1.3 Ziele der übergeordneten Fachgesetze und Fachplanungen
Folgende Ziele des Umweltschutzes sind in den bei der Aufstellung der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Fachgesetzen und Fachplanungen zu beachten.
Folgende Ziele des Umweltschutzes sind in den bei der Aufstellung der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Fachgesetzen und Fachplanungen zu beachten.
Europa
EU-Vogelschutzrichtlinie vom 30.11.2009
Art. 1 Schutz, Bewirtschaftung und Regulierung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind.
EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom 23.10.2000, zuletzt geändert am 28.12.2013
Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft hinsichtlich der Wassergüte und -menge
Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands der Gewässer auf Gemeinschaftsebene
Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006
Art. 2 Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten
Bund
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017, zuletzt geändert am 10.09.2021
§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung - Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, Schutz und Entwicklung natürlicher Lebensgrundlagen, Berücksichtigung öffentlicher Belange
§ 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz - Einhaltung der Bodenschutzklausel, naturschutzfachliche Eingriffsregelung, Erhalt und Beachtung von Schutzgebietsausweisungen, Klimaschutz
§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne
§ 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht
§ 5 Inhalt des Flächennutzungsplanes
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017, zuletzt geändert am 14.06.2021
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) i.d.F. vom 17.03.1998, zuletzt geändert am 25.02.2021
§ 1 Nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen
§ 7 Vorsorgepflicht gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013, zuletzt geändert am 24.09.2021
§ 1 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Vorbeugung vor Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen
§ 3 Immissionen im Sinne des Gesetzes sind einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Umwelteinwirkungen
Emissionen im Sinne des Gesetzes sind von einer Anlage ausgehende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Erscheinungen
§ 50 Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009, zuletzt geändert am 18.08.2021
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt
§ 13 Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch entsprechende Maßnahmen zu kompensieren
§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeiten von Eingriffen
§ 33 Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten in ihren Erhaltungszielen oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig
§ 39 Allgemeiner Artenschutz
§ 41a Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen
§ 44 Besonderer Artenschutz
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009, zuletzt geändert 18.08.2021
§ 1 Nachhaltige Gewässerbewirtschaftung, um Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, und als Lebensgrundlage des Menschen sowie als Lebensraum zu schützen
§ 72 Hochwasser
Land
Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein (LNatSchG) i.d.F. vom 24.02.2010, zuletzt geändert am 13.11.2019
§ 1 Regelungsgegenstand; Verwirklichung der Ziele
§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 9 Verursacherpflichten
§ 10 Bevorratung von Kompensationsflächen
§ 11 Verfahren
Landeswassergesetz Schleswig-Holstein (LWG) i.d.F. vom 13.11.2019, zuletzt geändert am 22.06.2020
§ 1 Geltungsbereich
§ 59 Hochwasserrisikogebiet
§ 82 Errichtung baulicher Anlagen an der Küste
Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 30.12.2014, zuletzt geändert am 01.09.2020
§ 1 Denkmalschutz und Denkmalpflege
§ 12 Genehmigungspflichtige Maßnahmen
§ 15 Funde
Gemeinsamer Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, und ländliche Räume (Kompensationserlass) i.d.F. vom 09.12.2013.
Gemeinsamer Erlass „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 10.10.2019.
Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Folgende planerischen Vorgaben sind aus den bestehenden Fachplänen bei der Aufstellung der Bauleitplanung zu berücksichtigen:
Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein
Gem. des Landesentwicklungsplanes (LEP 2010) ist die Stadt Kappeln als Unterzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums dargestellt. Zudem befindet sich Kappeln in einem Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung sowie innerhalb des Naturparkes 'Schlei'.
Gemäß LEP (3.7) sollen touristische Planungen und Maßnahmen auf einen Qualitätstourismus und Saison verlängernde Maßnahmen hin ausgerichtet sein. Hochwertige Standorte, insbesondere in direkter Strand-, Wasser- oder Promenadenlage, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich wird, sollen zur Stärkung des örtlichen und regionalen Tourismus hochwertigen Tourismuseinrichtungen und -angeboten vorbehalten werden.
Der aktuelle Plan erfüllt diese Forderungen, da die Errichtung eines Bistros, das von der Wasser- und der Landseite aus erreichbar ist, mit deutlichen Struktur- und Qualitätsverbesserungen einhergeht. Der Hafenbereich im Bereich der Sportboothäfen erfährt somit eine bedeutende Struktur- und Qualitätsverbesserung.
Gemäß Punkt 3.7.1 LEP soll in den Räumen, die Teile des Küstenmeeres einschließen, die Attraktivität und Erlebbarkeit dieser Räume für Wassersportler und andere Nutzergruppen unter Beachtung der jeweiligen Ziele des Gewässer- und Naturschutzes erhalten und verbessert werden. Wassersportler und Landtouristen erhalten durch die Umsetzung der Planung für den Hafenbereich einen neuen attraktiven Standort von hohem Erlebniswert. Eine Ausweitung des Hafens erfolgt nicht.
Der Ausbau und die Umnutzung bestehender Wassersportanlagen soll gemäß Punkt 3.7.3 LEP Vorrang vor neuen Anlagen haben. Häfen und Marinas sollen soweit möglich für eine touristische Inwertsetzung genutzt werden. Der Hafen erfährt durch die Umsetzung der Bauleitplanung keinen quantitativen Ausbau, aber eine deutliche touristische Inwertsetzung.
Im 2. Entwurf zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes (2020) wird das Plangebiet innerhalb eines Schwerpunktraumes für Tourismus und Erholung dargestellt. Die Bereiche der Schlei liegen in einem Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft.
Zusätzlich zu den o.g. Punkten sollen gem. Punkt 4.7 des 2. Entwurfes zur LEP-Fortschreibung das private touristische Angebot (Beherbergung, Gastronomie, Freizeiteinrichtungen), die kommunale touristische Infrastruktur sowie die Ortsbilder der Tourismusorte im Land qualitativ, zielgruppen- und themengerecht weiterentwickelt und wo notwendig verbessert werden.
Der aktuelle Plan erfüllt diese Forderungen, da Wassersportler und Landtouristen durch die Umsetzung der Planung für den Hafenbereich einen neuen attraktiven Standort von hohem Erlebniswert erhalten, der die bestehende touristische Infrastruktur im Hafenbereich Kappelns qualitativ und zielgruppengerecht weiterentwickelt.
Regionalplan für den Planungsraum V
Der Regionalplan für den Planungsraum V (2002) weist der Stadt Kappeln den Status eines Unterzentrums mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums zu. Das Plangebiet befindet sich gem. Regionalplan innerhalb baulich zusammenhängenden Siedlungsbereiches eines zentralen Ortes, in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung sowie in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft.
Nach Ziffer 6.4.3 Nr. 11 RPl V (Nr. 2) dürfte eine mit den Naturschutzbelangen vereinbare Nutzung des Schlei-Ufers eine wesentliche Rolle für die weitere Entwicklung und Aufwertung dieses Stadtbereichs spielen. Die Lage Kappelns und eines großen Teils des Nahbereichs im Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung gestattet weitere Anstrengungen für den Ausbau des Tourismus und der Naherholungsmöglichkeiten, insbesondere des Wassersports. Der bestehende Hafen wird (wie oben beschrieben) eine Qualitätsverbesserung und Erweiterung des touristischen Angebotes erfahren, die Zielgruppen an Land (zu Fuß und per Fahrrad) sowie auf dem Wasser (per Segel- oder Sportboot) anspricht.
Gem. der Teilfortschreibung des Regionalplanes, Sachthema Windenergie an Land, für den Planungsraum I (2020) befindet sich die nächstgelegene bestehende Windenergieanlage in einem Abstand von ca. 650 m südwestlich des Planbereiches. Im Umkreis von mind. 5 km um das Plangebiete befinden sich keine Vorranggebiete für Windenergieanlagen.
Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I
In den Darstellungen des Landschaftsrahmenplans (LRP) für den Planungsraum I (2020) ist in der Karte 1 der Bereich der Schlei als FFH-Gebiet 1423-394 ‚Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe‘ und als EU-Vogelschutzgebiet 1423-491 ‚Schlei‘ dargestellt.
Karte 2 des Landschaftsrahmenplanes stellt das Plangebiet in einem Gebiet mit besonderer Erholungseignung dar.
In Karte 3 sind für den Plangeltungsbereich keine Darstellungen vorhanden.
Flächennutzungsplan
Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Kappeln ist das Plangebiet als Wasserfläche mit der Zweckbestimmung „Sportbootnutzung“ dargestellt. In der parallel durchgeführten Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 93 wird das Plangebiet überwiegend als Sonstiges Sondergebiet gem. § 11 BauNVO und untergeordnet als Wasserfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB festgesetzt. Diese Festsetzungen weichen damit in der Art der Nutzung von den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes ab.
Die somit notwendige 54. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 93 gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. Inhaltlich wird der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Stadt Kappeln stellt den Planbereich innerhalb der Wasserfläche der Schlei dar. Entwicklungsziele werden für den Planbereich nicht dargestellt.