2.3. Festsetzungen für Hecken/Zäune
2.3.1 Im WA2 sind die Grundstücksgrenzen zur Teichstraße außerhalb von Zufahrten/-gängen mit einer Hecke zu bepflanzen. Zulässige Arten:
- Acer campestre = Feldahorn
- Carpinus betulus = Hainbuche
- Crataegus laevigata = zweigriffl. Weißdorn
- Fagus sylvatica = Rotbuche
- Ligustrum vulgare = Liguster (Früchte giftig)
- Malus sylvestris = Wild-Apfel
- Taxus baccata = Eibe (Früchte giftig)
- Ilex aquifolium = Stechpalme (Früchte giftig)
2.3.2 An den Grundstücksgrenzen zur Teichstraße sind Zäune nur in Verbindung mit Hecken zulässig. Die Zäune sind grundstücksinnenseitig vor der Hecke (Abfolge: Teichstraße-Grundstücksgrenze-Hecke-Zaun) anzuordnen und dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.