Nach grundlegender Beantwortung der Fragen zukünftiger
Prozessen wie Schrumpfung, Konsolidierung oder Wachstum gemäß § 1 a BauGB sind
diese entsprechend der Erläuterungen in Kapitel 1.2.1 vorrangig im Innenbereich
zu bewältigen. Dazu ist der Flächennutzungsplan mehr denn je als strategisches
Instrument der Stadtentwicklungspolitik zu verstehen. Seine Steuerungsfunktion
darf jedoch dem kreativen Entscheidungsprozess, der entsprechend der
Zweistufigkeit der Bauleitplanung vor allem auf der Ebene des Bebauungsplans
konkretisiert bzw. umgesetzt wird und der notwendigen Flexibilität nicht
entgegenstehen. Die Strategie "muddling through? (oder
"Sich-Durchwursteln") ist oftmals die Folge eines kleinteiligen
Darstellungskonzeptes. Die Urfassung des Barsbütteler FNPs erfuhr in seinen 33
Jahren Gültigkeitsdauer 29 "strategische? Änderungen, die mit einer
vergröberten Darstellung häufig zu vermeiden gewesen wären. Die nachfolgende
Abbildung 2 zeigt, wie viele dieser Verfahren eine Umwandlung bzw. Umnutzung
oder eine Neuausweisung zum Inhalt hatten. Die jeweiligen Verfahren umfassen
zumeist verschiedene thematische Inhalte (85), wobei insgesamt vor allem eine
Änderung von Wohnbauflächen (siehe Abb. 3) erfolgte.
Das grobmaschige Konzept eines FNPs (Planzeichnung)
garantiert eine lange Gültigkeit der zu Beginn ausgearbeiteten Ziele, bietet
die notwendige Flexibilität veränderten Rahmenbedingungen zu begegnen und
verbessert die Möglichkeiten für den Bebauungsplan, auf städtebauliche
Entwicklungen zu reagieren. Dabei wird von einem Planungshorizont von ca. 15
Jahren ausgegangen.
In der nachstehenden Abbildung 4 sind beispielhaft für die
Wohnbauflächen dargestellt, wie viele der entsprechenden Änderungsinhalte (29)
durch ein grobmaschigeres Darstellungskonzept des Barsbütteler FNP hätten
vermieden werden können (12).
Die dadurch gewonnene Langlebigkeit bzw. zeitliche
Unabhängigkeit des FNPs kann des Weiteren mit einer über den absehbaren Bedarf
hinausgehenden Ausweisung potenziert werden, die wiederum über eine
Flächenpriorisierung die Entwicklung steuerbar macht. Konkrete Aussagen zur
qualitativen Flächenentwicklung erscheinen innerhalb der Begründung als
ausreichend.
Nachfolgend wird das Darstellungskonzept für den
Flächennutzungsplan barsbüttel übermorgen (2010-2025) erläutert. In jedem
Kapitel werden die geplanten Ziele und Ausweisungen des neuen FNP themenbezogen
dargestellt. Ein Rückbezug auf die Ziele des FNP 1977 erfolgt für jedes Thema.
Nur in den Fällen, in denen die Ziele und Darstellungen des neuen FNP von den
in 1977 formulierten Zielen abweichen, wird darauf in der Begründung
eingegangen.
Das vergröberte Darstellungskonzept ist hauptsächlich
dadurch gekennzeichnet, dass Flächen mit übergeordneter Zweckbestimmung
ausgewiesen werden. So werden im FNP bspw. Wohnbauflächen ausgewiesen, ohne zu
konkretisieren, ob es sich um allgemeine oder reine Wohngebiete handelt. Diese
Konkretisierung wird der Bebauungsplan-Ebene überlassen und muss im Einzelfall
bedarfsabhängig entschieden werden. Nur in Fällen, in denen auf FNP-Ebene
bereits eine Nutzungseinschränkung vorgesehen wird, werden auch detailliertere
Angaben zur Flächennutzung gemacht. Es werden lediglich Flächen ab einer Größe
von mind. 1 ha (ausgenommen Wasserflächen) dargestellt. Dies unterstreicht die
Grobmaschigkeit der Planzeichnung und lässt Interpretationsspielraum für die
verbindliche Bauleitplanung. Flächennutzungen unter 1 ha, die für das
Verständnis des Plans wichtig sind, werden als Symbol dargestellt (vgl. Kap.
5.4).
Darstellungskonzept
Die folgende Auflistung gibt einen Überblick über die
dargestellten Inhalte in der Planzeichnung nach Vorgabe der
Baunutzungsverordnung (BauNVO), der Planzeichenverordnung (PlanZVO) und des
Baugesetzbuches (BauGB).
Art der baulichen Nutzung
Wohnbauflächen (W) (§ 1 (1) Nr. 1 BauNVO)
?
überwiegend Wohnnutzung in Siedlungsgebieten
Gemischte Bauflächen (MI) (§ 1 (1) Nr. 2 BauNVO)
?
verträgliche Mischung von Wohnen und Arbeiten in Siedlungsgebieten
Dorfgebiet (MD) (§ 5 BauNVO)
?
Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in ländlichen
Siedlungsgebieten
Kerngebiet (MK) (§ 7 BauNVO)
?
Gemeindezentrum (Handel, Infrastruktur, Wohnen, Arbeiten) mit hoher baulicher
Dichte
Gewerbliche Bauflächen (G & GEe) (§ 1 (1) Nr. 3 BauNVO)
und eingeschränktes Gewerbegebiet
?
Gewerbegebiete zur Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe
?
Eingeschränktes Gewerbegebiet auf Grund angrenzender Wohnnutzung
Sonstige Sondergebiete (S F+E & S Handel) (§ 11 BauNVO)
?
Willinghusen (Forschung + Entwicklung)
?
Großflächiger Einzelhandel an der BAB 1 AS Barsbüttel (Handel)
Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und
Spielanlagen (§ 5 (2) Nr. 2 BauGB)
Flächen für den Gemeinbedarf (§ 4.1 PlanZVO)
?
Öffentliche Verwaltungen, Schulen, Kirchen und kirchlichen, sozialen,
gesundheitlichen, kulturellen und sportlichen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtungen
Flächen für Spiel- und Sportanlagen (§ 4.2 PlanZVO)
?
Sportanlagen des Barsbütteler SV im Soltausredder
?
Erholungsgebiet am Jugendhof / Herrenhaus mit Tennisplätzen und Schützenverein
Verkehrsflächen (§ 5 (2) Nr. 3 BauGB)
?
Autobahnen
?
sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen
?
überörtliche Wege und örtliche Hauptwege
?
besonders zu gestaltender Straßenraum im Zentrumsbereich Barsbüttels
Flächen für Versorgungsanlagen (§ 5 (2) Nr. 4 BauGB)
?
Flächen für Versorgungsanlagen (Elektrizität)
Grünflächen (§ 5 (2) Nr. 5 BauGB)
?
Dauerkleingärten, Parkanlagen, Sportplätze, Spielplätze, Friedhof
Wasserflächen (§ 5 (2) Nr. 7 BauGB)
?
Wasserflächen ab 500m² Größe (Regenrückhaltebecken und Teiche)
Flächen für Abgrabungen oder für die Gewinnung von
Bodenschätzen (§ 5 (2) Nr. 8 BauGB)
Flächen für die Landwirtschaft und Wald (§ 5 (2) Nr. 9
BauGB)
Maßnahmenflächen (§ 5 (2) Nr. 10 BauGB)
?
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen
?
Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des
Naturschutzrechts; Landschaftsschutzgebiet (§ 5 Abs. 4 BauGB)
?
Wasserschutzgebiet Zone III
Darstellungen ohne Normencharakter
?
Siedlungsgrenzen für die bauliche Entwicklung