Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 26 der Gemeinde Siek

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise usw.

Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung wird im Plangebiet eine 'Fläche für Gemeinbedarf' nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr' festgesetzt. Zulässig sind bauliche Anlagen und Einrichtungen für die Zwecke der Feuerwehr, Räume für die Verwaltung der Feuerwehr sowie Stellplätze, Garagen, Lager- und Bewegungsflächen für die Gemeinbedarfsnutzung.

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch unterschiedliche Festsetzungen bestimmt. Es wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 festgesetzt. Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) bis zu einer Grundflächenzahl von max. 0,9 überschritten werden. Eine Grundflächenzahl von 0,5 mit entsprechender Überschreitungsmöglichkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass die geplanten Nutzungen als Feuerwehrgerätehaus ein hohes Maß an versiegelten Flächen erfordern. Zudem ist für die Berechnung der GRZ nur die Gemeinbedarfsfläche, nicht aber die Gehölzpflanzungen und die Entsorgungsfläche, heranzuziehen. Diese Flächen bleiben unversiegelt.

Die Baugrenzen sind entsprechend dem Gebot der planerischen Zurückhaltung so festgesetzt, dass sich die beabsichtigten Nutzungen auf dem Gelände realisieren lassen und der Gemeinde und dem beauftragten Architekten ein Gestaltungsfreiraum für die Anordnung der baulichen Anlagen auf der Gemeinbedarfsfläche gegeben wird. Darüber hinaus ist textlich festgesetzt, dass eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile, wie z. B. Erker, Eingangsüberdachungen oder überstehende Fassadenelemente zum Schallschutz, an der Nord- und Südseite um bis zu maximal 2,00 m zulässig ist.

Die maximal zulässige Gebäudehöhe (GH) baulicher Anlagen ist auf der Gemeinbedarfsfläche auf 9,50 m über dem Höhenbezugspunkt (HBP) festgesetzt. Bezugspunkt für die festgesetzte Gebäudehöhe (GH) ist der in der Planzeichnung eingetragene Höhenbezugspunkt (HBP). Von der in der Planzeichnung festgesetzten Höhenbeschränkung sind untergeordnete Bauteile wie Schornsteine, Antennenanlagen, Blitzableiter, Lüftungsanlagen etc. ausgenommen. Derartige Bauteile dürfen außerhalb des Leitungsrechtes auf einer Fläche von max. 10 % der jeweiligen Gebäude die festgesetzte Gebäudehöhe (GH) um max. 2,00 m überschreiten, da von diesen nur eine untergeordnete optische Wirkung ausgeht. Im Bereich des Leitungsschutzrechtes sind keine untergeordneten Bauteile, die die festgesetzte Gebäudehöhe (GH) von 9,50 m überschreiten, zulässig.

Für die Gemeinbedarfsfläche gilt die offene Bauweise (o), so dass eine unverhältnismäßige Verdichtung ausgeschlossen wird.

Im gesamten Plangebiet sind Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie nur an und auf Gebäuden zulässig, parallel angebracht zur Fassade oder zum Dach. Eine Aufständerung auf den Dachflächen ist bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig, darf die festgesetzte Gebäudehöhe (GH) aber nicht überschreiten. Unzulässig sind selbständige oder freistehende Solaranlagen.

Klassisch rotierende Windkraftanlagen sind im Plangebiet aus optischen Gründen und denen des Immissionsschutzes unzulässig. Mit klassischen Windkraftanlagen sind die Anlagen mit der dominierenden Bauform des dreiblättrigen Auftriebsläufers mit horizontaler Achse und Rotor auf der Luvseite gemeint. Zulässig sind ausschließlich nicht störende Winderzeugungsanlagen ohne Schallerzeugung und Schattenbildung über die Grundstücksgrenze hinaus.

Das Plangebiet wird von einer Freileitung der Schleswig-Holstein Netz AG gequert. Die in der Planzeichnung kenntlich gemachten Flächen mit Leitungsrechten (L) sind festgesetzt zugunsten der Schleswig-Holstein Netz AG. Die mit dem Leitungsrecht (L) belasteten Flächen dürfen nicht mit hochwachsenden Bäumen bepflanzt werden.

3.2 Grünordnung

Das Plangebiet wird von einer Ackerfläche eingenommen. Im Westen wird die Fläche von einem stark bewachsenem Wohngrundstück begrenzt, im Süden befindet sich zum Teil eine breite Gehölzreihe. Im Osten verläuft die Straße 'Drift'. Zwischen der Straße und dem Plangebiet befindet sich eine Baumreihe. Einige der Bäume der Baumreihe werden als zu erhalten festgesetzt. Zusätzlich werden die Bäume, die sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinden und innerhalb des Geltungsbereiches liegen, festgesetzt.

Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB als zu erhalten festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Kronentraufbereich der zu erhaltenden Bäume darf nicht versiegelt werden. Eine Versickerung des Oberflächenwassers muss im Kronentraufbereich sichergestellt sein. Bauliche Anlagen, einschließlich genehmigungsfreier Nebenanlagen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen sind dort nicht zulässig. Pflasterungen sind nur in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise erlaubt.

Zudem ist zur Abgrenzung zur freien Landschaft nach Norden eine Gehölzpflanzung festgesetzt, die neu anzulegen ist.

Die in der Planzeichnung festgesetzte Anpflanzfläche ist einreihig mit einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen und freiwachsend zu entwickeln. (Gehölzarten, Pflanzabstände und -qualitäten sowie Pflegehinweise: siehe Begründung Kap. 5.11.4). Sie ist dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.

Die DIN-Norm 18920 ist zum Schutz der Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen während der Baumaßnahmen und beim Erhalt von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen zu beachten.

Geschützte Biotope sind nicht betroffen.

Durch die Ausweisung einer Fläche für Gemeinbedarf werden umfangreiche Flächenversiegelungen vorbereitet.

Die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens sowie des Unterbodens und Untergrundes zu berücksichtigen.

Bei einem Aufbringen von Bodenmaterial von einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN 19731 zu beachten. (Weitere Hinweise: LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002.) Die Verdichtungen im Unterboden sind nach Bauende vor dem Auftrag des Oberbodens zu beseitigen. Die Witterung ist bei dem Befahren der Böden zu beachten. Der sachgerechte Umgang mit dem Boden während der gesamten Bauphase sowie die Versiegelungsmenge sind zu überprüfen. Das Bodenmaterial ist einer seinen Eigenschaften entsprechenden, hochwertigen Nutzung zuzuführen und zu verwerten. Eine Entsorgung des Materials hat nur zu erfolgen, sofern nachgewiesene stoffliche Belastungen (Kontaminationen) eine anderweitige Nutzung nicht zulassen. Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde des Kreises Stormarn darüber in Kenntnis zu setzen.

Des Weiteren ist vorgegeben, dass die Stellplätze der privaten Pkw´s der Feuerwehrkameraden wasser- und luftdurchlässig herzustellen sind.

Der Ausgleich, der für das Schutzgut Boden erforderlich ist (2.873 m²), wird der gemeindeeigenen Ausgleichsfläche auf den Flurstücken 36 und 37, der Flur 3, Gemarkung Siek zugeordnet.

Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften sind die Beseitigung von Gehölzen sowie die Baufeldräumung nur außerhalb der gesetzlichen Sperrfrist in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar zulässig. Sollte der genannte Zeitraum nicht eingehalten werden können, ist durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben und eine Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Stormarn einzuholen.

Zum Schutz von nachtaktiven Tieren wie Insekten und Fledermäusen ist nur eine auf den tatsächlichen Zweck (Zufahrten, Eingänge etc.) ausgerichtete Beleuchtung zulässig. Es sind Leuchten zu verwenden, die das Licht nach unten gerichtet abstrahlen und kein Streulicht erzeugen. Es sind insektenfreundliche Leuchtmittel zu verwenden (z. B. LED-Leuchten mit weiß-warmer oder gelber Lichtquelle und einer Lichttemperatur von 3.000 Kelvin oder weniger).

Die Beleuchtungsanlagen, die während der Bauphase eingesetzt werden, sind so auszurichten, dass nur das Plangebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.

An das Plangebiet grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.

3.3 Immissionsschutz

Zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der näheren Umgebung zum Plangebiet wurde durch das Büro Wasser- und Verkehrs-Kontor GmbH aus Neumünster am 04. Oktober 2022 eine lärmtechnische Untersuchung nach TA Lärm erstellt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass zum Schutz der Bebauung der Nachbarschaft keine baulichen Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind. Im Rahmen der konkreten Objektplanung sind aber die nachfolgenden lärmtechnischen Vorgaben zu beachten:

"1. Die Oberfläche der Fahrgassen des geplanten Parkplatzes sowie des Vorplatzes der Fahrzeughalle ist zur Erfüllung des aktuellen Standes der Technik mindestens in ebenem Pflaster herzustellen. Als eben gilt ein Pflaster, wenn die Summe aus Fuge und beiden Fasen ≤ 9 mm beträgt. Alternativ ist Asphalt einzusetzen.

2. Die Absauganlage darf einen Schalleistungspegel von LWA = 80 dB(A) nicht überschreiten. Es wird jedoch zur Reduzierung der Lärmbelastung empfohlen, eine lärmarme Absauganlage mit einem geringeren Schallleitungspegel (z. B. LWA = 74 dB(A)) zu installieren.

3. Es wird empfohlen zu prüfen, ob das Martinshorn, insbesondere bei Nachteinsätzen, erst im Zuge der öffentlichen Straße eingeschaltet werden kann. In diesem Fall wäre die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm [1] gewährleistet."

Diese Vorgaben sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu beauflagen.