrunduntersuchung ist daher keine Versickerung des Niederschlagswassers möglich. Das Oberflächenwasser muss daher zentral abgeführt werden.
Schutzgut Klima/Luft
Der Verlust der kleinen Grünlandfläche und eines 5,00 m breiten Knickabschnittes werden keine spürbaren Auswirkungen auf das Schutzgut 'Klima/Luft' haben. Es werden zudem Durch- und Eingrünungsmaßnahmen vorgesehen. Ebenfalls werden Klimagesichtspunkte berücksichtigt (vgl. Ausführungen S. 20/21). Es ergeben sich somit keine erheblichen Beeinträchtigungen. Für das Schutzgut 'Klima/Luft' ergibt sich kein Ausgleichsbedarf.
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz
Knicks haben eine besondere Bedeutung für den Naturschutz. Im Südosten des Plangebietes befindet sich ein Knick. Für die Erschließung des Plangebietes wird ein Knickdurchbruch erforderlich. Um den Eingriff in das geschützte Biotop zu minimieren, werden beide Grundstücke über einen gemeinsamen Knickdurchbruch erschlossen. Insgesamt muss für die Erschließung ein 5,00 m breiter Knickabschnitt beseitigt werden. Die Beseitigung ist im Verhältnis 1:2 auszugleichen. Es ergibt sich damit ein Ausgleichserfordernis von 10 m Knickneuanlage.
Zudem werden gemäß Ursprungsplan festgesetzte Knicks planerisch beseitigt. Es sind drei Knickabschnitte gem. Bebauungsplan Nr. 20 festgesetzt, die nicht angelegt worden sind. Sie müssen jedoch planerisch beseitigt werden, sodass sie, auch wenn sie nicht da sind, im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen werden müssen.
Es handelt sich um zwei ca. 22 m lange Knicks und um einen ca. 28 m langen Knickabschnitt. Insgesamt sind daher 72 m Knick betroffen, die planerisch beseitigt werden und im Verhältnis 1 : 2 auszugleichen sind.
72 m x 2 = 144 m Knick-Neuanlage
Insgesamt ergibt sich damit eine erforderliche Knickneuanlage von 154 m (144 m + 10 m).
Der Ausgleich (154 m) für die planerische Beseitigung von ca. 72 m langen Knickabschnitten und die tatsächliche Beseitigung eines 5 m breiten Knickabschnittes wird - wird ergänzt - erbracht.
Der Antrag auf Knick-Beseitigung ist bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Stormarn zu stellen.
Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz
Grünlandteilfläche.
Die Beseitigung der oben aufgeführten Biotoptypen stellt einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Im Runderlass ist geregelt, dass bei der Beseitigung von Flächen, die eine 'besondere Bedeutung' für den Naturschutz haben, ein eigenständiger Ausgleich für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' erbracht werden muss. Werden hingegen Flächen beseitigt, die eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz haben, reichen als Ausgleich die Ausgleichsmaßnahmen aus, die für die Schutzgüter 'Boden', 'Wasser' und 'Landschaftsbild' erbracht werden.
Knickbeseitigungen sind im Verhältnis 1 : 2 auszugleichen, unabhängig davon ob es sich um tatsächlich vorhandene Knicks oder um die planerische Beseitigung von Knicks handelt. Es wird demnach ein Ausgleich von 154 m Knick erforderlich. Ein Ausgleich für Flächen mit allgemeiner Bedeutung ist nicht erforderlich, da es sich um ein Verfahren nach § 13 b i. V. m. § 13 a BauGB handelt.
Schutzgut Landschaftsbild
Da das Plangebiet in Richtung Nordwesten an die freie Landschaft angrenzt, ist eine freiwachsende Gehölzpflanzung als Eingrünungsmaßnahme festgesetzt. Eine Durchgrünung wird durch die Festsetzung der neu anzupflanzenden Bäume sowie der festgesetzten Dachbegrünungen von Garagen und Carports gewährleistet.