4.7. Von Bebauung freizuhaltende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
Um die bestehenden Grünflächen des Gebietes in ihrem Zusammenhang zu schützen sind Festsetzungen zu Nebenanlagen getroffen.
Die Flächen, die durch lose Material- und Steinschüttungen gestaltet werden können, sind auf 10 % der von Bebauung freizuhaltenden Fläche begrenzt. Die Versiegelung des Bodens durch den oft verwendeten Aufbau des Untergrundes hat nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. Die Flächen heizen sich zudem in den Sommermonaten stark auf und wirken sich bei höherem Anteil ungünstig auf das Klima aus. Darüber hinaus verdrängen sie die natürliche Artenvielfalt. Eine solche Gestaltung entspricht nicht den Eigenarten der Gartengestaltung innerhalb des Plangebietes und wird als nicht nachhaltig bewertet. Die Gemeinde hat sich daher für eine Restriktion dieser Flächen entschieden.