Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 26 "südlich Heidegarten" der Gemeinde Rieseby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Immissionsquellen, die erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch und menschlich Gesundheit verursachen könnten, sind im Umfeld des Plangebietes nicht vorhanden. Es sind daher keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Von den ca. 1,5 km südlich geplanten Windenergieanlagen sind keine Lärmimmissionen zu erwarten, die die zulässigen Grenzwerte überschreiten. Auswirkungen durch Schattenwurf sind aufgrund der Entfernung ebenfalls ausgeschlossen.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Zur Vermeidung von Zugriffsverboten nach § 44 BNatSchG sind die notwendigen Knickrodungen sowie die Räumung und Gehölzrodungen im Bereich der Ausgleichsfläche zwischen dem 01. Dezember und Ende Februar durchzuführen, da potenziell Lebensräume heimischer Brutvögel und ggf. Tagverstecke von Fledermäusen zu erwarten sind. Hierdurch wird ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden.

Entlang des Knicks, der sich abgesehen von einem kurzen, im Gemeindeeigentum befindlichen Abschnitt vollständig auf den Privatgrundstücken des B-Planes Nr. 12 außerhalb des Plangebietes befindet, wird eine 3,0 m breite, private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Knickschutz“ festgesetzt. Die Baugrenze wird weitere 2,0 m entfernt festgesetzt, sodass sich hochbauliche Anlagen in einem Abstand von mindestens 5,0 m zum zu erhaltenden Knick befinden.

Der Knick zwischen den Baugebieten B-Plan Nr. 20 und 26 wird rechtlich entwidmet und als Grünstruktur ohne Biotopschutz erhalten.

Zum südwestlich angrenzenden Wald wird der gesetzliche Waldabstand von 30 m gemäß § 24 LWaldG eingehalten. Er darf in Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde nur für ein einzelnes Grundstück auf 25 m unterschritten werden. Die im Waldabstand gelegenen Teile der Privatgrundstücke werden als „Hausgärten“ festgesetzt. Als Pufferstreifen werden entlang des Waldrandes öffentliche Grünflächen ausgewiesen, sodass die Privatgrundstücke nicht unmittelbar an den Wald angrenzen.

Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt und den damit geplanten § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Straßen- und Wegebeleuchtungen zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Zu verwenden ist ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).

Schutzgut Fläche

  • Festsetzung von Grundstücken für kleinteiligen, mehrgeschossigen Wohnraum.
  • Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

  • Die vorgesehenen Bauflächen werden derzeit überwiegend intensiv als Acker genutzt.
  • An die Grundstücksgrößen und geplanten Nutzungen angepasste Grundflächenzahlen.
  • Der Ausgleich für die Bodenversiegelungen wird im Gemeindegebiet erbracht.

Schutzgut Wasser

  • Auf den Privatgrundstücken anfallendes Niederschlagswasser wird auf dem jeweiligen Grundstück versickert.
  • Auf der Erschließungsstraße anfallendes Niederschlagswasser wird über offene Mulden sowie zwei neu herzustellende Regenrückhaltebecken verdunstet, teilversickert bzw. gedrosselt in einen Vorfluter abgeleitet.
  • Stellplätze, Zufahrten und öffentliche Parkplätze sind wasserdurchlässig herzustellen.
  • Neue Grünstrukturen zur Förderung der Verdunstungsrate.

Schutzgut Klima/Luft

  • Schaffung von neuen Grünstrukturen.
  • Wärmeversorgung des Gebietes über Erneuerbare Energien zulässig.

Schutzgut Landschaft

  • An die räumliche Lage im Plangebiet angepasste Festsetzung unterschiedlicher Gebäudehöhen und Vollgeschosszahlen.
  • Pflanzung von Laub- bzw. Obstbäumen auf den Privatgrundstücken.
  • Schaffung einer zentralen Grünfläche als Bürgerpark bzw. Spielplatz.
  • Grünzäsur inkl. Fußweg am südwestlichen Rand des Plangebietes.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Ausgleichsfläche

Die Planung beansprucht eine Ausgleichsfläche, die für Bodeneingriffe des B-Planes Nr. 12 eingerichtet wurde. Die Fläche weist laut Grünordnungsplan eine Größe von ca. 6.580 m² auf. Auf der Fläche wurden erkennbar verschiedene Gehölze wie z.B. Ginster, Ohr-Weide und Zitter-Pappel gepflanzt. Im Anschluss an die Vorbereitung der Fläche und die Initialpflanzung ist die Fläche der natürlichen Entwicklung überlassen worden.

Die Ausgleichsfläche wird im Rahmen der Planung umgewidmet und der Ausgleich an einer anderen Stelle erbracht. Von der Planung sind insgesamt ca. 6.580 m² Ausgleichsfläche betroffen. Da die Fläche bereits ca. 1996 aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen wurde und sich Fläche seitdem ruderal entwickeln konnte, ist die bisherige Entwicklungszeit bei der Umwidmung und der Einrichtung einer Ersatzfläche zu berücksichtigen. Gemäß Vorgabe der Unteren Naturschutzbehörde ist ein Zuschlag von 2 % pro Jahr seit Einrichtung der Ausgleichsfläche 1996 bei der Berechnung des Ersatzes anzusetzen. Bei einer Entwicklungszeit von ca. 28 Jahren ist ein Zuschlag von 56 % anzurechnen. Daraus ergibt sich für die Umwidmung der Ausgleichsfläche ein Ersatz von insgesamt 10.265 m² neuer Ausgleichsfläche.

Knick

Innerhalb des Plangebietes sind Knickrodungen und -entwidmungen nicht zu vermeiden. Der Knick (K1) an der Grenze zum Baugebiet ‚Heidegarten‘ wird auf einer Länge von ca. 250 m rechtlich entwidmet. Der Ausgleich erfolgt im Verhältnis 1 : 1.

Neben der Knickentwidmung werden Knickrodungen notwendig. Gerodet werden der im Plangebiet befindliche Ausgleichsknick (K2), der Knick südlich der Ausgleichsfläche (K3) sowie ein kurzer Abschnitt im Knick (K4) am Baugebiet ‚Hofkamp‘, wo eine fußläufige Anbindung an das bestehende Baugebiet erfolgen soll. Die Knickrodungen werden im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen.

In der nachfolgenden tabellarischen Auflistung sind die Eingriffe in das Knicknetz sowie der notwendige Ausgleich dargestellt:

KnickEingriffsartLänge Eingriff [m]Länge Ausgleich [m]
K1Entwidmungca. 250,0 m250 m
K2Rodungca. 205,0 m410 m
K3Rodung ca. 45,0 m 90 m
K4Rodung ca. 2,5 m 5 m
Gesamtausgleich =755 m

Insgesamt werden ca. 755 m Knickausgleich notwendig. Der Knickausgleich erfolgt außerhalb des Plangebietes.

Schutzgut Boden

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Es liegen im Plangebiet keine seltenen Böden vor. Bei den Eingriffsflächen handelt es sich aufgrund der bisherigen Nutzung und bei Berücksichtigung der Umlegung der Ausgleichsfläche um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.

Im Plangebiet ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes vorgesehen. Diese werden entsprechend der vorgesehenen Bebauung mit unterschiedlichen Grundflächenzahlen festgesetzt:

Die Baufelder 1 bis 5 sollen künftig für die Errichtung von kleinteiligem Wohnraum zur Verfügung stehen. Daher wird die GRZ für diese Flächen mit 0,4 (= 40 %) festgesetzt. Diese überbaubare Grundfläche darf z.B. für Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO um bis zu 50 % gem. § 19 Abs. 4 BauNVO überschritten werden. Dadurch ergibt sich für diese Flächen eine maximale Versiegelung von 60 % der Fläche. In Baufeld 1 darf die festgesetzte GRZ um bis zu 100 % überschritten werden, hier ist demnach eine maximale Versiegelung von 80 % zulässig.

Ein Großteil der Flächen (Baufelder 6-11 und 13) wird als Allgemeines Wohngebiet mit einer ortstypischen GRZ von 0,3 (= 30 %) festgesetzt. Bei einer zulässigen Überschreitung um 50 % können maximal 45 % der Fläche versiegelt werden.

In zwei Bereichen des Plangebietes (Baufelder 12 und 14) wird eine GRZ von 0,35 (= 35 %) festgesetzt. Dies ist durch die Einhaltung des Waldabstandes bedingt, wodurch die Grundstücke in ihrer baulichen Nutzung eingeschränkt werden. Für Nebenanlagen und Zufahrten ist eine Überschreitung von 50 % zulässig, sodass maximal 52,5 % der Fläche versiegelt werden dürfen.

Innerhalb des Plangebietes werden neue öffentliche Verkehrsflächen entstehen, die als vollversiegelte Flächen in der Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt werden. Lediglich im Bereich des Sönderbyer Weges sind bereits Versiegelungen vorhanden, die nicht weiter zu berücksichtigen sind. Neben der öffentlichen Straßenverkehrsfläche werden im Plangebiet auch Fuß- und Radwege, eine private Verkehrsfläche sowie öffentliche Parkplätze hergestellt. Diese werden in der Bilanzierung ebenfalls als vollversiegelt berücksichtigt.

Eine im zentralen Plangebiet notwendige Müllsammelstelle sowie zwei Flächen für Transformatorenstationen werden ebenfalls als vollversiegelte Flächen berücksichtigt. Im westlichen Plangebiet entsteht ein Regensickerbecken, welches aufgrund seiner Bauweise im Zuge der Bilanzierung nicht weiter berücksichtigt wird. Gleiches gilt für die neu herzustellenden Sickermulden, die als flache Gräben ohne Befestigungen hergestellt werden. Das Regenrückhaltebecken, in dem Teilversiegelungen vorgenommen werden, wird näherungsweise mit einer Versiegelungsrate von 20 % berücksichtigt.

Insgesamt ergeben sich im Plangebiet die nachfolgenden Neuversiegelungen:

GesamtflächeVersiegelung
Allg. Wohngebiet GRZ 0,30 (45 %)23.390 m²10.526 m²
Allg. Wohngebiet GRZ 0,35 (52,5 %)2.135 m²1.121 m²
Allg. Wohngebiet GRZ 0,40 (60 %)9.065 m²5.439 m²
Allg. Wohngebiet GRZ 0,40 (80%)4.310 m²3.448 m²
Öffentl. Verkehrsfläche neu (100 %)5.420 m²5.420 m²
Private Verkehrsfläche (100 %)115 m²115 m²
Fuß- und Radwege (100 %)655 m²655 m²
Öffentl. Parkplätze (100 %)435 m²435 m²
Müllsammelplatz (100 %)25 m²25 m²
Trafostationen (100 %)45 m²45 m²
Regenrückhaltebecken (20 %)1.780 m²356 m²
Gesamtversiegelung =27.585 m²

Entsprechend den Vorgaben des Gemeinsamen Runderlasses ist für die Bodenversiegelungen ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 zur Verfügung zu stellen. Dies führt zu einem Ausgleichserfordernis von 27.585 m² x 0,5 = 13.793 m².

Der Ausgleich wird über einen gemeindlichen Flächenpool erbracht, welcher in Kap. 3.4 beschrieben ist.

Schutzgut Landschaft

Zur Durchgrünung des Baugebietes wird die Pflanzung von mindestens einem Laub- bzw. Obstbaum auf den Privatgrundstücken festgesetzt. Laubbäume sind als Hochstamm mit einem Stammumfang von mind. 16 cm zu pflanzen. Als Arten kommen beispielsweise Eberesche, Spitz-Ahorn oder Felsenbirne in Frage. Alternativ kann ein Obstbaum (z.B. Kirsche, Apfel) als Hochstamm mit einem Stammumfang von mind. 10 cm gepflanzt werden. Die zu pflanzenden Bäume sind zu erhalten.

3.3 Grünordnerische Festsetzungen, Text (Teil B)

Im Text (Teil B) des Bebauungsplanes sind folgende grünordnerische Festsetzungen enthalten, die aus den Inhalten des Umweltberichtes abgeleitet werden:

8.1 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als ‚zu erhaltend‘ festgesetzten Knicks sind dauerhaft zu sichern. Alle Maßnahmen, die den Fortbestand gefährden, wie Verdichtung des Bodens, Eingriffe in den Wurzelraum und Grundwasserabsenkung, sind zu unterlassen. Pflegemaßnahmen an den Knicks sind im gesetzlichen Rahmen zulässig.

8.2 Auf den Baugrundstücken ist entlang der Knicks ein Streifen von mind. 3,00 m zum Knickfuß von sämtlichen baulichen Anlagen freizuhalten.

8.3 Auf den Knicks ist das Bepflanzen mit Ziergehölzen und das Befestigen der Wallflanken nicht zulässig.

8.4 Auf jedem Baugrundstück ist mind. ein standortgerechter Laubbaum, Pflanzqualität Hochstamm, Stammumfang mind. 16 cm bzw. ein Obstbaum, Pflanzqualität Hochstamm, Stammumfang mind. 10 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

8.5 Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist durch geeignete Vorkehrungen (z.B. Versickerungsmulden, -gräben, -schächte) auf den Baugrundstücken zu versickern.

8.6 Stellplätze, Zufahrten und öffentliche Parkplätze sind mit wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster).

8.7 Für die Beleuchtung der Verkehrsflächen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warm-weißen Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwenden. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen und nach unten abstrahlend auszurichten.

8.8 Zur Kompensation werden dem B-Plan Nr. 26 folgende Flächen zugeordnet:

- 24.058 m² (inklusive Umwidmung der Ausgleichsfläche zu B-Plan 12) auf Flurstück  69/37, Flur 2, Gemarkung Basdorf, Gemeinde Rieseby, Kreis Rendsburg-Eckernförde (Az. 67.20-35-Rieseby-5 Flächenpool „An der Petribek“)

- 78 m Knick auf Flurstück 13/1, Flur 1, Gemarkung Grande, Gemeinde Grande, Kreis Storman

- 214 m Knick auf Flurstück 26/1, Flur 1, Gemarkung Grande, Gemeinde Grande, Kreis Storman

- 373 m Knick auf Flurstück 21/2, Flur 6, Gemarkung Grande, Gemeinde Grande, Kreis Storman

- 90 m Knick auf Flurstück 69/37, Flur 2, Gemarkung Basdorf, Gemeinde Rieseby, Kreis Rendsburg-Eckernförde

Auf der Planzeichnung (Teil A) sind folgende Festsetzungen und nachrichtliche Übernahmen enthalten, die sich auf die grünordnerischen Belange auswirken:

  • Darstellung vorhandener zu erhaltender Knicks
  • Darstellung der entfallenden Knicks
  • Darstellung von zu erhaltenden Anpflanzungen
  • Darstellung öffentlicher Grünflächen ‚Bürgerpark‘
  • Darstellung privater Grünflächen ‚Schutzgrün‘, ‚Hausgärten‘ und ‚Entwidmeter Knick‘
  • Übernahme des Waldabstandstreifens