Unvermeidbare, nicht weiter zu mindernde Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:
Schutzgut Boden
Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.
Der Runderlass sieht als Kompensationsmaßnahme für die Neuversiegelung von Bodenfläche die Bereitstellung einer Ausgleichsfläche im Verhältnis von 1 : 0,5 der Versiegelung vor, wenn die Fläche eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz aufweist. Vorhandene Versiegelungen sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen.
Im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 16 wird das Sondergebiet in drei Teilbereiche unterteilt, für die unterschiedliche überbaubare Grundflächen festgesetzt werden. Der Teilbereich 1 umfasst die Hofanlage mit seinem Gebäudebestand, die zum Betrieb gehörigen Wohngebäude sowie die vier vorhandenen Ferienhäuser. Der Bereich ist bereits großflächig versiegelt. Die überbaubare Grundfläche wird im Teilbereich 1 auf 0,16 ha beschränkt. Die zulässige Grundfläche darf im Teilbereich 1 durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundfläche von insgesamt 0,30 ha überschritten werden.
Der Teilbereich 2 umfasst den genehmigten Wohnmobilstellplatz. Für diesen Teil des Plangebietes wird das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundfläche von 0,075 ha vorgesehen. Diese darf explizit nicht für Stellplätze, Zufahrten oder Nebenanlagen überschritten werden.
Im Teilbereich 3 soll die Überdachung eines vorhandenen Reitplatzes ermöglicht werden. Die überbaubare Grundfläche wird entsprechend der notwendigen Größe der Anlage auf 0,13 ha beschränkt. Eine Überschreitung für Stellplätze, Zufahrten oder Nebenanlagen wird auch für den Teilbereich 3 ausgeschlossen.
Insgesamt ergibt sich für das Plangebiet somit eine zulässige Gesamtversiegelung von 0,505 ha.
Im Plangebiet sind mit den landwirtschaftlichen Gebäuden, den dazugehörigen Nebenanlagen sowie dem Wohnmobilstellplatz bereits flächig Versiegelungen vorhanden. Die versiegelte Fläche wurde mit Hilfe des Zeichenprogrammes AutoCAD aus einem aktuellen Luftbild ermittelt. Im Plangebiet sind bereits ca. 0,289 ha im Teilbereich 1 und ca. 0,064 ha im Teilbereich 2 versiegelt. Diese vorhandenen Versiegelungen werden für die Ausgleichsermittlung von der maximal möglichen Versiegelung im Plangebiet abgezogen: 0,505 ha - 0,289 ha - 0,064 ha = 0,152 ha Neuversiegelung. Dies führt bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,5 für die neu versiegelten Flächen zu einem Ausgleichserfordernis von 0,152 ha x 0,5 = 0,076 ha.
Die konkrete Ausgleichsbilanzierung sowie die Darstellung der Ausgleichsflächen erfolgt im Rahmen des parallel aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16.
Schutzgut Landschaftsbild
Der Schutz des Landschaftsbildes ist aufgrund der Lage im bzw. künftig am Landschaftsschutzgebiet von besonderer Bedeutung. Zum Schutz des Landschaftsbildes und zur Minderung der Einsehbarkeit des Plangebietes wird am nördlichen, östlichen und südöstlichen Rand des Plangebietes ein Knick hergestellt bzw. eine zweireihige Hecke gepflanzt.