Planungsdokumente: 16. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Holtsee

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.4 Schutzgut Boden

Derzeitiger Zustand

Naturräumlich ist das Plangebiet dem Schleswig-Holsteinischem Hügelland und der Untereinheit Dänischer Wohld zugeordnet.

Die heute anzutreffende Landschaftsform in der Gemeinde Holtsee hat ihren Ursprung in den Gletscherablagerungen der letzten Eiszeit (Weichsel-Eiszeit). Holtsee liegt im Bereich einer Gletscherrandlage. Der Untergrund besteht vor allem aus glaziofluviatilem Sanden. Im Rahmen der Baugrunderkundung wurde im Teilbereich 2 auch Bauschutt (überwiegend Ziegelstücke) angetroffen.

Gemäß der Bodenkarte von Schleswig-Holstein 1:50.000 liegen in beiden Teilbereichen überwiegend Braunerden vor. Im südöstlichen Teil des Teilbereiches 1 ist Moorgley und im Westen des Teilbereiches 2 Pseudogley-Parabraunerde ausgewiesen.

Die Wasserhaltungs- und Pufferfähigkeit ist abhängig von den anzutreffenden Bodenarten und aufgrund der zu erwartenden sandigen Böden als gering einzustufen. Die Grundwasserneubildung ist dagegen als hoch einzustufen. Die Böden des Planbereiches sind typisch für das schleswig-holsteinische Hügelland und großflächig verbreitet. Seltene Böden sind nicht bekannt. Das Archivbodenkataster des Geologischen Dienstes weist keine Böden mit besonders ausgeprägten Archivfunktionen aus.

Derzeit sind keine Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen im Plangebiet bekannt. Hin-weise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln gibt es bislang nicht. Gemäß Anlage der Kampfmittelverordnung (KmVO SH 2025) gehört die Gemeinde Holtsee auch nicht zu den bekannten Bombenabwurfgebieten.

Archivfunktionen bzgl. kultur- und naturgeschichtlicher Gegebenheiten werden im Zuge der Baumaßnahme z.B. gem. § 15 Denkmalschutzgesetz berücksichtigt.

Das Gelände im Teilbereich 1 verläuft leicht bewegt mit Höhen zwischen 18 und 20 m über NHN. Im südlichen Geltungsbereich liegt die Höhe bei etwa 17 m über NHN.

Das Gelände im Teilbereich 2 weist Höhen um 21 bis 23 m über NHN auf.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird die vorhandene Nutzung in den beiden Teilbereichen fortgeführt. Weitere Bodenversiegelungen würden nicht erfolgen.

Auswirkung der Planung

Durch Versiegelung, Bodenabtrag, -auffüllung und -verdichtung wirkt sich die Bebauung auf die vorhandene Funktionsfähigkeit des Bodenhaushaltes aus. Besonders unter versiegelten Flächen werden die natürlichen Funktionen des Bodens gestört oder kommen vollständig zum Erliegen. Dies führt zu folgenden Beeinträchtigungen:

  • Verlust des Bodens als Wasser-, Luft- und Nährstoffspeicher,
  • Verlust des Bodens als Lebensraum für Tiere und Standort für Pflanzen,
  • Verlust der Filter- und Pufferfunktion des Bodens für das Grundwasser,
  • Verlust der Archivfunktion natur- und kulturgeschichtlicher Gegebenheiten.

Während der Bauphase ist durch das Befahren mit Lkw und Baumaschinen sowie die Lagerung von Baumaterialien mit einer Veränderung der Bodenstruktur zu rechnen. Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Versiegelung

Im Zuge der Planung werden Versiegelungen im Bereich bislang unversiegelter Flächen vorgenommen. Das Maß der baulichen Nutzung wird in beiden Teilbereichen im Rahmen der parallel aufgestellten Bebauungspläne durch eine maximal überbaubare Grundfläche (GR) bestimmt. Die abschließende Ausgleichsbilanzierung erfolgt im Rahmen der parallel aufgestellten Bebauungspläne.

Für das Schutzgut Boden sind die Auswirkungen des Vorhabens durch die zu erwartende Versiegelung in beiden Teilbereichen als erheblich nachteilig einzustufen. Zusätzlich versiegelte Flächen werden teilweise landwirtschaftlich genutzt. Seltene Bodenarten liegen nicht vor. Daher sind die Auswirkungen bei Berücksichtigung des Flächenausgleiches als kompensierbar einzustufen.

2.1.5 Schutzgut Wasser

Derzeitiger Zustand

Oberirische Gewässer

Innerhalb des Teilbereichs 1 verläuft in Nord-Süd-Richtung das verrohrte Verbandsgewässer Graben 5.2 des Wasser- und Bodenverbandes Gettorfer-Lindauer-Au. Am südlichen Rand des Teilbereichs geht die Rohrleitung in einen offenen Graben über, der am westlichen Ufer von einem Knick begrenzt wird.

Innerhalb des Teilbereichs 2 sind keine oberirischen Gewässer vorhanden.

Grundwasser

Die Neubildungs- oder Regenerationsfähigkeit des Grundwassers ist abhängig von der Bodenbedeckung der Fläche, dem Relief und dem mit beiden Faktoren zusammenhängenden Direktabfluss von Oberflächenwasser.

Die Durchlässigkeit der Bodenschichten für Niederschlagswasser ist im Plangebiet aufgrund der Bodengegebenheiten (Sand) grundsätzlich als hoch zu bewerten. Grundwasserflurabstände sind für das Plangebiet derzeit nicht bekannt. Das Vorkommen von Moorgley lässt das zeitweilige Vorhandensein von Grundwasser an der Oberfläche vermuten.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen Nutzungen fortgeführt werden. Anfallendes Niederschlagswasser würde im Bereich der unversiegelten Böden versickern und die Grundwasserneubildungsrate erhöhen. Voraussichtlich würden Dünge- und Pflanzenschutzmittel im Rahmen der konventionellen landwirtschaftlichen Nutzung verwendet, die die Qualität des Grundwassers beeinflussen. Insgesamt würden sich keine Änderungen des Wasserhaushalts ergeben.

Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften wäre eine Umwallung auch ohne die Planung erforderlich. Ggf. würde diese ohne das geplante Gärrestlager einen kleineren Bereich umfassen bzw. niedriger ausfallen.

Auswirkung der Planung

Der verrohrte Graben 5.2 wird in Absprache mit den WBV Gettorfer-Lindauer-Au im Rahmen der 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7 so verlegt, dass der satzungsrechtliche Mindestabstand beidseitig der Rohrleitungsachse von 5,0 m eingehalten und von jeglicher Bebauung freigehalten werden kann. Es wird in der verbindlichen Bauleitplanung ein Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers festgesetzt.

Wassergefährdende Stoffe

Die Planung sieht u.a. vor, im Teilbereich 1 ein weiteres Gärrestlager zu errichten. Zum Schutz der Gewässer sind die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu erfüllen. Gemäß § 68 Abs. 10 AwSV sind Biogasanlagen mit Gärsubstraten ausschließlich landwirtschaftlicher Herkunft mit einer Umwallung zu versehen. Das erforderliche Fassungsvermögen ergibt sich aus dem größten Volumen eines Behälters oberhalb der Geländeoberkante. Zum Nachweis dieser Anforderung der AwVS 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7 ein Havariekonzept erstellt und berücksichtigt.

Für den Betrieb des BHKW im Teilbereich 2 werden wassergefährdende Stoffe in geringen Mengen verwendet und gelagert (z.B. Maschinen- und Getriebeöl). Durch die Einhaltung der Vorgaben der AwSV wird der Austritt wassergefährdender Stoffe wirksam vermieden.

Umgang mit Regenwasser

Durch die geplante bauliche Nutzung auf bisher unversiegelten Flächen kommt es zu einer Änderung des Wasserhaushalts.

Bzgl. der Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers wird für den Teilbereich 1 im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept gem. des Berechnungsprogrammes A-RW1 des LLUR-SH erstellt und berücksichtigt.

Der Bereich des parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 16 liegt aufgrund der festgesetzten Grundfläche unterhalb der Bagatellgrenze des Erlasses A-RW1, sodass hierfür keine Betrachtung erforderlich wird. Hier wird das anfallende Niederschlagswasser auch zukünftig versickert.

Qualität des Grundwassers

Gegenüber der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung können sich durch die Planung auch positive Effekte auf die Qualität des Grundwassers ergeben, wenn die flächige Zufuhr von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln eingestellt wird.

Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser können aufgrund der zusätzlichen Versiegelung als erheblich nachteilig eingestuft werden. Durch das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept lässt sich die Einleitmenge auf ein für die Vorflut tolerables Maß reduzieren.

Wassergefährdende Stoffe werden auch im Falle einer Havarie zurückgehalten.

2.1.6 Schutzgut Klima/ Luft

Derzeitiger Zustand

Das Klima in Schleswig-Holstein wird von den in Nordeuropa vorherrschenden Großwetterlagen wie Westwindströmungen, subtropischen Hochdruckgebieten (Azoren) und polaren Tiefdruckgebieten bestimmt. Aber auch die geographische Lage zwischen Nord- und Ostsee prägt das milde, gemäßigte und feuchte Klima mit milden Wintern und kühlen Sommern.

Ausgeglichene Temperaturen im Jahresgang mit geringen jahreszeitlichen Schwankungen in den mittleren Monatstemperaturen, Wolken- und Niederschlagsreichtum mit einer hohen Zahl von Regentagen sowie durch Hochnebel und Wolken bedingte, kurze Sonnenscheindauer sind Merkmale dieses ozeanisch geprägten Klimas.

Die nächstgelegene Station des Deutschen Wetterdienstes in Groß Wittensee weist für die Region eine mittlere Höhe des Jahresniederschlages von ca. 874 mm (1991-2020.aus. Die durchschnittliche Jahrestemperatur (1991-2020) beträgt an der nächstgelegenen Station des Deutschen Wetterdienstes in Ostenfeld (Rendsburg) ca. 9,2°C.

Der Wind kommt im Jahresverlauf vorherrschend aus westlichen und südlichen Richtungen. Die mittlere Windgeschwindigkeit liegt zwischen 4,0 und 4,5 m/s, was in der Regel einen regen Luftmassenaustausch zur Folge hat. Insgesamt bewirkt die vorherrschende Westdrift den häufigen Durchzug atlantischer Tiefdruckausläufer mit kurzen Schlechtwetterabschnitten. Extreme Klimaausprägungen wie z.B. sommerliche Überhitzung treten aufgrund des maritimen Einflusses kaum auf. Insgesamt ist das Klima des Kreises Rendsburg-Eckernförde aus bioklimatischer Sicht als „reizmild“ zu bezeichnen.

Die Qualität der Luft gilt als wichtiger Bezug für Veränderungen von Boden, Wasser, Klima und Arten sowie des Erholungswertes einer Landschaft. Die Grundbelastung der Luft durch Schadstoffe wird in Schleswig-Holstein generell als gering eingestuft.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Ohne die Planung würden die Flächen weiterhin als Lagerfläche, Pferdeweide oder Acker genutzt werden. Veränderungen des Klimas bzw. des Kleinklimas würden nicht eintreten.

Auswirkungen der Planung

Die Festsetzungen der parallel aufgestellten Bebauungspläne ermöglichen eine Erhöhung der Flächenversiegelung auf bisher unversiegelten Flächen. Vegetationsfreie und versiegelte Flächen erwärmen sich schneller als die mit Vegetation bedeckten Flächen. Vor diesem Hintergrund wird der Verlust von Vegetationsflächen und der Erhöhung der baulichen Ausnutzung mit einer lokalen Erwärmung und lokalen Veränderung des nächtlichen Luftaustausches zu rechnen sein. Die Festsetzung von maximalen Versiegelungsanteilen in der verbindlichen Bauleitplanung wird diesem Effekt entgegengewirkt.

Im Zusammenhang mit den neu entstehenden Anlagen werden geringe Emissionen durch den Betrieb der geplanten Anlagen (insbesondere BHKW) entstehen. Dadurch können sich lokale Beeinträchtigungen der Luftqualität ergeben. Im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 16 wurde eine in einer Schornsteinhöhenberechnung ermittelt, dass der Emissionsmassenstrom der Anlage den Bagatellmassenstrom der TA Luft für Stickstoffoxide unterschreitet. Gemäß TA Luft Nr. 4.1 Abs. 1 a) kann wegen geringer Emissionsmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 davon ausgegangen werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Darüber hinaus trägt die Nutzung nachwachsender Rohstoffe zur Gewinnung von Energie zu positiven Auswirkungen auf die Klimaentwicklung bei.

Eine zeitlich begrenzte Zusatzbelastung besteht durch Emissionen (Staub) von Bau- und Transportfahrzeugen während der Bauphase.

Aufgrund der regelmäßigen Windbewegungen sind die Auswirkungen der Planung als unerheblich nachteilig für das Schutzgut Klima/Luft zu bewerten. Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich.