2.2.11.3 Prüfung der Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes bei erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten
Durch das geplante Vorhaben werden keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten ausgelöst. Entsprechende Vorschriften des § 34 Abs. 3-5 Bundesnaturschutzgesetzes werden nicht berührt.