Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 1, nördlich Breslauer Straße, nördlich Bebelstraße, westlich Kieler Straße, südlich Gewerbegebiet Otto-Hahn-Straße

Begründung

5.3 Ruhender Verkehr

Die privaten Stellplätze der Einzel- und Doppelhäuser sind an geeigneter Stelle auf den Baugrundstücken nachzuweisen und unterzubringen. Durch die Festsetzung einer örtlichen Bauvorschrift sind je Wohneinheit zwei Stellplätze auf dem Grundstück nachzu-weisen. Dies gilt nicht für Wohneinheiten mit einer Wohnfläche kleiner gleich 60 m2.

Öffentliche Parkplätze stehen entlang der festgesetzten Verkehrsflächen zur Verfügung. Der Straßenquerschnitt im Bestand ist so bemessen, dass Parkflächen zur Verfügung stehen.

5.4 ÖPNV

Das Plangebiet ist an das Liniennetz des ÖPNV in Form mehrerer Busverbindungen der Linien 333, 364, 369, 464, 465, 264, 8120, 8720 angeschlossen.

Eine ÖPNV-Anbindung besteht über die HVV Buslinien mit ihren nächst liegenden Bushaltestellen Otto-Hahn-Straße, Gartenstraße, Bürgermeister-Hergehan-Straße und Karnaphof.

An der Kieler Straße befindet sich an der Einmündung Otto-Hahn-Straße die Bushalte-stelle Otto-Hahn-Straße. Die Linie 364 (Trittau/Vorburg – Grönwohld – Lütjensee – Großensee – Stapelfeld – Bf. Rahlstedt, Amtsstraße) erreicht die Endhaltestelle Bahn-hof Rahlstedt in 44 Minuten. Zusätzlich werden die Linien 464 und 465 (Trittau/Schulzentrum – (Schulverkehr Trittau) – Grönwohld – Dwerkaten – Lütjensee – Großense/Kamphöhe) montags – freitags als Schulbusse eingesetzt und fahren von der Campeschule in Trittau bis Großensee.

6. Immissionen

Da es sich bei dem Plangebiet um ein bereits bestehendes und bebautes Wohngebiet mit dazugehöriger Erschließungsstruktur handelt und durch die Aufstellung des Bebau-ungsplans Nr. 1 lediglich eine Nachverdichtung als Ziel verfolgt wird, sind keine Auswirkungen aus dem Plangebiet auf die Umgebung zu erwarten.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass der bebauungsplaninduzierte Zusatzverkehr nicht beurteilungsrelevant ist und die geplante Nachverdichtung keine unverhältnismäßigen Straßenverkehrsbelastungen zur Folge hat, da im Rahmen der Baugenehmigung nur wohngebietsverträgliche Nutzungen zulässig sind und sich im Umfeld des Plangebiets, abgesehen von dem nördlich angrenzenden Gewerbegebiet, ebenfalls Wohnnutzungen befinden.

Auf Grund der Festsetzung geht die Gemeinde davon aus, dass keine Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen notwendig sind. Auf den Erschließungsstraßen sind keine Verkehre bekannt, die auf eine besondere Belastung schließen lassen, bis auf die die bereits durch das Plangebiet fließen.

Das planungsrechtlich durch den Bebauungsplan Nr. 11 gesicherte Gewerbegebiet nördlich des Geltungsbereiches hat keine negativen Auswirkungen auf das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 1. Durch die Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln wird die Art der zulässigen Nutzung gegliedert und auf ein für die durch Wohnbebauung geprägte Nachbarschaft verträgliches Maß begrenzt. Aus diesem Grund sind keine weiteren Maßnahmen zum Schutz vor Immissionen erforderlich.
Weitere Einwirkungen aufgrund der umgebenden Nutzung auf das Plangebiet sind nicht zu erwarten.