8.2 ARTENSCHUTZRECHTLICHE MAßNAHMEN
Die Beseitigung der Bäume an der Schulstraße ist nur im Zeitraum Anfang Dezember bis Ende Februar zulässig. Bei Vorhandensein von Fledermausquartieren ist eine biologische Baubegleitung erforderlich, in deren Rahmen gegebenenfalls erforderliche Vermeidungsmaßnahmen vorzusehen sind.