3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise usw.
Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung wird im Plangebiet eine 'Fläche für Gemeinbedarf' nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr' festgesetzt. Zulässig sind bauliche Anlagen und Einrichtungen für die Zwecke der Feuerwehr, Räume für die Verwaltung der Feuerwehr sowie Stellplätze, Garagen, Lager- und Bewegungsflächen für die Gemeinbedarfsnutzung.
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch unterschiedliche Festsetzungen bestimmt. Es wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 festgesetzt. Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) bis zu einer Grundflächenzahl von max. 0,9 überschritten werden. Eine Grundflächenzahl von 0,5 mit entsprechender Überschreitungsmöglichkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass die geplanten Nutzungen als Feuerwehrgerätehaus ein hohes Maß an versiegelten Flächen erfordern. Zudem ist für die Berechnung der GRZ nur die Gemeinbedarfsfläche, nicht aber die Gehölzpflanzungen und die Entsorgungsfläche, heranzuziehen. Diese Flächen bleiben unversiegelt.
Die Baugrenzen sind entsprechend dem Gebot der planerischen Zurückhaltung so festgesetzt, dass sich die beabsichtigten Nutzungen auf dem Gelände realisieren lassen und der Gemeinde und dem beauftragten Architekten ein Gestaltungsfreiraum für die Anordnung der baulichen Anlagen auf der Gemeinbedarfsfläche gegeben wird. Darüber hinaus ist textlich festgesetzt, dass eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile, wie z. B. Erker, Eingangsüberdachungen oder überstehende Fassadenelemente zum Schallschutz, an der Nord- und Südseite um bis zu maximal 2,00 m zulässig ist.
Die maximal zulässige Gebäudehöhe (GH) baulicher Anlagen ist auf der Gemeinbedarfsfläche auf 9,50 m über dem Höhenbezugspunkt (HBP) festgesetzt. Bezugspunkt für die festgesetzte Gebäudehöhe (GH) ist der in der Planzeichnung eingetragene Höhenbezugspunkt (HBP). Von der in der Planzeichnung festgesetzten Höhenbeschränkung sind untergeordnete Bauteile wie Schornsteine, Antennenanlagen, Blitzableiter, Lüftungsanlagen etc. ausgenommen. Derartige Bauteile dürfen außerhalb des Leitungsrechtes auf einer Fläche von max. 10 % der jeweiligen Gebäude die festgesetzte Gebäudehöhe (GH) um max. 2,00 m überschreiten, da von diesen nur eine untergeordnete optische Wirkung ausgeht. Im Bereich des Leitungsschutzrechtes sind keine untergeordneten Bauteile, die die festgesetzte Gebäudehöhe (GH) von 9,50 m überschreiten, zulässig.
Für die Gemeinbedarfsfläche gilt die offene Bauweise (o), so dass eine unverhältnismäßige Verdichtung ausgeschlossen wird.
Im gesamten Plangebiet sind Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie nur an und auf Gebäuden zulässig, parallel angebracht zur Fassade oder zum Dach. Eine Aufständerung auf den Dachflächen ist bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig, darf die festgesetzte Gebäudehöhe (GH) aber nicht überschreiten. Unzulässig sind selbständige oder freistehende Solaranlagen.
Klassisch rotierende Windkraftanlagen sind im Plangebiet aus optischen Gründen und denen des Immissionsschutzes unzulässig. Mit klassischen Windkraftanlagen sind die Anlagen mit der dominierenden Bauform des dreiblättrigen Auftriebsläufers mit horizontaler Achse und Rotor auf der Luvseite gemeint. Zulässig sind ausschließlich nicht störende Winderzeugungsanlagen ohne Schallerzeugung und Schattenbildung über die Grundstücksgrenze hinaus.
Das Plangebiet wird von einer Freileitung der Schleswig-Holstein Netz AG gequert. Die in der Planzeichnung kenntlich gemachten Flächen mit Leitungsrechten (L) sind festgesetzt zugunsten der Schleswig-Holstein Netz AG. Die mit dem Leitungsrecht (L) belasteten Flächen dürfen nicht mit hochwachsenden Bäumen bepflanzt werden.