Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 9 "Baugebiet Borgwedeler Weg" der Gemeinde Güby
Begründung
2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes und Prognose
Die Beschreibung und die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt nach einzelnen Schutzgütern (gem. 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB). Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt nach der Bestandsaufnahme durch den Verfasser im August 2022 in verbal argumentativer Weise.
An die Beurteilung schließt sich eine Einschätzung über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung des Vorhabens an. Es werden dabei drei Stufen unterschieden: geringe, mittlere und hohe Erheblichkeit.
2.1.1 Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit
Derzeitiger Zustand
Der Mensch und seine Gesundheit können in vielerlei Hinsicht von Planungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, wobei sich Überschneidungen mit den übrigen zu behandelnden Schutzgütern ergeben. Im Rahmen der Umweltprüfung relevant sind allein solche Auswirkungen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beziehen, nicht jedoch solche, die wirtschaftliche oder sonstige materielle Grundlagen betreffen (auch wenn dies durchaus Konsequenzen für Gesundheit und Wohlbefinden haben kann). Gesundheit und Wohlbefinden sind dabei an die drei im Plangebiet und den angrenzenden Bereichen bestehenden und geplanten Funktionen Arbeit, Wohnen und Erholen gekoppelt. Dabei werden jedoch nur Wohnen und Erholung betrachtet, da Aspekte des Arbeitsschutzes nicht Gegenstand der Umweltprüfung sind.
Der aktuelle Zustand im Umfeld des Bebauungsplanes Nr. 9 stellt sich für die Funktionen 'Wohnen' und 'Erholung' wie folgt dar:
a) Wohnen
Derzeit ist der Planbereich überwiegend als Grünland in landwirtschaftlicher Nutzung. Die nächstgelegenen Wohnnutzungen befinden sich östlich und südlich angrenzend am Borgwedeler Weg und am Heiderader Weg.
b) Erholung
Das Plangebiet hat für die Erholung in der Gemeinde Güby aufgrund der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung keine Bedeutung. Der nördlich und westlich angrenzende Golfplatz dient der aktiven Erholung von Einheimischen und Touristen.
Überregionale Rad- und Wanderwege führen nicht am Plangebiet vorbei.
c) Vorbelastung
In einem Abstand von mindestens 210 m südlich des Plangebietes verläuft die Bundesstraße B 76. Die Karten des aktuellen Lärmaktionsplanes der Gemeinde Güby (LLUR 2023) zeigen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht im gesamten Plangebiet unterschritten werden. Daher hat die Gemeinde auf die Erstellung eines konkreten schalltechnischen Gutachtens verzichtet.
Westlich an das Plangebiet angrenzend ist ein Golfplatz gelegen. Die aus einer ordnungsgemäßen Nutzung und Pflege des Golfplatzes resultierenden Immissionen (Lärm und Staub) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.
Das Plangebiet selbst ist derzeit in landwirtschaftlicher Nutzung. Hierdurch sind über das Jahr verteilt die resultierenden Auswirkungen z.B. in Form von Lärmimmissionen (regelmäßige Mahd) auf die Anwohner der angrenzenden Flächen nicht auszuschließen.
Weitere Immissionsquellen sind im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes nicht vorhanden.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung des Vorhabens müsste für die Bereitstellung benötigter Wohnbauflächen eine andere Außenbereichsfläche in Anspruch genommen werden, da die im Innenbereich verfügbaren Baulücken den örtlichen Bedarf an Wohnbauflächen nicht decken können. Die landwirtschaftliche Nutzung auf der Planfläche würde fortgeführt.
Auswirkung der Planung
Da die Betroffenheit des Menschen, seiner Gesundheit und seines Wohlbefindens im Plangebiet an die Aktivitäten Wohnen und Erholen geknüpft sind, muss insbesondere der Wirkfaktor Lärm berücksichtigt werden. Die visuellen Beeinträchtigungen werden in Kapitel 2.1.7 (Landschaftsbild) betrachtet.
Das Plangebiet soll künftig als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden. Von der Nutzung des Wohngebietes gehen keine Immissionen aus, die erhebliche Belästigungen im Umfeld hervorrufen können.
Im Westen grenzt der Golfplatz an das Plangebiet an. Als Immissionen können Lärm und Staub aus einer ordnungsgemäßen Nutzung und Pflege des Golfplatzes resultieren und zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes ist jedoch nicht zu erwarten.
Die Bundesstraße B 76 verläuft in einem Abstand von mindestens 210 m südlich des Plangebietes. Die Karten des aktuellen Lärmaktionsplanes der Gemeinde Güby zeigen, dass innerhalb des Plangebietes Pegel von < 55 LDEN dB(A) und < 45 LNIGHT dB(A) vorliegen. Damit liegen die Pegel unterhalb der mittelfristig anzustrebenden Umwelthandlungsziele zur Vermeidung erheblicher Belästigungen auf die Gesundheit. Erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes sind aus diesem Grund nicht abzuleiten.
Die Erholungsnutzung ist durch die Planung nicht beeinträchtigt. Der angrenzende Golfplatz ist bereits jetzt durch einen Gehölzstreifen vom Plangebiet abgetrennt bzw. wird zukünftig durch einen neu anzulegenden bepflanzten Wall im Nordwesten abgetrennt werden.
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch sind als gering erheblich zu bewerten. Schallschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.