5.2. Wald
Nordwestlich des Plangebietes befindet sich eine Waldfläche. Diese ragt nicht in den Geltungsbereich hinein.
Zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand ist es grundsätzlich verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches im Waldabstand durchzuführen.
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Unterschreitungen des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulassen, wenn eine Gefährdung nicht zu besorgen ist. Der 30 m breite Waldabstand gemäß § 24 Abs. 1 Landeswaldgesetz ist nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Es wird deutlich, dass die Baugrenze in nordwestlicher Richtung den Waldabstand deutlich unterschreitet – diese Baugrenze ist jedoch unverändert aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 7 A übernommen worden. Nach Aussage der Forstbehörde haben die dort vorhandenen Gebäude Bestandsschutz und dürfen unterhalten, instandgesetzt und modernisiert werden. Für einen eventuellen Ersatz-Neubau wurde mit Schreiben der Forstbehörde vom 30.07.2014 und 05.07.2017 die Möglichkeit einer Unterschreitung des Waldabstandes um 5 m (auf 25 Meter) in Aussicht gestellt. Der angrenzende Wald wurde als unterdurchschnittlich brandgefährdet beurteilt und von einer verminderten Standfestigkeit der Bäume ist bei der vorhandenen standortgerechten Bestockung ebenfalls nicht auszugehen.