Schutzgut Mensch
Die Schaffung von sechs zusätzlichen Bauplätzen wird zu keinen rechtserheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Mensch' führen. Die Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch die neuen Grundstücke wird gering sein und sich für die Anwohner unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bewegen.
An das Plangebiet grenzen landwirtschaftliche Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können und in Kauf zu nehmen sind.
Schutzgut Boden
Die Ausweisung einer 'Wohnbaufläche' (W) führt zu Flächenversiegelungen für die Anlage von Gebäuden, befestigten Hofflächen und Verkehrsflächen. Die Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar und müssen ausgeglichen werden. Die genaue Ermittlung der Eingriffsflächen und die Planung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgen auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 2.15.
Schutzgut Wasser
Im Plangebiet gibt es kein Oberflächen-Gewässer. Hinsichtlich der Grundwasser-Flurabstände liegen keine Angaben vor. Im Gelände deutet nichts darauf hin, dass das Grundwasser oberflächennah, d. h. mit einem Flurabstand von bis max. 1,00 m, anstehen könnte. Auswirkungen für das Grundwasser sind nicht zu erwarten.
Schutzgut Klima/Luft
Die geplante Bebauung und der damit verbundene Verlust einer Grünlandfläche werden lokalklimatisch keine Auswirkungen haben.
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Die Ausweisung der 'Wohnbaufläche' (W) wird zur Beseitigung einer als Viehweide genutzten Intensivgrünlandfläche von ca. 0,65 ha Größe führen.
Besonders geschützte und streng geschützte Arten
Die Knicks stellen ein geeignetes Bruthabitat für verschiedene Vogelarten dar. In den Knicks brüten vorwiegend Vogelarten, die als Gebüschbrüter weit verbreitet und allgemein häufig sind. Hierzu zählen Arten wie Amsel, Fitis, Zaunkönig, Rotkehlchen, Heckenbraunelle, Grasmücken-Arten, Zilpzap oder Goldammer.
Grünlandflächen stellen potentielle Bruthabitate für Offenlandbrüter dar. Die Eignung als Bruthabitat ist jeweils abhängig von der Größe der Fläche und deren Umgebung. Da im vorliegenden Fall die überplante Grünlandfläche lediglich ca. 0,65 ha groß ist und zwischen der bestehenden Wohnbebauung und Knicks liegt, kann davon ausgegangen werden, dass innerhalb des Plangebietes keine gefährdeten Offenlandbrüter (z. B. Feldlerche oder Kiebitz) vorkommen.
Die im Osten und Süden verlaufenden Knicks sind nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützt. Der Knick im Süden wird im Zuge der Verlängerung des Gehweges an der 'Stemwarder Landstraße' - mit Ausnahme seiner Überhälter - beseitigt. An den Knick östlich des Plangebietes werden die geplanten Baugrundstücke angrenzen. Sollte sich bei der Ausgestaltung des Bebauungsplanes zeigen, dass eine Beeinträchtigung von Knickfunktionen nicht ausgeschlossen werden kann, wäre ein entsprechender Ausgleich durch eine Knick-Neuanlage im Verhältnis 1 : 1 zu leisten. Der zur Beseitigung vorgesehene Knick im Süden ist im Verhältnis 1 : 2 auszugleichen.
Schutzgut Landschaftsbild
Das Plangebiet liegt zwischen einer Wohnbebauung und der freien Landschaft, die im Osten und Süden durch einen Knick von dem Plangebiet abgetrennt ist. Durch den Knick wird das Plangebiet im Osten wirksam gegenüber der freien Landschaft abgeschirmt. Auf der Ebene des verbindlichen Bauleitplans muss geprüft werden, ob im Norden Maßnahmen zur Eingrünung getroffen werden sollten.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Im Plangebiet befinden sich weder Kulturdenkmäler, noch sind archäologische Denkmäler bekannt. Generell ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 DSchG beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
Wechselwirkungen
Zwischen den Schutzgütern bestehen keine nennenswerten Wechselwirkungen, die über die zu den einzelnen Schutzgütern behandelten Aspekte hinausgehen.