1.3. Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Ziffer 4 BauGB, § 50 LBO Schl.-H.
1.3.1 Bei Neubauten mit mehr als zwei Wohneinheiten sind pro Wohneinheit mindestens 12,5 m² Stellplatzfläche herzustellen.
1.3.2 Bei Einfamilien- und Doppelhäusern sind mindestens 25 m² Stellplatzfläche herzustellen.