2. DACHFORM UND NEIGUNG
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind nur geneigte Dächer zulässig.
Die Dachneigung muss mindestens 15° und darf maximal 48° betragen.
Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sowie Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) dürfen auch mit flacher geneigten Dächern bzw. mit Flachdächern hergestellt werden.