Planungsdokumente: Gemeinde Stolpe - 15. Änderung Flächennutzungsplan "Erweiterung Gewerbegebiet"

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3. Vorhandene und geplante Nutzungen

Das Plangebiet wird gegenwärtig landwirtschaftlich genutzt und ist von Knickstrukturen eingerahmt. Mittig im Plangebiet befindet sich ebenfalls ein Knick. Östlich des Plangebietes verläuft die Autobahn A 21. Nördlich befindet sich das Gewerbegebiet 'An der Straßenmeisterei'. Südlich an das Plangebiet schließt die Ausgleichsfläche für das nördliche Gewerbegebiet (B-Plan Nr. 14) sowie vereinzelt Wohnbebauung an. Westlich der Straße 'Kirchtor' (K 43) befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen.

Im derzeit geltenden Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als 'Fläche für die Landwirtschaft' (L) dargestellt. Mit der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes verfolgt die Gemeinde das Ziel, das Plangebiet als 'Gewerbliche Baufläche' (G) auszuweisen. Die konkrete Ausgestaltung des Plangebietes bleibt der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 14 vorbehalten, die zeitlich einen Verfahrensschritt versetzt, im Großen und Ganzen aber dennoch parallel entwickelt wird.

Für das Gewerbegebiet 'An der Straßenmeisterei' nördlich des Plangebietes wurde im Jahr 1999 der Bebauungsplan Nr. 14 und parallel die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Stolpe aufgestellt, um die Nachfrage an Gewerbegrundstücken für den örtlichen Bedarf zu befriedigen. Schon damals befand sich die Straßenmeisterei im Plangebiet, so dass nur wenige Flächen für andere Betriebe zur Verfügung standen. Nach nun über 20 Jahren stehen keine Grundstücke mehr zur Verfügung, die gewerblichen Interessenten angeboten werden können. Auch Entwicklungsmöglichkeiten für ortsansässige Unternehmen sind in der Gemeinde Stolpe nicht mehr gegeben. Da aber weiterhin eine stetige Nachfrage nach Gewerbeflächen in der Gemeinde zu verzeichnen ist, soll dieser durch die Ausweisung ergänzender Flächen im engen räumlichen Zusammenhang mit dem vorhandenen Gewerbegebiet 'An der Straßenmeisterei' begegnet werden. Das Plangebiet weist eine sehr gute überörtliche Verkehrsanbindung auf durch die Lage an der K 43 und der unmittelbaren Lage an der BAB-Auffahrt 'Stolpe / Wankendorf' der A 21. Es liegen konkrete Nachfragen vor für ca. 3,30 ha der mit der Planung vorbereiteten ca. 4,48 ha Nettobauland seitens eines Tiefbauunternehmens (Gesellschafter und Geschäftsführer wohnen in Stolpe), eines Hochbauunternehmens, eines Möbel-Logistikers, eines in Stolpe ansässigen Teichbau- und Gründachunternehmens, eines in Stolpe derzeit im Außenbereich ansässigen Tischlereibetriebes, eines Zimmereibetriebes (Gesellschafter und Geschäftsführer wohnen in Stolpe) und eines Speditionsunternehmens (Gesellschafter und Geschäftsführer wohnen in Stolpe).

Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden Festsetzungen getroffen, die jeglichen selbständigen Einzelhandel im GE-Gebiet ausschließen, um eine den Zielen der Raumordnung zuwiderlaufende Entwicklung durch sukzessive Einzelhandelsansiedlungen auszuschließen. Dabei wird auf das seinerzeit vom Innenministerium herausgegebene Musters zurückgegriffen.

Die Gemeinde trägt mit der vorliegenden Bauleitplanung und der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 14 dem sich ergebenden Bedarf an Bauland für örtliche und ortsangemessene Gewerbebetriebe Rechnung und schafft Entwicklungspotenziale für die Zukunft.

4. Erschließung, Ver- und Entsorgung

Verkehrsanbindung

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Straße 'An der Straßenmeisterei'. Hierfür sind entsprechende Knickdurchbrüche erforderlich. Die Straße 'An der Straßenmeisterei' mündet in die Straße 'Kirchtor / Wankendorfer Straße' (K 43). Diese führt zum einen direkt zum Autobahnzubringer 'Stolpe / Wankendorf' der Autobahn A 21 und verbindet darüber hinaus die Gemeinde Stolpe mit der Gemeinde Wankendorf.

Östlich des Plangebietes verläuft die Autobahn A 21. Hier ist ein Anbauverbot gemäß Bundesfernstraßengesetz (FStrG) beachtlich. § 9 Abs. 1 FStrG sagt Folgendes aus:

"Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn […]".

Da es sich bei der Straße 'Kirchtor / Wankendorfer Straße' (K 43) westlich des Plangebietes um eine Kreisstraße handelt, die im Bereich des Plangebietes außerhalb der Ortsdurchfahrt liegt, ist ein Anbauverbot gemäß dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) beachtlich. § 29 Abs. 1 StrWG sagt Folgendes aus:

"Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt dürfen Hochbauten jeder Art an

a) […],

b) Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 15 m,

jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden."

Die Anbauverbotszonen sind in der Planzeichnung dargestellt.

Das Plangebiet ist an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen. Die nächsten Bushaltestellen 'Wankendorf, Friedhof' und 'Stolpe, Wiesenweg' befinden sich in ca. 500 m Entfernung. Von dort verkehrt die Buslinie 410 zwischen den Städten Bad Segeberg und Kiel über die Gemeinden Trappenkamp und Bornhöved.

Wasserversorgung

Die Gemeinde Stolpe betreibt ein eigenes Leitungsnetz für die Wasserversorgung, das in das Plangebiet verlängert werden muss. Bezogen wird das Wasser aus der Gemeinde Wankendorf.

Löschwasserversorgung

Nach § 2 BrSchG (Brandschutzgesetz) haben die Gemeinden für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen. Der Löschwasserbedarf ist durch die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Bei der Bemessung einer ausreichenden Wasserversorgung zur wirksamen Brandbekämpfung kann das Merkblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) in der jeweils geltenden Fassung als technische Regel herangezogen werden. Die erforderliche Löschwassermenge von 96 m³/h für eine Löschzeit von mindestens zwei Stunden soll aus dem Netz der öffentlichen Trinkwasserversorgung in einem Radius von 300 m Umkreis, bezogen auf die vorhandenen und zukünftigen Gebäude, entnommen werden.

Um die vorgenannten Vorgaben einhalten und eine Rettung von Menschen nach Maßgabe des § 15 LBO jederzeit gewährleisten zu können, ist es erforderlich, dass eine ausreichende Anzahl an Hydranten in Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr innerhalb des Plangebietes gesetzt werden.

Abwasserentsorgung

a) Regenwasser

Nach der Baugrunduntersuchung der Gesellschaft für Baugrunduntersuchungen und Umweltschutz mbH (GBU) vom 15. Juli 2020 ist eine Versickerung von Niederschlagswasser gemäß DWA-A 138 in den Sanden möglich. Aus diesem Grund ist festgesetzt, dass das Dachflächenwasser der zukünftigen Gebäude auf den Grundstücken zu versickern und nur das Hofflächenwasser abzuleiten ist. Hinzu kommt das Oberflächenwasser der Planstraße. Das in der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 14 nach den Planungen und Berechnungen des beauftragten Tiefbau-Ingenieurbüros festgesetzte Regenklärbecken ist ausreichend dimensioniert, um das anfallende Niederschlagswasser der vorbenannten Flächen und des bereits nördlich der Straße 'An der Straßenmeisterei' vorhandenen Gewerbegebietes aufzunehmen.

b) Schmutzwasser

Die Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers erfolgt über das vorhandene Leitungsnetz in der Straße 'An der Straßenmeisterei'. Hierzu müssen die Leitungen in das Plangebiet verlängert werden.

Fernmeldeeinrichtungen

Die Gemeinde Stolpe ist an das Netz der Telekom Deutschland AG und der Deutschen Glasfaser angeschlossen.

Gas und Elektroenergie

Für die Versorgung mit Gas und Elektroenergie ist die Schleswig-Holstein Netz AG zuständig.

Abfall

Für die Abfallentsorgung ist die Satzung über die Abfallwirtschaft des Kreises Plön in der Neufassung vom 05. Dezember 2019 maßgeblich.

5. Umweltbericht