Planungsdokumente: Flächennutzungsplan Barsbüttel 2025 - § 4 Abs. 2 BauGB
Begründung
2.1 Planungsrechtliche Rahmenbedingungen
Der Flächennutzungsplan (FNP) hält für das gesamte Gemeindegebiet die Art der Bodennutzung fest, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde ergibt. Er ist das Ergebnis eines fachlichen und politischen Planungsprozesses. Zweck des FNP ist es, Behörden verbindliche Hinweise zur Entscheidung über Genehmigung von Bauvorhaben oder den Inhalt von Bebauungsplänen zu geben.
Der FNP muss folgende Rahmenbedingungen erfüllen:
? er muss an die Ziele der Raumordnung angepasst werden (§ 1 Abs. 4 BauGB)
? er muss mit den Nachbargemeinden abgestimmt werden (§ 2 Abs. 2 BauGB)
? er muss die Privilegierung bestimmter Fachplanungen und hoheitlicher Baumaßnahmen beachten (§§ 7, 37, 38 BauGB)
? er muss den Vorgaben der Baunutzungsverordnung entsprechen, in der geregelt ist, welche Art von Bauflächen bzw. -gebieten dargestellt werden können
? er sollte mit weiteren räumlichen Konzepten des Planungsraumes abgeglichen werden
Alle planungsrechtlichen Rahmenbedingungen sind im Hinblick auf die im Flächenkonzept (siehe Kapitel 5) beschriebenen Kategorien (Arbeitsorte, Wohnorte, Zentrum, Verkehr und Technik, Freizeit- und Erholungsorte, Natur und Landschaft, Konzentrationsflächenplanung, rechtliche Bindungen), ausgewertet worden. Eine Zusammenfassung der für die Gemeinde Barsbüttel relevanten Planungen auf überregionaler Ebene wird in diesem Kapitel vorgenommen.
2.1.1 Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010
Die Landesregierung (Innenministerium) hat den neuen Landesentwicklungsplan 2010 für Schleswig-Holstein (LEP), bestehend aus einem Text, einem Plan und einem Umweltbericht, am 6. Juli 2010 beschlossen. Anschließend wurde der Plan durch den Innenminister festgestellt. Er wird innerhalb des Geltungszeitraumes dieses FNP (2010 bis 2025) das maßgebliche Planungsinstrument der Landesraumordnung sein. Der LEP ersetzt den Landesraumordnungsplan von 1998 mit der Teilfortschreibung 2004. Alle Planungsträger der öffentlichen Verwaltung sowie die kommunalen Entwicklungsplanungen sind an die Ziele der Raumordnung gebunden. Grundsätzlich fordert das Planungsinstrument stärker als sein Vorgänger ein Umdenken in Richtung Nachhaltigkeit (Vermeidung von Zersiedelung, Konversion und Nachverdichtung vor Neuausweisung, Förderung regenerativer Energiegewinnung, bedarfsgerechte Planung im Hinblick auf den demographischen Wandel).
Grundsätzliche Vorgaben:
Es gilt, den demographischen Wandel zu erkennen, die Infrastruktur quantitativ und qualitativ an den veränderten Bedarf anzupassen, mit dem Zentralörtlichen System Versorgung und Entwicklung auf Schwerpunkte zu konzentrieren. Priorität bei der Planung hat kooperieren statt konkurrieren. Es soll in größeren kommunalen und regionalen Einheiten gedacht, der Wirtschaftsstandort Schleswig-Holstein durch ein qualifiziertes Arbeitskräfteangebot gestärkt, Produkte und Dienstleistungen auf die steigende Zahl älterer Menschen ausgerichtet, auf die Bedürfnisse behinderter Menschen eingegangen sowie Daseinsvorsorge und gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen des Landes gesichert werden.
Die Gemeinde Barsbüttel wird als Teil des Ordnungsraumes um Hamburg, allerdings nicht als Teil des Verdichtungsraumes definiert. Barsbüttel wird die Funktion eines Stadtrandkerns II. Ordnung zugeordnet. Stadtrandkerne sollen baulich so geordnet und gestaltet sein, dass ein städtischer Kern erkennbar ist. Die Ordnungsräume sollen als Schwerpunkträume der wirtschaftlichen und baulichen Entwicklung gestärkt werden und dadurch auch Entwicklungsimpulse für die ländlichen Räume geben. Die Siedlungsentwicklung soll durch Siedlungsachsen, Zentrale Orte und Regionale Grünzüge gegliedert werden. Die Zentralen Orte und Stadtrandkerne sind Schwerpunkte der Wohnungsbauentwicklung. Sie sollen in bedarfsgerechtem Umfang Flächen für Wohnen, Gewerbe und Infrastruktur zur Verfügung stellen.
Verflechtungsachsen zu anderen Metropolräumen (Landesentwicklungsachsen):
Die Landesentwicklungsachsen werden durch eine Vielzahl zusätzlicher wichtiger Verkehrswege, insbesondere in Ost-West-Richtung, ergänzt und bilden mit diesen zusammen eine dichte Netzstruktur im Land, die bedarfsgerecht weiterzuentwickeln ist. Orte an diesen Achsen sollen aufgrund ihrer verkehrsmäßig guten Anbindung als Orientierungspunkte für gewerbliche Standorte von überregionaler Bedeutung in Betracht gezogen werden. Die Gemeinde Barsbüttel liegt an den Landesentwicklungsachsen BAB 1 und 24.
Städtebauliche Entwicklung:
Der demographische und wirtschaftsstrukturelle Wandel sollen berücksichtigt werden. Es sind Vorsorgestrategien und städtebauliche Konzepte zu entwickeln, die dem Erhalt und der Stärkung leistungsfähiger Strukturen und Funktionen der Zentralen Orte dienen. Insbesondere sollen dabei Flächenotenziale aufgezeigt werden, um im Hinblick auf eine rückläufige Siedlungsentwicklung die Siedlungsstrukturen der Zentralen Orte auch künftig tragfähig zu erhalten. Die Zersiedelung der Landschaft ist zu verhindern. Nutzungsmischung und kurze Wege zu Wohnungen, Arbeitsstätten sowie öffentlichen Einrichtungen sollen der Bevölkerung ermöglichen, diese mit vertretbarem Zeit- und Kostenaufwand zu erreichen.
Wohnorte:
Es gilt, einer quantitativ und qualitativ veränderten Wohnungsnachfrage Rechnung zu tragen:
Art und Umfang der Wohnungsnachfrage und der Bedarf an Flächen für den Wohnungsbau werden sich verändern. Die Nachfrage nach Einfamilienhäusern wird deutlich zurückgehen, die nach neuen Wohnformen (generationsübergreifend, alten- und behindertengerecht) zunehmen. Die Gemeinden sind aufgefordert sich mit folgenden Themen auseinanderzusetzen: Flächenvorsorge, Weiterentwicklung der Wohnungsbestände, Gestaltung von Wohnumfeld und Infrastruktur, insbesondere auch mit Infrastrukturfolgekosten der Wohnungsbauentwicklung.
Der Umfang der Siedlungsentwicklung in den Gemeinden im Ordnungsraum, die keine Schwerpunkte der Siedlungsentwicklung sind (Stellau, Stemwarde, Willinghusen), ist auf den örtlichen Bedarf (15% des Bestandes von 31.12.2009 bis 2025) beschränkt, im Ortsteil Barsbüttel kann eine Entwicklung über den örtlichen Bedarf hinaus stattfinden.
Der im Vergleich zum Landesraumordnungsplan 1998 reduzierte wohnbauliche Entwicklungsrahmen für den örtlichen Bedarf trägt der Tatsache Rechnung, dass der Wohnungsneubaubedarf in Schleswig-Holstein im Zeitraum 2007 bis 2025 nur noch etwa halb so hoch sein wird wie in den Jahren 1995 bis 2010 (Planungs¬zeitraum des Landesraumordnungsplans 1998). Die Innenentwicklung hat Vorrang vor der Außenentwicklung. Neue Wohnungen sind vorrangig auf bereits erschlossenen Flächen zu errichten. Vor der Ausweisung von neuen, nicht erschlossenen Bauflächen ist das Ausschöpfen noch vorhandener Flächenpotenziale darzulegen. Die Träger der Regionalplanung legen bei der Aufstellung eines Regionalplans auf der Grundlage aktueller Wohnungsbedarfsprognosen für ihren Planungsraum einen wohnbaulichen Entwicklungsrahmen für den örtlichen Bedarf fest, dieser kann von den oben genannten Zahlen abweichen.
Kommunale Wohnungsmarktkonzepte (WMK):
WMK sind Bestandteil der strategischen und nachhaltigen Stadtentwicklungsplanung. Sie sollen die Wohnungsmärkte (Geschosswohnungsbau, Eigenheime, Eigentumswohnungen und Mietobjekte) innerhalb einer Kommune sowie die wohnungsmarktbezogenen Verflechtungen mit dem Umland darstellen und bewerten. Ziel der WMK ist es, den örtlichen Akteuren ein Bild des aktuellen und - soweit möglich - zukünftigen Wohnungsmarktes in der Kommune zu vermitteln. Sie sollen Maßnahmen, zum Beispiel für Rückbau, Neubau, Bestandsentwicklung und soziale Wohnraumversorgung aufzeigen.
Arbeitsorte:
Vorrangig vor einer Neuausweisung von Gewerbeflächen sollen siedlungs- und stadtstrukturell geeignete Altstandorte, Brachflächen und Konversionsflächen genutzt werden. Größere Gewerbegebiete mit überörtlicher Bedeutung sind vorrangig in den Zentralen Orten auszuweisen. Neben den Zentralen Orten ist eine über den örtlichen Bedarf hinausgehende Ausweisung von Flächen für die Ansiedlung oder Erweiterung von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben auch möglich an Standorten für Gewerbegebiete von überregionaler Bedeutung an den Landesentwicklungsachsen. In den Regionalplänen können entlang der Landesentwicklungsachsen Standorte für Gewerbegebiete von überregionaler Bedeutung festgelegt werden.
Einzelhandel
Grundsatz der Raumordnung ist es, eine ausgewogene Handels- und Dienstleistungsstruktur zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft im Lande zu gewährleisten. In allen Gemeinden soll auf ausreichende, wohnortnahe Einzelhandelseinrichtungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, insbesondere an Lebensmitteln (Nahversorgung) hingewirkt werden.
Energieversorgung:
Kommunale und regionale Energieversorgungskonzepte sollen einen wichtigen Beitrag zur sparsamen und rationellen Energieversorgung im vorgenannten Sinne leisten. Unter Berücksichtigung der regionalen Ge¬gebenheiten soll die Nutzung regenerativer Energiequellen wie Windenergie, Solarenergie, Biomasse, Geothermie und anderer sowie von Ersatzbrennstoffen verstärkt vorangetrieben werden. Die energetische Verwertung nachwachsender Rohstoffe soll positive Energie- und Ökobilanzen des Gesamtprozesses erzielen.
Windenergie:
Der Windenergie kommt sowohl unter energie- und umweltpolitischen als auch unter wirtschaftlichen und räumlichen Gesichtspunkten eine besondere Bedeutung zu. Der Ausbau der Windenergienutzung soll unter Berücksichtigung aller relevanten Belange mit Augenmaß fortgesetzt werden.
Rohstoffsicherung:
Rohstofflagerstätten von wirtschaftlicher Bedeutung sollen für den zukünftigen Abbau von oberflächennahen und -fernen Rohstoffen gesichert werden. Dabei kommt auch der Erkundung der Lagerstätten eine besondere Bedeutung zu. Die langfristige Sicherstellung der Gewinnbarkeit dieser Rohstoffe aus verbrauchernahen Abbaustellen hat für die heimische Wirtschaft eine besondere Bedeutung. Auch unter ökologischen Aspekten ist bei der Gewinnung von Baustoffen aus oberflächennahen Rohstoffen und der Gewinnung von Erdöl die Minimierung von Transportwegen und somit die Sicherstellung von lokalen beziehungsweise regionalen Kreisläufen sinnvoll. Auf der anderen Seite sind jedoch mit dem Abbau von Rohstoffen zumindest temporäre Eingriffe in den Naturhaushalt oder Konflikte mit anderen Flächenansprüchen verbunden.
Der Abbau oberflächennaher Rohstoffe soll landseitig schwerpunktmäßig und vorrangig in folgenden Bereichen im Kreis Stormarn erfolgen: Reinbek (Ohe) / Barsbüttel (Willinghusen) / Brunsbek (Kronshorst). Da mineralische Rohstoffe nicht regenerierbar sind und um die ökologischen Belastungen gering zu halten, soll die Nutzung der oberflächennahen Rohstoffe beziehungsweise die dafür erforderliche Flächeninanspruchnahme sparsam erfolgen. Abbaubereiche sollen deshalb grundsätzlich vollständig abgebaut werden, sofern nicht ökologische oder wasserwirtschaftliche Anforderungen dagegen sprechen.
Zur Minimierung der Inanspruchnahme von Abbauflächen sollen bestehende Möglichkeiten zur Wiederverwertung von Sekundärrohstoffen verstärkt genutzt und weitere Verwendungsmöglichkeiten für Sekundärrohstoffe entwickelt werden. Gleichermaßen sollen Techniken zur baustofflichen Verwertung von Feinsanden weiterentwickelt werden, die bei der Aufbereitung des Grobkornanteils für die Betonindustrie anfallen und derzeit zum Teil mangels Verwendbarkeit beziehungsweise Abnehmern in die Grube zurückverfüllt werden müssen. Abbaumaßnahmen sollten so durchgeführt werden, dass über die notwendigen Eingriffe hinaus die natürlichen abiotischen und biotischen Faktoren so wenig wie möglich beansprucht und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes möglichst vermieden und, wo dieses nicht möglich ist, minimiert werden. Nach Beendigung des Abbaus sollen die Flächen so hinterlassen oder gestaltet werden, dass die mit dem Abbau verbundenen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes durch Ausgleichsmaßnahmen und, soweit wie möglich, durch selbständige Renaturierungsprozesse (natürliche Sukzession) ausgeglichen werden. In Bereichen von großflächigen und zerstreuten Bodenabbaumaßnahmen sollen die Bündelung und zeitliche Abfolge von Bodenabbaumaßnah¬men, die Qualität der landschaftspflegerischen Wiederherstellung des Landschaftsbildes und die Folgenutzungen durch die Bauleitplanung gesteuert werden.