Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Trittau

Verordnung - Text Teil B

9.5

Geschosse

Die Außenwände eines Geschosses mit senkrecht aufgehenden Außenwänden sind oberhalb des oberen zulässigen Vollgeschosses von dessen Außenwänden um mindestens 0,75 m einzurücken.

9.6

Nebenanlagen

Garagen und Anbauten sowie Nebengebäude mit einer Größe von über 30 m3 unterliegen in Gestaltung und Material den Festsetzungen der Hauptgebäude und sind in gleicher Art wie die Hauptgebäude auszuführen. In allen Baugebieten sind grell leuchtende und reflektierende Farb- und Materialgestaltungen der Außenfassaden unzulässig.

9.7

Stellplätze

Je Wohneinheit sind zwei Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen. Für Wohneinheiten mit einer Wohnfläche kleiner gleich 60 m2 ist ein Stellplatz auf dem Grundstück nachzuweisen.