(§ 9 Abs. 1
Nr. 25a und b BauGB)
Die zur
Erhaltung und Neupflanzung festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten und
bei Abgang durch Neupflanzung zu ersetzen.
Für den neu
zu pflanzenden Baum ist ein standortgerechter heimischer klein- bis
mittelkroniger Laubbaum der Pflanzqualität "Hochstamm mit durchgehendem
Leittrieb, 4 x verpflanzt, aus extra weitem Stand, Stammumfang 18-20 cm"
zu verwenden.
Die im
Plangebiet zu erhaltenden Bäumen sind vor Baubeginn gegenüber den Baufeldern
mit einem Schutzzaun zu sichern.
Die südlich
der Eichenreihe gelegenen vier Besucherparkplätze sind mit einem
wasserdurchlässigen Belag zu versehen. Die Bauausführung ist durch einen
Baumpfleger fachlich zu begleiten. Gegebenenfalls sind in diesem Rahmen
wurzelschonende Maßnahmen vorzusehen.
Innerhalb des
Knickschutzstreifens ist die Errichtung von baulichen Anlagen jeglicher Art,
ein Ablagern von Materialien und Abfällen, Abgrabungen, Aufschüttungen und die
Ausbringung von Düngemitteln und Bioziden unzulässig.