Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7 "Blockheizkraftwerk am Kindergarten" der Gemeinde Dörphof

Begründung

2.3 Standortalternativen

Die Gemeinde hat im Januar 2024 eine Standortalternativenprüfung für die parallel aufgestellte 8. Änderung des Flächennutzungsplanes erstellt (s. Anhang).

Die Untersuchung sollte zunächst alle Flächen zu berücksichtigen, für die schon ein verbindliches Baurecht besteht. Solche Flächen sind in Dörphof nicht vorhanden. Auch ältere landwirtschaftliche Bausubstanz, die in absehbarer Zeit umgenutzt werden könnte und den unter Kap. 3.4 [der Standortalternativenprüfung] genannten Anforderungen entspricht, ist ebenso wie innerörtliche Freiflächen nicht vorhanden.

Aus der Flächenbetrachtung ergibt sich, dass es zur beabsichtigten Planfläche im Westen der Ortslage Dörphof (Fläche 3) zwei vertretbare Alternative gibt, um dem mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes [und des Bebauungsplanes Nr. 8] verfolgten vorrangigen Ziel der Gemeinde Dörphof zu entsprechen, die Rahmenbedingungen für die Errichtung des für den Ausbau des Fernwärmenetzes im Ortsteil Dörphof erforderlichen BHKWs zu schaffen.

Fläche A1 liegt jedoch deutlich im Außenbereich ohne Siedlungszusammenhang. Zudem befinden sich die Hauptabnehmer in relativ großer Distanz.

Die Fläche A2 liegt auf demselben Flurstück wie die Fläche A3. Allerdings wird der Bereich der Fläche A2 als Koppelzufahrt genutzt. Alternative Zufahrten gibt es aktuell nicht. Dem Landwirt muss jedoch weiterhin die Möglichkeit der Bewirtschaftung seiner Flächen ermöglicht werden.

Aus diesen Gründen bietet sich in zentraler Lage nahe der KiTa und des Neubaugebietes nur die Fläche A3 für den Bau des BHKWs an.

3 Planinhalt und festsetzungen

3.1 Art der baulichen Nutzung

Der Planbereich wird gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 'Blockheizkraftwerk' festgesetzt.

Innerhalb des Sondergebietes sind ausschließlich bauliche Anlagen zulässig, die für die Errichtung und den Betrieb eines Blockheizkraftwerkes funktionstechnisch erforderlich sind. Weiterhin sind Wärmepufferspeicher, Notheizungen und Trafos zulässig.

Die Festsetzung erfolgt hierbei in Übereinstimmung mit der Planung des Vorhabenträgers und den o.g. städtebaulichen Zielen der Gemeinde Dörphof. So wird sichergestellt, dass die geplante Errichtung des BHKW ermöglicht und langfristig in ihrem Bestand gesichert werden kann.

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