Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 53 (Nachverdichtung in der Teichstraße)

Textliche Festsetzungen

2.3. Festsetzungen für Hecken/Zäune

2.3.1 Im WA2 sind die Grundstücksgrenzen zur Teichstraße außerhalb von Zufahrten/-gängen mit einer Hecke zu bepflanzen. Zulässige Arten:

- Acer campestre = Feldahorn
- Carpinus betulus = Hainbuche
- Crataegus laevigata = zweigriffl. Weißdorn
- Fagus sylvatica = Rotbuche
- Ligustrum vulgare = Liguster (Früchte giftig)
- Malus sylvestris = Wild-Apfel
- Taxus baccata = Eibe (Früchte giftig)
- Ilex aquifolium = Stechpalme (Früchte giftig)

2.3.2 An den Grundstücksgrenzen zur Teichstraße sind Zäune nur in Verbindung mit Hecken zulässig. Die Zäune sind grundstücksinnenseitig vor der Hecke (Abfolge: Teichstraße-Grundstücksgrenze-Hecke-Zaun) anzuordnen und dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.

Hinweise

1 Artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

1.1 Rodungen von Gehölzen sind ausschließlich im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. /29. Februar des darauffolgenden Jahres zulässig. Bei Bäumen mit einem Stammdurchmesser von > 20 cm ist zur Vermeidung der Tötung von Fledermäusen in Tagesquartieren eine Fällung erst nach dem 1. Dezember möglich oder eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, die eine Tötung ausschließt.

1.2 Gebäudeabriss- und Umbaumaßnahmen sind im Zeitraum vom 1. Dezember bis 28. /29. Februar des darauffolgenden Jahres zulässig. Bei Abriss- und Umbauarbeiten außerhalb dieser Zeiten ist eine Vor-Ort-Überprüfung auf das Vorkommen von Fledermäusen durchzuführen, um Tötungen auszuschließen.

1.3 Für Beleuchtungen an oder außerhalb von Gebäuden werden insektenfreundliche Lampen (nach unten gerichtete warm-weiße LED) empfohlen.