5.2
In dem allgemeinen Wohngebiet WA 7 sind in Einzelhäusern maximal sechs Wohneinheiten je Gebäude zulässig.
In dem allgemeinen Wohngebiet WA 7 sind in Einzelhäusern maximal sechs Wohneinheiten je Gebäude zulässig.
In dem allgemeinen Wohngebiet WA 8 sind in Einzelhäusern maximal acht Wohneinheiten je Gebäude zulässig.
In den schraffierten überbaubaren Flächen im allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist in Einzelhäusern maximal eine Wohneinheit zulässig.