Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7 "Blockheizkraftwerk am Kindergarten" der Gemeinde Dörphof

Begründung

3.5 Ver- und Entsorgung

Die Versorgung mit elektrischer Energie wird über das Netz der Schleswig-Holstein Netz AG sichergestellt.

Das Plangebiet wird über das Trinkwasserversorgungsnetz des Wasserbeschaffungsverbandes Mittelschwansen versorgt.

Häusliches Schmutzwasser fällt im Planbereich nicht an.

Das Niederschlagswasser soll im Planbereich versickern. Eine Anwendung des Erlasses zu den wasserrechtlichen Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser (A-RW1) ist aufgrund der hier greifenden Bagatellgrenze nicht erforderlich; die zulässige neu versiegelte Fläche im Plangebiet beträgt weniger als 1.000 m². Es wird kein Nachweis gemäß A-RW 1 erforderlich. Ein Versickerungsnachweis wird im Genehmigungsverfahren erbracht.

Im Rahmen des konkreten Bauantrages ist ein Regenwasserbewirtschaftungskonzept zur Beseitigung des Niederschlagwassers von den befestigten Flächen (Dach- und Verkehrsflächen) aufzustellen.

Die Müllbeseitigung obliegt dem Kreis Rendsburg-Eckernförde.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Dörphof durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht überschreiten. Für den ersten Löschangriff zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Personen muss in einer Entfernung von maximal 75 m Lauflinie bis zum Zugang des Grundstücks von der öffentlichen Verkehrsfläche eine Entnahmestelle (Hydrant) vorhanden sein.

Die Standorte der Hydranten sind mit Hinweisschildern für die Feuerwehr nach DIN 4066 zu kennzeichnen.

3.6 Umweltbericht

Zum Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde Dörphof wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil 2 der Begründung) beschrieben und bewertet.

3.7 Natur und Landschaft

Anpflanzungen

Entlang der nördlichen Planbereichsgrenze wird eine ebenerdige Anpflanzung festgesetzt. Diese Anpflanzung soll mit heimischen, standortgerechten Gehölzen als ebenerdiger Knick aufgesetzt werden. Die Pflanzdichte beträgt 0,80 m x 0,80 m. Die Pflanzen sind zweireihig und gegeneinander versetzt zu pflanzen. Das Pflanzgut muss den Qualitätsmerkmalen leichter Sträucher mit einer Höhe von 70-90 cm (2 x verpflanzt) des Bundes Deutscher Baumschulen entsprechen. Die Gehölze sind aus folgenden Arten auszuwählen: Hasel (Corylus avellana), Schlehdorn (Prunus spinosa), Hainbuche (Carpinus betulus), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Schneeball (Viburnum opulus), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Weißdorn (Crataegus div. spec.), Weiden (Salix div. spec.), Traubenkirsche (Prunus padus), Vogelkirsche (Prunus avium), Sal-Weide (Salix caprea), Rotbuche (Fagus sylvatica), Eberesche (Sorbus aucuparia), Faulbaum (Frangula alnus), Stieleiche (Quercus robur), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Wildapfel (Malus sylvestris), Wildbirne (Pyrus pyraster), Kreuzdorn (Rhamnus cathartica), schw. Holunder (Sambucus nigra).

Auf die Aufschüttung eines Walles muss an dieser Stelle zum Schutz der benachbarten KiTa verzichtet werden: Im Falle einer Havarie des Wärmepufferspeichers können bis zu 300 m³ heißes Wasser (80 °C) auf die Fläche strömen, deren Ablauf in Richtung der KiTa verhindert werden muss. Zur KiTa hin wird aus diesem Grund ein mind. 1,0 m hoher Havariewall aufgeschüttet. Der bestehende Knick im Westen verhindert ein Abfließen des heißen Wassers in diese Richtung, sodass der Abfluss Richtung Norden und Osten erfolgen können muss.

Knicks

Angrenzend an das Plangebiet befinden sich Knickstrukturen, welche den Bestimmungen des § 30 Abs. 2 BNatSchG / § 21 Abs. 1 LNatSchG unterliegen und entsprechend als gesetzlich geschützte Biotope gelten.

Der Knick inkl. seines Knickschutzstreifens von 3,0 m ab Knickfuß wird innerhalb von Grünflächen dargestellt und als zu erhaltend festgesetzt.

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope führen können, verboten sind.

Auf die Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz gemäß Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein – V 534-531.04 wird an dieser Stelle hingewiesen.

Beleuchtung

Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und den dadurch geplanten § 41a BNatSchG zum „Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen“ sind neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlangen technisch und konstruktiv so anzubringen, mit Leuchtmitteln zu versehen und so zu betreiben, dass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind.

Vor diesem Hintergrund ist die Straßen- und Außenbeleuchtung im Plangebiet fledermaus- und insektenfreundlich zu gestalten. Dabei ist insbesondere auf die Verwendung von ausschließlich warmweißen Licht bis maximal 2.700 Kelvin, geringe UV- und Blaulichtanteile sowie die Anbringung in möglichst geringer Höhe, eine nach unten abstrahlende Ausrichtung und kurze Beleuchtungsdauer (z.B. über Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren) zu achten. Insbesondere in Randbereiche mit Gehölzbestand sollte eine Abstrahlung vermieden werden.

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