Planungsdokumente: Gemeinde Ruhwinkel - 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 6 "Dorfstraße"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1 Einleitung

Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. In der Begründung zum Bebauungsplan sind entsprechend dem Stand des Verfahrens im Umweltbericht nach der Anlage 1 zum BauGB die aufgrund der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2 a BauGB). Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass im Umweltbericht alle umweltrelevanten Informationen im Zusammenhang mit einer Bauleitplanung an einer Stelle gebündelt vorliegen und inhaltlich nachvollzogen werden können. Die Verfahrensbeteiligten sollen in der Begründung als zentraler Quelle alle wesentlichen umweltrelevanten Aussagen zusammengefasst vorfinden können. Seine Bündelungsfunktion und seine Bedeutung als ein wesentlicher Bestandteil der Begründung kann der Umweltbericht jedoch nur erfüllen, wenn er integrierter Bestandteil der Begründung ist, d. h. als ein separates Kapitel innerhalb der Begründung geführt wird und nicht als bloße Anlage dazu, und wenn er tatsächlich alle umweltrelevanten Aussagen inhaltlich zusammenfasst, d. h. eine Aufsplitterung umweltrelevanter Informationen über die gesamte Begründung vermieden wird. Zu den im Umweltbericht zusammenzufassenden Informationen gehören somit nicht nur die klassischen Umweltthemen aus dem Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (insbesondere Eingriffsregelung, Artenschutz etc.), sondern auch alle anderen umweltrelevanten Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, soweit sie planungsrelevant sind, wie z. B. die des Immissionsschutzes, des Bodenschutzes und auch des Denkmalschutzes oder sonstiger Sachgüter.

a) Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele des Bebau-ungsplanes

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 hat eine Größe von etwa 0,66 ha. Es wird ein 'Allgemeines Wohngebiet' gem. § 4 BauNVO ausgewiesen. Zudem werden eine zu erhaltene Gehölzfläche und eine anzupflanzende Gehölzfläche festgesetzt. Die Planung dient dem Ziel, die mehr als 15 Jahre alten planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu aktualisieren und eine Baulandreserve zu aktivieren. Zudem soll die Erschließung neu geregelt werden, um die vorhandenen Großbäume zu schützen.

Es befindet sich kein europäisches Schutzgebiet i. S. von Natura 2000 (FFH-Gebiet oder EU-Vogelschutzgebiet) im räumlichen Umfeld oder in einer vorstellbaren Beeinflussung.

b) Beschreibung der Darstellungen mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben

Nach derzeitigem Planungsstand zeichnen sich folgende Flächenbeanspruchungen konkret ab:

- Das Plangebiet ist vollständig überplant, die Versiegelungen sind bereits zulässig und ein gewisser Versiegelungsgrad auch bereits vorhanden. Zusätzliche Versiegelungen entstehen durch die Erhöhung der GRZ von 0,2 auf 0,3.

  • Umwandlung eines planungsrechtlich ausgewiesenen 'Mischgebietes' (MI) in 'Allgemeines Wohngebiet' (WA).

  • Beseitigung eines Gehölzabschnittes.

c) Darstellung der Ziele des Umweltschutzes in einschlägigen Fachgesetzen, die für den B-Plan von Bedeutung sind und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden

Der 'Allgemeine Grundsatz' von § 13 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sagt aus, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden sind. "Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. "Die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz findet gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB Anwendung. Die naturschutzrechtlichen Eingriffe werden ermittelt und geeignete Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Die Belange des Artenschutzes sind hinsichtlich der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG geprüft worden. Darüber hinaus sind die Vorgaben des § 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG vom 14.05.1990) in Verbindung mit der DIN 18005 Teil 1 (Juli 2002) - Schallschutz im Städtebau - und § 1 a Wasserhaushaltsgesetz beachtet worden.

Bei der Betrachtung des Bodens bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) die Grundlage. Das BBodSchG dient dem Zweck, "nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden." Außerdem ist der § 1 a Abs. 2 BauGB 'Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz' entsprechend anzuwenden. Danach soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; "dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. …"

Im Hinblick auf Eingriff-Ausgleich gelten zudem: Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht - gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - IV 268/V 531 - 5310.23 - vom 09. Dezember 2013.

Landschaftsrahmenplan (2020)

Im Landschaftsrahmenplan bestehen für das Plangebiet keine Ausweisungen.

Landschaftsplan (1999)

Das Plangebiet ist in der Maßnahmenkarte des Landschaftsplanes bereits als Siedlungserweiterung dargestellt.

Abbildung 1: Auszug aus der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes der Gemeinde Ruhwinkel

Im Westen ist als Eingrünung der Siedlungserweiterung eine lineare Grünstruktur vorgesehen. Im Osten entlang der Dorfstraße ist eine Baumreihe und teilweise ein Knick dargestellt. Jetzt, ca. 23 Jahre später, ist hier keine Baumreihe vorhanden. Es ist aber, auch gem. der Biotopkartierung und -bewertung, die im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 6 stattgefunden hat, ein Gehölzstreifen mit einigen Überhältern anzutreffen.

Der Landschaftsplan entspricht der gewünschten Entwicklung.

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung - Natura 2000

Im Geltungsbereich, auf den angrenzenden Flächen sowie im näheren Umfeld des Plangebietes gibt es keine FFH-Gebiete und keine Europäischen Vogelschutzgebiete. Zu den im weiteren Umfeld befindlichen Schutzgebieten besteht kein räumlicher Zusammenhang, so dass vorhabenbedingte Beeinträchtigungen auszuschließen sind.

Gesetzlich geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft

Innerhalb des Plangebietes sind keine geschützten Biotope anzutreffen. Es befinden sich jedoch 2 Großbäume innerhalb des Plangebietes, die einen ortsbildprägenden Charakter aufweisen.

5.2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden

5.2.1 Bestand der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

A) Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation

Überblick:

Die nördlichen Grundstücke des Plangebietes sind mit insgesamt zwei Wohngebäuden bebaut. Der südliche Bereich des Plangebietes wird von einer Grünfläche eingenommen, ein kleiner Bereich ganz im Süden von einer Ackerteilfläche. Im Osten zur Verkehrsfläche hin wird das Plangebiet von einem Gehölzstreifen begrenzt. Das Plangebiet ist in topographischer Hinsicht sehr bewegt.

Die Ausweisung eines 'Allgemeinen Wohngebietes' (WA) anstelle des 'Mischgebietes' (MI) sowie die Erhöhung der GRZ werden zu weiteren Flächenversiegelungen führen, als es mit dem Ursprungsplan bereits zulässig war. Die Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar, die ermittelt und ausgeglichen werden müssen.

Es ist vorgesehen den Gehölzstreifen im Osten des Plangebietes mit seinen Überhältern überwiegend zu erhalten. Aus diesem Grund und aufgrund der Topographie soll auch die Erschließung geändert werden.

Sollte die Planung nicht umgesetzt werden, würde das Plangebiet weiterhin mit dem Bebauungsplan Nr. 6 überplant sein und eine Bebauung könnte stattfinden. Die Zufahrt würde im Kronenbereich der großen Überhälter des Gehölzstreifens stattfinden, womit diese unzureichend geschützt wären.

B) Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter

Es werden die Schutzgüter einzeln beschrieben und bewertet. Die Bewertung orientiert sich an den Bestimmungen des Runderlasses 'Verhältnis der natur-schutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht', der im Jahr 2013 gemeinsam vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein herausgegeben wurde.

Boden und Relief

Bei der Betrachtung des Bodens bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) die Grundlage. "… Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden." Gem. § 1 a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; "dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. …"

Das Plangebiet ist bereits überplant, lediglich im Norden hat bereits eine Entwicklung stattgefunden. Der restliche Bereich des Plangebietes wird von einer Grünfläche eingenommen, ein kleiner Bereich ganz im Süden von einer Ackerteilfläche. Die Böden sind als anthropogen überprägt zu bezeichnen.

Da es sich bereits um ein Siedlungsgebiet handelt, ist eine Bewertung anhand des Landwirtschafts- und Umweltatlasses S-H für dieses Gebiet nicht möglich (vgl. nachfolgende Abbildung - Plangebiet rot umrandet).

Abbildung 2: Bodenfunktionale Gesamtleistung (Quelle: http://www.umweltdaten.landsh.de/

Hinsichtlich der Archivfunktion des Bodens im Bereich Natur- und Kulturgeschichte liegt das Plangebiet gem. Digitaler Atlas Nord "Archäologie-Atlas" nicht in einem Archäologischen Interessensgebiet und nimmt damit in diesem Bereich auch keine besondere Bedeutung ein.

Schutzwürdige Bodenformen sind der Tabelle 3 des 'Landschaftsprogrammes Schleswig-Holstein', herausgegeben vom Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein im Jahre 1999, zu entnehmen. Gemäß 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein 1 : 250.000 - Teil A Bodentyp, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016' handelt es sich im Plangebiet um Braunerden. Dieser Bodentyp ist in der o. g. Tabelle nicht aufgeführt, sodass es sich hier nicht um eine schutzwürdige Bodenform handelt.

Gemäß Baugrunduntersuchung vom 25.02.2003, erstellt von Dipl. Ing. Karl Meentzen, Kiel, die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 erarbeitet wurde, stehen im Plangebiet überwiegend Sande an. Ganz im Norden, im Bereich der bereits bebauten Grundstücke, stehen nach Sanden Beckenschluffe an.

Bei den Sanden handelt es sich um Mittelsande und es wurde kein Wasser in den Bohrpunkten festgestellt.

Das Plangebiet ist in topographischer Hinsicht bewegt. Es fällt von West nach Ost ca. 5 m von ca. 43,00 m ü NHN auf ca. 38,00 m ü NHN ab.

Abbildung 3: Auszug aus der topographischen Karte (Quelle: https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/ArchaeologieSH/index.html?lang=de)

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Fläche würde weiterhin mit dem Bebauungsplan Nr. 6 überplant sein und bebaut werden können. Die vorhandenen Großbäume wären unzureichend geschützt. Weitere Flächenversiegelungen, als durch den Bebauungsplan Nr. 6 zulässig sind, würden nicht stattfinden.

Bewertung

Die Böden haben eine allgemeine Schutzwürdigkeit sowie eine anthropogene Überprägung. Sie haben demnach eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturhaushalt.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Boden durch die Planung beeinträchtigt wird.

Wasser - Grund- und Oberflächenwasser

Im Plangebiet befinden sich keine natürlichen Oberflächengewässer.

Gemäß Baugrunduntersuchung vom 25.02.2003 wurden im Bereich des Plangebietes dieser 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 kein Grundwasser festgestellt. Der mittlere Flurabstand beträgt damit mehr als 1,00 m.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Versickerungsfähigkeit bleibt unverändert.

Bewertung

Das Plangebiet hat eine 'allgemeine Bedeutung' für den Grundwasserschutz und für den Oberflächenwasserschutz.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Wasser durch die Planung beeinträchtigt wird.

Klima, Luft

Die nördlichen Grundstücke des Plangebietes sind mit insgesamt zwei Wohngebäuden bebaut. Der südliche Bereich des Plangebietes wird von einer Grünfläche eingenommen, ein kleiner Bereich ganz im Süden von einer Ackerteilfläche. Die Bedeutung für das Lokalklima ist abhängig von der vorhandenen Vegetation und der Größe der Vegetationsflächen. Geschlossene Vegetationsdecken wie Grünlandflächen tragen zur Kaltluftentstehung bei. Bei Ackerflächen handelt es sich nicht um geschlossene Vegetationsdecken. Der kleine Bereich der Ackerfläche hat somit nur eine geringe klimatische Wirkung. Der Bereich der Grünfläche weist eine klimatische Wirkung auf, ist aber aufgrund der geringen Flächengröße als untergeordnet zu betrachten.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen.

Bewertung

Das Plangebiet hat eine 'allgemeine Bedeutung' für das Lokalklima.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Klima/Luft durch die Planung beeinträchtigt wird.

Arten und Lebensgemeinschaften

Die nördlichen Grundstücke des Plangebietes sind mit insgesamt zwei Wohngebäuden bebaut. Der südliche Bereich des Plangebietes wird von einer Grünfläche eingenommen, ein kleiner Bereich ganz im Süden von einer Ackerteilfläche. Im Osten zur Verkehrsfläche hin wird das Plangebiet von einem Gehölzstreifen begrenzt.

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 wurde eine Biotopkartierung und -bewertung im Rahmen des landschaftspflegerischen Fachbeitrages, der von Bendfeldt - Schröder - Franke, Landschaftsarchitekten BDLA, Kiel, erstellt wurde, durchgeführt.

Abbildung 4: Biotopkartierung und -bewertung aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6, erstellt von Bendfeldt - Schröder - Franke, Landschaftsarchitekten BDLA, Kiel, 02.04.2004

Danach handelt es sich im Osten entlang der 'Dorfstraße' um einen Gehölzstreifen, der eine allgemeine Bedeutung aufweist. Auch wenn der Gehölzstreifen als eine Fläche mit allgemeiner Bedeutung eingestuft wurde, so weist er doch eine knickähnliche Struktur auf, die aufgrund der naturnahen Struktur als Fläche mit besonderer Bedeutung eingestuft werden kann. Die Überhälter mit Stammdurchmessern von mehr als 60 cm weisen eine besondere Bedeutung auf. Das Plangebiet ist in topographischer Hinsicht sehr bewegt.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Fläche bietet weiterhin Lebensraum und Nahrungshabitat für die hier und in der Umgebung vorkommenden Tierarten.

Bewertung

Der Gehölzstreifen sowie die Großbäume mit Stammdurchmessern von mehr als 0,6 m haben eine 'besondere Bedeutung' für den Naturschutz.

Die Grünfläche, der kleine Teil der Ackerfläche, die kleineren Bäume (Stammdurchmesser < 60 cm) und die vorhandenen Grundstücke haben eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften durch die Planung beeinträchtigt wird.

Landschaftsbild

Da das Plangebiet bereits überplant ist und theoretisch bebaut werden könnte, wurde im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 6 bereits eine Eingrünung am Süd- und Westrand des Plangebietes festgesetzt. Diese wird auch im Rahmen dieser 1. Änderung aufgegriffen, weshalb eine freiwachsende Gehölzpflanzung in diesen Bereichen festgesetzt ist.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Das Plangebiet könnte bebaut werden und würde aufgrund der Vorgaben aus dem Ursprungsplan ebenfalls eingegrünt werden.

Bewertung

Es ist davon auszugehen, dass sich die Änderung des Bebauungsplanes nicht negativ auf das Landschaftsbild auswirken wird.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Landschaftsbild durch die Planung beeinträchtigt wird.

Mensch, menschliche Gesundheit

Die Anpassung des Bebauungsplanes wird zu keinen Änderungen für das Schutzgut Mensch führen. Eine Bebauung der Fläche könnte bereits jetzt geschehen. Ein Wohngebiet birgt zudem keine Risiken für das Schutzgut Mensch. Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird außerdem der Schutz der Überhälter besser gewährleistet.

Westlich des Plangebietes in ca. 255 m Entfernung befindet sich eine Biogasanlage. Durch das Büro EC Umweltgutachter und Sachverständige Kremp & Partner PartG mbB aus Karow wurde am 22.08.2022 eine Einzelfallbetrachtung zur Ermittlung des angemessenen Abstandes mittels Ausbreitungs- und Auswirkungsbetrachtung in Anwendung der KAS-18 und KAS-32 für eine Biogasanlage erstellt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Wohngebäude des geplanten Wohngebietes außerhalb des Achtungsabstandes und außerhalb des angemessenen Abstandes liegen.

Im Rahmen des damaligen Genehmigungsverfahrens der Biogasanlage wurden bereits eine Geruchsimmissionsprognose durch Frau Dr. Dorothee Holste, sowie eine schalltechnische Untersuchung durch die TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co. KG im Jahr 2010 erstellt. Das Plangebiet war ursprünglich für eine gemischte Bebauung vorgesehen. Im Hinblick auf die Lärmimmissionen ist zwischen einem MI und einem WA zu unterscheiden, da die Regelwerke einen Unterschied zwischen MI und WA um einen Schutzanspruch von 5 dB(A) feststellen. Der Gutachter kommt aber in seiner Zusammenfassung zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte tags und nachts um mindestens 11 dB(A) unterschritten werden, so dass auch die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse für das Plangebiet sichergestellt werden können.

Im Rahmen der Planung wurde am 14.09.2022 durch Frau Dr. Dorothee Holste eine aktualisierte Immissionsprognose zu den Geruchsimmissionen erstellt. Im Bereich der Baufenster des Plangebietes beträgt die belästigungsrelevante Kenngröße der Gesamtbelastung 0,11 bis 0,12. Der Immissionswert der TA Luft von 0,10 für Wohngebiete wird somit knapp überschritten. Jedoch kann laut Anhang 7 der TA Luft in der hier vorliegenden Gemengelage, bei der Wohnbebauung an den Außenbereich angrenzt, der Immissionswert auf einen Zwischenwert angehoben werden. Die Wohnbebauung des Plangebietes befindet sich in Randlage zum Außenbereich, für den im Regelfall ein Wert von 0,20 anzusetzen ist. Die mögliche Spanne von Zwischenwerten für den hier vorliegenden Übergangsbereich vom Wohngebiet zum Außenbereich liegt bei 0,11 bis 0,15.

An das Plangebiet grenzen landwirtschaftliche Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Fläche würde weiterhin mit dem Bebauungsplan Nr. 6 überplant sein und könnte bebaut werden. Mit Immissionen aus der Landwirtschaft ist zu rechnen.

Bewertung

Die Änderung des Bebauungsplanes wird zu keinen signifikanten Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Mensch' führen. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden eingehalten.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Mensch durch die Planung beeinträchtigt wird.

Kultur- und sonstige Sachgüter

Im Plangebiet befinden sich keine Archäologischen Kulturgüter.

Im Rahmen von Erdarbeiten ist § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen.

Fläche

Auch wenn der Großteil des Plangebietes noch unbebaut ist, handelt sich aber um eine bereits verbindlich überplante Fläche, die bebaut werden könnte. Es wird daher auch keine Fläche aus der freien Landschaft in Anspruch genommen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen.

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Zwischen den Schutzgütern bestehen keine Wechselwirkungen, die über die zu den einzelnen Schutzgütern behandelten Aspekte hinausgehen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen.

C) Kurzzusammenfassung

Die Überplanung bereitet eine zusätzliche Bodenversiegelung vor. Die Überhälter des vorhandenen Gehölzstreifens werden besser geschützt.