Planungsdokumente: 13. Änderung des Flächennutzungsplanes "Ferienhof Schönhagen" der Gemeinde Brodersby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung der Bauleitplanung selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Überbauung von Boden und Veränderung des Landschaftsbildes verursachen. Die einzelnen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen (z.B. Schallschutz) und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden vollständigkeitshalber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Im Vorwege der Planung wurde durch den TÜV Nord (März 2020) eine Schalltechnische Untersuchung durchgeführt, die die Auswirkungen des benachbarten Gewerbebetriebes auf das Plangebiet untersucht. Aus dem Gutachten geht hervor, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes zu erwarten sind und keine weiteren Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Auswirkungen notwendig werden.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im Bereich des ehemaligen Kuhstalles sind bauliche Veränderungen vorgesehen. Um ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG ausschließen zu können, sind folgende Bauzeiten zu berücksichtigen:

  • Beginn der Arbeiten im Dachgeschoss der Zeit vom 15. März bis 30. April bzw. vom 15. August bis 10. Oktober
  • Umhängen des Falkennistkastens vor Beginn der Bautätigkeiten in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar

Im Hinblick auf das „Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland“ und den geplanten § 41a BNatSchG sollten im Plangebiet Straßen- und Wegebeleuchtungen sowie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke installiert werden, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Verwendet werden sollte ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).

Schutzgut Fläche

  • Umnutzung der Bestandsgebäude des landwirtschaftlichen Betriebes.
  • Fortnutzung der vorhandenen Wohnmobilstellplätze.

Schutzgut Boden

  • Überplanung bereits baulich beanspruchter Flächen.
  • Die überplanten Böden sind typisch und großflächig in der Gemeinde Brodersby verbreitet.

Schutzgut Wasser

  • Stellplätze sind fugenreich herzustellen, um die Versickerung zu fördern.
  • Anfallendes Niederschlagswasser im Bereich des Hofes wird abgeleitet bzw. gesammelt und fortgenutzt (Tränkewasser, Grünlandbewässerung).

  • Versickerung des Niederschlagswassers im Bereich der Wohnmobilstellplätze.
  • Pflanzung von neuen Gehölzen zur Förderung der Verdunstung.

Schutzgut Klima/Luft

  • Schaffung neuer Grünstrukturen im Plangebiet.
  • Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Landschaft

  • Einfriedung des Plangebietes mit einer zweireihigen Hecke bzw. einem Knick.
  • Erhalt der vorhandenen landwirtschaftlich geprägten Gebäude.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare, nicht weiter zu mindernde Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Boden

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Der Runderlass sieht als Kompensationsmaßnahme für die Neuversiegelung von Bodenfläche die Bereitstellung einer Ausgleichsfläche im Verhältnis von 1 : 0,5 der Versiegelung vor, wenn die Fläche eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz aufweist. Vorhandene Versiegelungen sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen.

Im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 16 wird das Sondergebiet in drei Teilbereiche unterteilt, für die unterschiedliche überbaubare Grundflächen festgesetzt werden. Der Teilbereich 1 umfasst die Hofanlage mit seinem Gebäudebestand, die zum Betrieb gehörigen Wohngebäude sowie die vier vorhandenen Ferienhäuser. Der Bereich ist bereits großflächig versiegelt. Die überbaubare Grundfläche wird im Teilbereich 1 auf 0,16 ha beschränkt. Die zulässige Grundfläche darf im Teilbereich 1 durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundfläche von insgesamt 0,30 ha überschritten werden.

Der Teilbereich 2 umfasst den genehmigten Wohnmobilstellplatz. Für diesen Teil des Plangebietes wird das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundfläche von 0,075 ha vorgesehen. Diese darf explizit nicht für Stellplätze, Zufahrten oder Nebenanlagen überschritten werden.

Im Teilbereich 3 soll die Überdachung eines vorhandenen Reitplatzes ermöglicht werden. Die überbaubare Grundfläche wird entsprechend der notwendigen Größe der Anlage auf 0,13 ha beschränkt. Eine Überschreitung für Stellplätze, Zufahrten oder Nebenanlagen wird auch für den Teilbereich 3 ausgeschlossen.

Insgesamt ergibt sich für das Plangebiet somit eine zulässige Gesamtversiegelung von 0,505 ha.

Im Plangebiet sind mit den landwirtschaftlichen Gebäuden, den dazugehörigen Nebenanlagen sowie dem Wohnmobilstellplatz bereits flächig Versiegelungen vorhanden. Die versiegelte Fläche wurde mit Hilfe des Zeichenprogrammes AutoCAD aus einem aktuellen Luftbild ermittelt. Im Plangebiet sind bereits ca. 0,289 ha im Teilbereich 1 und ca. 0,064 ha im Teilbereich 2 versiegelt. Diese vorhandenen Versiegelungen werden für die Ausgleichsermittlung von der maximal möglichen Versiegelung im Plangebiet abgezogen: 0,505 ha - 0,289 ha - 0,064 ha = 0,152 ha Neuversiegelung. Dies führt bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,5 für die neu versiegelten Flächen zu einem Ausgleichserfordernis von 0,152 ha x 0,5 = 0,076 ha.

Die konkrete Ausgleichsbilanzierung sowie die Darstellung der Ausgleichsflächen erfolgt im Rahmen des parallel aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16.

Schutzgut Landschaftsbild

Der Schutz des Landschaftsbildes ist aufgrund der Lage im bzw. künftig am Landschaftsschutzgebiet von besonderer Bedeutung. Zum Schutz des Landschaftsbildes und zur Minderung der Einsehbarkeit des Plangebietes wird am nördlichen, östlichen und südöstlichen Rand des Plangebietes ein Knick hergestellt bzw. eine zweireihige Hecke gepflanzt.