Planungsdokumente: 2. Änderung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7 "Erweiterung Biogasanlage Trömbek" Gemeinde Holtsee

Begründung

4 Naturschutzfachliche Einordnung

Der für diese Bauleitplanung vorgesehene Teilbereich 1 ist über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7 "Biogasanlage Trömbek" und dessen 1. Änderung und Erweiterung als genehmigte Biogasanlage und als Fläche für die Landwirtschaft in Nutzung und daher grundsätzlich vorbelastet und mit einer allgemeinen Bedeutung für den Naturschutz zu bewerten. Der Teilbereich 2 weist aufgrund der Nutzung und der Nähe zum bebauten Bereich der Ortslage Holtsee ebenso eine allgemeine Bedeutung auf. Besonders zu berücksichtigen sind jedoch die vorhandenen Knicks und die Überhälter.

Im Zuge der Erarbeitung des Umweltberichtes wird eine Bestandsaufnahme (Biotoptypenkartierung) innerhalb des Planbereiches entsprechend der Standardliste der Biotoptypen Schleswig-Holsteins (LfU 2024) durchgeführt.

Die nächstgelegenen Flächen des europäischen Netzes Natura 2000 sind das ca. 2,1 km südlich gelegene Gebiet 1625-301 „Kluvensieker Holz“, das ca. 2,7 km westlich gelegene FFH-Gebiet 1624-392 „Wittensee und Flächen angrenzender Niederungen“ sowie das ca. 5,3 km nördlich gelegene FFH-Gebiet 1526-391 „Südküste der Eckernförder Bucht und vorgelagerte Flachgründe“ und das ca. 5,3 km nördlich gelegene Europäische Vogelschutzgebiet 1525-491 „Eckernförder Bucht mit Flachgründen“. Auswirkungen auf diese Natura 2000 Gebiete sind aufgrund der Entfernung und der Wirkfaktoren des Vorhabens nicht zu erwarten.

Beide Teilbereiche befinden sich im Osten des Naturparks „Hüttener Berge“. Weitere Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG liegen für die Teilbereiche oder angrenzend dazu nicht vor. Flächen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes Schleswig-Holstein grenzen ebenso wie Waldflächen nicht an.

Geschützte Biotope gem. § 21 LNatSchG sind durch die Knicks gegeben. Die landesweite Biotopkartierung (2014 – 2020) weist darüber hinaus keine weiteren geschützten Biotope aus.

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind im Teilbereich 1 durch die Errichtung des Gasspeichers, des Gärrestendlagers und der Erweiterung der Technikhalle und im Teilbereich 2 durch das Satelliten-BHKW, den Pufferspeicher und der Ad-Blue Tankanlage und die damit verbundenen Versiegelungen, die Veränderung des Wasserhaushalts sowie durch die Veränderung des Landschaftsbildes zu erwarten. Der vorhandene Knick im Teilbereich 2 kann ggf. aufgrund des Platzbedarfes nicht vollständig erhalten werden.

5 Vorgesehener Untersuchungsumfang

Es ist vorgesehen, innerhalb des Umweltberichtes zur Bauleitplanung neben der Bestandsaufnahme und der Bewertung zu den einzelnen Schutzgütern folgende Schutzgutbetrachtungen durchzuführen:

Schutzgut Mensch:

Der Bebauungsplan sieht im Teilbereich 1 die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung 'Biogasanlage' und im Teilbereich 2 die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung 'BHKW' vor.

Teilbereich 1:

Die nächstgelegenen Wohngebäude befinden sich unmittelbar nördlich des Planbereiches innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes sowie ca. 310 m nordöstlich (Trömbek 4), 160 m nordwestlich (Gettorfer Straße 15) und 240 m südwestlich (Lehmkuhl 2-4) der Planbereichsgrenze.

Teilbereich 2:

Die nächstgelegenen Wohngebäude befinden sich ca. 100 m nordwestlich (Ecke 3), ca. 160 m westlich (Dorfstraße 8 und 8a) und ca. 180 m südlich (Gettorfer Straße 11-15) des geplanten BHKW.

Im Zuge des Scopings wird das für den technischen Umweltschutz zuständige Landesamt für Umwelt (LfU) beteiligt und hiermit um Mitteilung zu ggf. notwendigen Untersuchungen gebeten.

Die Erholungsnutzung für den Menschen wird für den Planbereich und die angrenzenden Flächen dargestellt und bewertet. Beide Teilgebiete weisen aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung keine Bedeutung für die Erholungsnutzung auf. Nördlich des Teilbereichs 1 verläuft ein überörtlicher Rad- und Wanderweg.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:

Innerhalb des Umweltberichtes wird eine Potenzialabschätzung zu möglichen Lebensräumen von Pflanzen und Tieren im Planbereich im Zusammenhang mit der geplanten Nutzung erarbeitet. Neben den Regelungen des BNatSchG ist hierbei der aktuelle Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH) Stand 2016) maßgeblich. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, inwieweit Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG durch die geplante Nutzung eintreten, die ggf. eine Befreiung nach § 67 BNatSchG zur Umsetzung des Vorhabens erfordern.

Die dem LfU vorliegenden Daten der LANIS-Datenbank zu Pflanzen und Tieren werden berücksichtigt. Die Abfrage vom Oktober 2024 ergab für die Teilbereiche und die angrenzenden Flächen keine Hinweise auf das Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Tier- und Pflanzenarten.

Für die Belange des Knickschutzes werden die „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ vom 20.01.2017 zugrunde gelegt.

Die 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7 überplant Maßnahmenflächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft der 1. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7. Der Ausgleich soll in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und außerhalb des Plangebietes erfolgen.

Schutzgut Fläche:

Bezüglich dieses Schutzgutes werden die Neuinanspruchnahme von Flächen, die Flächenversiegelung und die Zerschneidung von Flächen sowie die Möglichkeiten zur Begrenzung des Flächenverbrauchs dargestellt.

Schutzgut Boden:

Gemäß der Bodenkarte von Schleswig-Holstein 1:50.000 liegen in beiden Teilbereichen überwiegend Braunerden vor. Im südöstlichen Teil des Teilbereiches 1 ist Moorgley und im Westen des Teilbereiches 2 Pseudogley-Parabraunerde ausgewiesen.

Die Auswirkungen auf den Boden durch das Vorhaben werden innerhalb des Planbereichs unter Berücksichtigung des Leitfadens zum Bodenschutz beim Bauen ermittelt und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen dargestellt. Hierbei gelten der Runderlass des Innenministers und der Ministerin für Natur und Umwelt vom 09.12.2013 - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht - und die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 13 bis 16 BNatSchG) als Grundlagen. Entsprechend den Vorgaben des Gemeinsamen Runderlasses ist für die Bodenversiegelungen bei den hier vorhandenen Flächen mit einer allgemeinen Bedeutung für den Naturschutz ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 zur Verfügung zu stellen.

Schutzgut Wasser:

Oberflächengewässer sind bis auf zwei technische Gewässer im Teilbereich 1 nicht vorhanden. Der Süden des Teilbereichs 1, der zukünftig auch bebaut werden soll, wird durch den verrohrten Graben 5.2. des Wasser- und Bodenverbandes Gettorf-Lindauer Au gequert. Der Wasser- und Bodenverband Gettorf-Lindauer Au wird im Rahmen des Sopings beteiligt und hiermit um Mitteilung zu notwendigen Abstandsregelungen gebeten.

Der gemeinsame Erlass „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 10.10.2019 wird bei der Planung berücksichtigt. Durch die Planung werden bislang unversiegelte Flächen überbaut, wodurch Veränderungen des Oberflächenabflusses und der Verdunstung verursacht werden. Eine Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz gem. A-RW 1 und ein Konzept für den Regenwasserabfluss wird durch ein Fachbüro erarbeitet.

Schutzgut Klima/Luft:

Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes sind durch das Vorhaben aufgrund der in Schleswig-Holstein häufig vorkommenden Winde nicht zu erwarten. Mögliche Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und die der Anpassung an den Klimawandel dienen, werden berücksichtigt.

Schutzgut Landschaft:

Die Errichtung des Gasspeichers (Teilbereich 1) und des Pufferspeichers (Teilbereich 2) sind aufgrund der Dimensionen mit deutlichen Veränderungen des Orts- und Landschaftsbildes verbunden. Die möglichen Veränderungen des Landschaftsbildes werden beschrieben und bewertet. Maßnahmen zur Einbindung des Planbereiches in die Landschaft (z.B. durch Ergänzung des Knicknetz) werden erarbeitet.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Kulturgüter sind mit den Knicks in beiden Teilbereichen vorhanden. In den Denkmallisten des Kreises Rendsburg-Eckernförde sind keine Kulturdenkmale sowie keine unbeweglichen archäologischen Kulturdenkmäler für die Teilbereiche und die nähere Umgebung aufgeführt. Die Teilbereiche liegen außerdem außerhalb archäologischer Interessengebiete.

Bezüglich möglicher Kulturgüter wird eine Information durch die Denkmalschutzbehörden erbeten. Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.

Zudem werden in den Umweltbericht auch Aussagen zu folgenden Aspekten aufgenommen:

  • Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
  • Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
  • Risiken für die menschliche Gesundheit, Kulturgüter oder die Umwelt durch Unfälle oder Katastrophen
  • Auswirkungen der Planung auf das Klima (z.B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels
  • Kumulative Wirkungen von Planungen in einem engen räumlichen Zusammenhang
  • Beschreibung der eingesetzten Techniken und Stoffe
  • Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Die Begründung wurde durch Beschluss der Gemeindevertretung Holtsee vom ………. gebilligt.

Holtsee, den__.__.____ _________________________________

Der Bürgermeister

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