5.3 Ruhender Verkehr
Die privaten Stellplätze der Einzel- und Doppelhäuser sind an geeigneter Stelle auf den Baugrundstücken nachzuweisen und unterzubringen. Durch die Festsetzung einer örtlichen Bauvorschrift sind je Wohneinheit zwei Stellplätze auf dem Grundstück nachzu-weisen. Dies gilt nicht für Wohneinheiten mit einer Wohnfläche kleiner gleich 60 m2.
Öffentliche Parkplätze stehen entlang der festgesetzten Verkehrsflächen zur Verfügung. Der Straßenquerschnitt im Bestand ist so bemessen, dass Parkflächen zur Verfügung stehen.