Planungsdokumente: 13. Änderung des Flächennutzungsplanes "Ferienhof Schönhagen" der Gemeinde Brodersby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.2 Maßnahmen zur Überwachung

Nach § 4c Satz 1 BauGB muss die Kommune im Rahmen des ‚Monitorings‘ die vorhergesehenen erheblichen nachteiligen Auswirkungen der Planung überwachen bzw. im Rahmen der Überwachung auch die entsprechenden unvorhergesehenen Auswirkungen ermitteln, um so in der Lage zu sein, ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

Hierzu sind folgende Überwachungsmaßnahmen geeignet:

  • Für den gesamten Geltungsbereich regelmäßige Überwachungstermine in kürzeren Abständen im Rahmen der Bauausführung bis zur Fertigstellung zur Überwachung der baubedingten Auswirkungen sowie gezielte Überprüfung bei entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung.
  • Für den gesamten Geltungsbereich unregelmäßige Überwachungstermine in mittel- bis langfristigen Abständen zur Überwachung der anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen sowie gezielte Überprüfung bei entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung.
  • Die o.g. Überwachung erfolgt im Regelfall durch ‚Inaugenscheinnahme‘ und unter räumlicher Berücksichtigung unmittelbar angrenzender Flächen.

Auf die rechtliche Zuständigkeit anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Vollzugskontrolle der Festsetzungen, wird hier allgemein besonders hingewiesen und diese bleibt unabhängig vom Monitoring unberührt.

Die Überwachung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung folgender Projektwirkungen bzw. Schutzgüter:

  • Generelle Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Festsetzungen in Teil A und B des parallel aufgestellten Bebauungsplanes (hier insbesondere der Anpflanz- und Erhaltungsgebote und der zulässigen Bodenversiegelungen).
  • Generelle Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Hinweise im Text Teil B des parallel aufgestellten Bebauungsplanes.
  • Genereller Schutz und Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen außerhalb des Geltungsbereiches durch das Vorhaben.
  • Kontrolle der Berücksichtigung des schonenden Umgangs mit Mutter- bzw. Oberboden.
  • Unvorhergesehene Vorkommen gefährdeter/geschützter Arten und Berücksichtigung von Artenschutzbestimmungen gemäß BNatSchG und LNatSchG.
  • Unvorhergesehene Vorkommen sonstiger schädlicher Bodenveränderungen (§ 2 LBodSchG).

  • Unvorhergesehene Vorkommen von Kultur- oder Bodendenkmälern (§ 15 DSchG).
  • Generelle Kontrolle zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme.

5.3 Allgemeine Zusammenfassung

Die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Brodersby wird vorgenommen, um eine bestehende touristische Nutzung im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb auf dem „Ferienhof Schönhagen“ planungsrechtlich und nachhaltig abzusichern. Dafür wird der Standort des landwirtschaftlichen Betriebes zusammen mit den bestehenden Ferienhäusern sowie einem genehmigten Wohnmobilstellplatz künftig als Sondergebiet ‚Landwirtschaft und Tourismus‘ im Flächennutzungsplan dargestellt. Zusätzlich wird das nordöstliche Plangebiet als Grünfläche ‚Reitbahn‘ ausgewiesen, da hier eine Ovalbahn entstehen soll.

Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Das Plangebiet wird als „Ferienbauernhof“ bereits landwirtschaftlich und touristisch genutzt. Im Zuge der Planung soll ein vorhandener Wohnmobilstellplatz dauerhaft gesichert und ein ehemaliges Stallgebäude z.T. zu Ferienwohnungen umgebaut werden. Westlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich ein Gewerbebetrieb, dessen Auswirkungen auf die touristische Nutzung im Plangebiet in einer schalltechnischen Untersuchung geprüft wurde. Erhebliche Beeinträchtigungen sind entsprechend des Gutachtens nicht zu erwarten.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Die Planung dient im Wesentlichen der Erhaltung des Bestandes, sodass die potentiellen Habitatstrukturen im Bereich der Gehölze und Gebäude erhalten werden. Bauliche Maßnahmen beschränken sich auf den teilweisen Umbau des Kuhstalles und die geplante Überdachung des Reitplatzes. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG erfolgt bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung für die Bautätigkeiten am ehemaligen Kuhstall nicht. Mit der Neuanlage eines Knicks sowie einer Hecke werden neue Grünstrukturen und Lebensräume geschaffen.

Schutzgut Fläche: Im Plangebiet hat sich über die Jahrzehnte auf einem landwirtschaftlichen Betrieb eine touristische Teilnutzung (Ferienhäuser und -wohnung, Wohnmobilstellplatz) entwickelt. Die Planung dient im Wesentlichen der planungsrechtlichen Sicherung sowie der Umnutzung des Bestandes. Hierdurch erfolgt kein Flächenverlust, sondern vielmehr eine sinnvolle Nachnutzung bereits beanspruchter Flächen. Ein kleiner Teil einer größeren Ackerfläche wird aus der ackerbaulichen Nutzung genommen, um eine für den Reitbetrieb notwendige Ovalbahn anzulegen. Der Verlust der Ackerfläche ist in der wirtschaftlichen Ausrichtung des Betriebes begründet und aufgrund der künftigen Nutzung und der ausbleibenden Versiegelungen nicht als erheblich zu bezeichnen.

Schutzgut Boden: Im Plangebiet wird im Wesentlichen der Bestand überplant, sodass ein Großteil der zulässigen Versiegelungen bereits vorhanden ist. Im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 16 wird das Sondergebiet in drei Teilbereiche mit an die vorgesehenen Nutzungen angepassten überbaubaren Grundflächen unterteilt. Insgesamt wird eine Gesamtversiegelung von ca. 0,505 ha zugelassen. Unter Berücksichtigung der ca. 0,289 ha vorhandenen Versiegelung ergibt sich eine Ausgleichsnotwendigkeit von ca. 0,076 ha. Der Ausgleich wird im parallel aufgestellten Bebauungsplan konkret bilanziert und dargestellt.

Schutzgut Wasser: Weite Teile des Plangebietes sind bereits versiegelt bzw. befestigt angelegt. Neuversiegelungen werden nur in einem geringen Maße zugelassen, weswegen nur eine geringe Erhöhung des Oberflächenabflusses zu erwarten ist. Das anfallende Niederschlagswasser wird über die Drainagen der umliegenden Felder abgeleitet bzw. gesammelt und im Plangebiet genutzt. Im Bereich der Wohnmobilstellplätze kann das Wasser weiterhin versickern. Der Erhalt und die Neuanpflanzung von Gehölzen wirkt sich positiv auf die Verdunstung aus.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die Planung sind aufgrund der geringfügigen Neuversiegelungen sowie der klimatischen Bedingungen im Nahbereich der Ostsee keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut zu erwarten. Neue Grünstrukturen wirken sich positiv auf das Kleinklima aus.

Schutzgut Landschaft: Im Plangebiet soll im Wesentlichen der Bestand erhalten bzw. geringfügig umgenutzt werden. Der Gesamteindruck des Ferienbauernhofes wird somit nicht erheblich verändert. Im nördlichen Plangebiet wird mit dem überdachten Reitplatz eine neue hochbauliche Anlage entstehen, deren Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch die Beschränkung der Firsthöhe und die umliegenden Gebäude gemindert werden. Zusätzlich werden entlang der nördlichen, östlichen und südöstlichen Grenze des Plangebietes ein Knick bzw. eine zweireihige Hecke angelegt, um das Plangebiet künftig weiter einzugrünen. Parallel zur Bauleitplanung wird eine Entlassung des Plangebietes aus dem Landschaftsschutzgebiet „Schwansener Ostseeküste“ beantragt.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturgüter und Sachgüter an der Planung Unbeteiligter werden durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der großen Entfernungen nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung

Mit der Umsetzung der Inhalte der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie dem parallel aufgestellten, vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Brodersby sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen im Bereich des bereits baulich geprägten Bauernhofes und den vorhandenen Nutzungen überwiegend als wenig erheblich zu bezeichnen. Die Eingriffe in Boden und Landschaftsbild sind ausgleichbar.

Nach Durchführung aller in der Bauleitplanung vorgesehener Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.

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Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, in der Fassung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 18.08.2021 (BGBl. I S. 3901).

Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein, Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 10.10.2019.

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Die Begründung wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung Brodersby vom ……………….. gebilligt.

Brodersby, den ………………………..

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Der Bürgermeister