9.8
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die örtlichen Bauvorschriften können mit einer Geldbuße gem. § 82 Abs. 3 LBO geahndet werden. (§ 82 Abs. 1 LBO)
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die örtlichen Bauvorschriften können mit einer Geldbuße gem. § 82 Abs. 3 LBO geahndet werden. (§ 82 Abs. 1 LBO)
Rodungen von Gehölzen (auch Hecken in Gärten) und starke Rückschnitte von Altbäumen sind bei nicht vorliegendem Negativnachweis außerhalb der Brut und Jungenaufzucht durchzuführen. Dies ist im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Februar möglich.
Rückbauten von Gebäuden sind bei nicht vorliegendem Negativnachweis außerhalb der Brut und Jungenaufzucht durchzuführen. Dies ist im Zeitraum vom Anfang Oktober bis Ende Februar möglich.
Rückbauten von Gebäuden/Gebäudeteilen mit Eignungsstrukturen für Fledermäuse (Lage gem. Abbildung in der Begründung zum Bebauungsplan) sowie Rodungen von älteren Gehölzbeständen sind ohne Vorliegen eines Negativnachweises außerhalb der Sommerquartierzeit vorzunehmen. Die Eingriffe sind von Anfang Dezember bis Ende Februar zulässig.
CEF-Maßnahme 1 (Fledermäuse in Gebäuden)
Für Abrissvorhaben an Gebäuden/Gebäudeteilen mit Eignungsstrukturen für Fledermäuse (Lage s. Anlage 1, Blatt 1) sind pro Gebäude
zwei Höhlenkästen und drei selbstreinigende Spaltenkästen fachlich korrekt an Gebäuden im Bereich des Geltungsbereichs oder seiner unmittelbaren Umgebung anzubringen und jährlich zu warten. Möglich ist auch die fachkundige Anbringung von speziell angefertigten Verschalungen mit entsprechenden Zugängen und Hohlräumen.
Sonderfall Breitflügelfledermaus:
Verschalung im Dachinnenraum und 2 Fassadenkästen (Ganzjahresquartier)
Die Standorte sind vor den Eingriffen zu konkretisieren und zu sichern. Liegt ein Negativnachweis vor, können diese Maßnahmen entfallen.
CEF-Maßnahme 2 (Fledermäuse in Gehölzen)
Für Rodungen von älteren Bäumen sind pro entferntem Baum
Höhlenkästen und
selbstreinigende Spaltenkästen fachlich korrekt an geeigneten Ersatzbäumen im Bereich des Geltungsbereichs oder seiner unmittelbaren Umgebung anzubringen und jährlich zu warten.
Liegt ein Negativnachweis vor, können diese Maßnahmen entfallen.
Fauna
Zum Schutz der Fauna sind die Rodungen von Gehölzbeständen gemäß § 34 (6) LNatSchG in der Zeit vom 1.10. – 29.2. des Jahres durchzuführen.
DIN-Normen
Benannte DIN-Normen können während der Öffnungszeiten in der Amtsverwaltung eingesehen werden.