Planungsdokumente: 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 A der Stadt Reinfeld für den Bereich des Rettungszentrums

Begründung

6.2. Beurteilungszeit Nacht I Ein- und Ausfahrt der Einsatzfahrzeuge

Im Einwirkungsbereich der bestehenden und unverändert bleibenden Ein-/Ausfahrt der Einsatzfahrzeuge sind bei nächtlichen Einsätzen Richtwertüberschreitungen nicht auszuschließen.

Lärmschutz durch Errichtung von Wänden oder Wällen zur Abschirmung Ein-/Ausfahrt ist nicht möglich. Auch eine organisatorische Steuerung des zeitlichen Ablaufs von Einsatzfällen scheidet aus, da es sich um spontan eintretende Ereignisse handelt (die in den vergangenen Jahren aber auch nur an wenigen Nächten im Jahr stattgefunden haben). Insofern besteht im Rahmen der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 7 A keine Möglichkeit, die bei nächtlichen Einsätzen auftretenden Lärmimmissionen zu verringern.

Andererseits führt das Planungsvorhaben im Umfeld der vorhandenen Grundstücksein- /-ausfahrt im Süden des Rettungszentrums aber auch nicht zu einer Verschlechterung der Situation. Die Lärmeinwirkungen sind hier derzeit schon gegeben. Das Planungsvorhaben hat zwar eine Erweiterung des Rettungszentrums zum Ziel, die jedoch keine Nutzungsintensivierung und somit keine Erhöhung der Lärmbelastungen zur Folge zu hat.

6.3. Beurteilungszeit Nacht I Parkplatz auf der Erweiterungsfläche

Die Nutzung der geplanten Stellplätze auf der nordöstlichen Erweiterungsfläche im Zusammenhang mit den im 14-tägigen Rhythmus stattfindenden Übungsabenden sowie mit Feuerwehreinsätzen lösen auf den benachbarten Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 B Überschreitungen der Richtwerte für die Beurteilungspegel und die Spitzenpegel aus.

Das untersuchende Büro regt an, zu prüfen, ob eine zeitliche Vorverlegung der Übungsabende möglich ist, sodass die im Anschluss stattfindenden PKW-Abfahrten nicht mehr in die Nachtzeit nach 22:00 Uhr fallen. Damit würden nur noch die An-/Abfahrten der Einsatzkräfte an den in wenigen Nächten im Jahr eintretenden Feuerwehreinsätzen zu Richtwertüberschreitungen führen.

Weiterhin wird im Gutachten (Kapitel 7.3) untersucht, in welchem Umfang Verbesserungen durch Errichtung einer Lärmschutzwand bzw. einer Carportanlage entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze des erweiterten Rettungszentrums möglich sind. Erst bei einer Höhe der Lärmschutzwand von 3,0 m bzw. bei der Carportvariante b) wird erreicht, dass die Überschreitungen auf 5 dB(A) begrenzt werden.

Eine abschließende Bewertung der Frage, ob bzw. welche Schallschutzmaßnahmen im Hinblick auf die visuellen und städtebaulichen Auswirkungen vertretbar sind und in welchem Umfang verbleibende Richtwertüberschreitungen hingenommen bzw. für zumutbar angesehen werden bleibt mit Würdigung der eintretenden Häufigkeit sowie der Planungserfordernis für die Erweiterung des Rettungszentrums dem weiteren Abwägungsprozess vorbehalten.

6.4. Konsequenzen für die Planung

Die zeitliche Vorverlegung der Übungsabende hat die Stadt Reinfeld mit der Freiwilligen Feuerwehr Reinfeld besprochen. Die Übungsabende beginnen um 19.30 Uhr und enden im Regelfall um 21.30 Uhr. Im Anschluss wird über die Übung gesprochen und aufgeräumt. Eine zeitliche Vorverlegung ist nicht möglich, da es sich um eine freiwillige Feuerwehr handelt und die Mitglieder tagsüber anderen Berufen nachgehen.

Darüber hinaus wird die Verbesserung des Schallschutzes durch eine Carportvariante geprüft, jedoch nicht im Bebauungsplan festgeschrieben. Die Errichtung einer Lärmschutzwand von 2,5 m oder 3 m Höhe wird von der Stadt Reinfeld (H.) aufgrund ihrer städtebaulichstörenden Wirkung ausgeschlossen. Allenfalls wäre eine bis zu 1,50 m hohe Wand denkbar - der Aufwand wird jedoch angesichts der geringen Häufigkeit nächtlicher Feuerwehreinsätze und angesichts des relativ geringen Effektes als unangemessen hoch eingeschätzt. Die Richtwertüberschreitungen durch nächtliche Einsätze erscheinen zumutbar und es gab auch bisher keine diesbezüglichen Beschwerden der Nachbarn.

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 A wurden schalltechnische Festsetzungen zum Verkehrslärm getroffen. Diese werden nicht in die 2. Änderung und Ergänzung übernommen. Die festgesetzte Baugrenze hat einen Minimalabstand von ca. 16 m zur Mitte der Ahrensböker Straße. Verkehrslärmbedingt ergibt sich hier eine Einstufung in den Lärmpegelbereich III der DIN 4109 mit einem erforderlichen Schalldämm-Maß von erf. R’w,res = 30 dB für Büro- und Aufenthaltsräume im Rettungszentrum. Dieser Wert wird standardmäßig bereits aus Wärmeschutzgründen eingehalten. Auf eine explizite Festsetzung des passiven Schallschutzes kann daher verzichtet werden.