Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Trittau

Verordnung - Text Teil B

5.2

In dem allgemeinen Wohngebiet WA 7 sind in Einzelhäusern maximal sechs Wohneinheiten je Gebäude zulässig.

5.3

In dem allgemeinen Wohngebiet WA 8 sind in Einzelhäusern maximal acht Wohneinheiten je Gebäude zulässig.

5.4

In den schraffierten überbaubaren Flächen im allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist in Einzelhäusern maximal eine Wohneinheit zulässig.