Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 7 "Gewerbegebiet nördlich der Biogasanlage" der Gemeinde Güby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1 Verwendete Verfahren bei der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten

Methodische Grundlage für den Umweltbericht ist die Auswertung der vorhandenen Unterlagen sowie die planerische Einschätzung auf Basis dieser Unterlagen und einer Ortsbegehung sowie der Biotoptypenkartierung. Darüber hinaus wurden die Ergebnisse Geräuschimmissionsprognose und der Geruchsimmissionsprognose der Lücking & Härtel GmbH sowie der Gutachterlichen Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes gemäß § 50 BImSchG der ARU Ingenieurgesellschaft mbH ausgewertet und in die Prüfung einbezogen. Hinsichtlich der Regenwasserbeseitigung wurde durch das Ing.-Büro Meyer aus Eckernförde zudem eine Bewertung nach A-RW 1 vorgenommen und im Zuge der Planung berücksichtigt.

Das Prüfverfahren ist nicht technischer, sondern naturwissenschaftlicher Art. Die Geländeaufnahmen und Kartierungen wurden gemäß den Hinweisen des gemeinsamen Runderlasses „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Innenministeriums vom 09.12.2013 vorgenommen.

Die Informationen des LLUR (jetzt LfU) aus der LANIS Datenbank wurden für die Erarbeitung der artenschutzrechtlichen Belange ausgewertet.

Besondere Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten, technische Lücken oder fehlende Kenntnisse wurden nicht festgestellt.

5.2 Maßnahmen zur Überwachung

Nach § 4c Satz 1 BauGB muss die Kommune im Rahmen des ‚Monitorings‘ die vorhergesehenen erheblichen nachteiligen Auswirkungen der Planung überwachen bzw. im Rahmen der Überwachung auch die entsprechenden unvorhergesehenen Auswirkungen ermitteln, um so in der Lage zu sein, ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

Hierzu sind folgende Überwachungsmaßnahmen geeignet:

  • Für den gesamten Geltungsbereich regelmäßige Überwachungstermine in kürzeren Abständen im Rahmen der Bauausführung bis zur Fertigstellung zur Überwachung der baubedingten Auswirkungen sowie gezielte Überprüfung bei entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung.
  • Für den gesamten Geltungsbereich unregelmäßige Überwachungstermine in mittel- bis langfristigen Abständen zur Überwachung der anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen sowie gezielte Überprüfung bei entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung.
  • Die o.g. Überwachung erfolgt im Regelfall durch ‚Inaugenscheinnahme‘ und unter räumlicher Berücksichtigung unmittelbar angrenzender Flächen.

Auf die rechtliche Zuständigkeit anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Vollzugskontrolle der Festsetzungen, wird hier allgemein besonders hingewiesen und diese bleibt unabhängig vom Monitoring unberührt.

Die Überwachung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung folgender Projektwirkungen bzw. Schutzgüter:

  • Generelle Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Festsetzungen in Teil A und B (hier insbesondere der Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote und der zulässigen Bodenversiegelungen).
  • Generelle Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Hinweise im Text Teil B.
  • Genereller Schutz und Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen außerhalb des Geltungsbereiches durch das Vorhaben.
  • Kontrolle der Berücksichtigung des schonenden Umgangs mit Mutter- bzw. Oberboden.
  • Unvorhergesehene Vorkommen gefährdeter/geschützter Arten und Berücksichtigung von Artenschutzbestimmungen gemäß BNatSchG und LNatSchG.
  • Unvorhergesehene Vorkommen sonstiger schädlicher Bodenveränderungen (§ 2 LBodSchG).
  • Unvorhergesehene Vorkommen von Kultur- oder Bodendenkmälern (§ 15 DSchG).
  • Generelle Kontrolle zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme.

5.3 Allgemeine Zusammenfassung

Der Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde Güby ermöglicht die Ausweisung eines Gewerbegebietes am nordöstlichen Rand der Ortschaft Güby. Die überbaubare Grundfläche wird mit einer GRZ von 0,8 festgesetzt. Eine Überschreitung dieser überbaubaren Grundfläche ist nicht zulässig. Die Firsthöhe der neuen Gebäude wird auf max. 10,0 m begrenzt. Die Erschließung des Plangebietes soll über die vorhandene Straße ‚Hof Louisenlund‘ erfolgen.

Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Innerhalb des Plangebietes ist keine wohnbauliche Nutzung zulässig. Im Zuge der Aufstellung des B-Planes Nr. 7 wurde ein schalltechnisches Gutachten durch die Lücking & Härtel GmbH erstellt. Bei Einhaltung der im Gutachten vorgesehenen und im B-Plan festgesetzten Emissionskontingente sind keine Auswirkungen zu erwarten.

Im Zuge der Aufstellung des B-Planes Nr. 7 wurde auch ein geruchstechnisches Gutachten durch die Lücking & Härtel GmbH erstellt. Bei Einhaltung der im Gutachten vorgesehenen und im B-Plan festgesetzten Maßnahmen sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten.

Zudem wurde eine gutachterliche Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes für die angrenzende Biogasanlage erstellt. Bei Einhaltung der im Gutachten vorgesehenen und im B-Plan festgesetzten Maßnahmen sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Die notwendige Rodung mehrerer Knickabschnitte im südlichen Knick wird zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG gegenüber heimischen Brutvögeln im Zeitraum vom 01. Oktober bis Ende Februar durchgeführt. Die nicht zu rodenden Abschnitte des südlichen Knicks werden rechtlich entwidmet. Die Eingriffe in den nach § 21 LNatSchG geschützten Knick werden entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ ausgeglichen. Der Ausgleich erfolgt über ein Ökokonto in der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück im Kreis Schleswig-Flensburg. Die zu erhaltenden Knicks werden als geschützte Biotope mit den Gewerbeflächen und den Baugrenzen berücksichtigt. Ein Teil einer Maßnahmenfläche (1.670 m²) wird im Zuge der Planung umgewidmet und über den Ausgleichsflächenpool mit dem Aktenzeichen 67.20.35 – 1 (Esprehmer Moor) ersetzt.

Schutzgut Fläche: Das Plangebiet wird intensiv landwirtschaftlich als Grünland und als Lagerplatz genutzt. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an neuen Gewerbeflächen begründet und im Zuge der Bauleitplanung an dieser Stelle nicht vermeidbar.

Schutzgut Boden: Im Gewerbegebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Eine Überschreitung der zulässigen Versiegelung ist nicht vorgesehen. Entsprechend der Bilanzierung sind 4.211 m² Ausgleichsfläche für die Neuversiegelung von Bodenfläche zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleich erfolgt über den Ausgleichsflächenpool mit dem Aktenzeichen 67.20.35 – 1 (Esprehmer Moor).

Schutzgut Wasser: Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen. Eine Versickerung des anfallenden Regenwassers ist aufgrund des anstehenden bindigen Bodens nicht möglich. Dementsprechend soll das Regenwasser gesammelt, in einem östlich gelegenen Rückhaltebecken zwischengespeichert und abschließend ca. 125 m südöstlich des Plangebiets am Rande eines Waldes zur Versickerung gebracht werden. Zur Förderung der Verdunstung im Plangebiet werden Festsetzungen zur Dach- und Fassadenbegrünung sowie zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern berücksichtigt.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die Ausweisung der zusätzlichen Bauflächen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Zu erhaltende und neu herzustellende Grünstrukturen wirken sich weiterhin positiv auf das Kleinklima und die Luftqualität aus.

Schutzgut Landschaft: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch den Erhalt der Knicks am nördlichen und östlichen Rand des Gewerbegebietes gemindert. Der südliche, entwidmete Knick wird abschnittsweise als Grünstruktur erhalten und ebenfalls für eine teilweise Einbindung sorgen. Zusätzlich wird am bislang unbegrünten westlichen Rand des Gewerbegebietes die Neupflanzung einer Hecke vorgenommen. Auf den Gewerbegrundstücken sind Fassadenbegrünungen und Baumpflanzungen vorgesehen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Ein Knickabschnitt geht als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft verloren und wird als gesetzlich geschütztes Biotop ausgeglichen. Zum Schutz der erdverlegten Hochdruckleitungen wurden die Leitungsrechte L1 und L2 festgesetzt. Weitere Kulturgüter oder Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht betroffen.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernungen sowie der dazwischen gelegenen Nutzungen nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung

Mit der Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 7 der Gemeinde Güby sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der bisherigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung insgesamt als wenig erheblich zu bezeichnen und insgesamt ausgleichbar.

Nach Durchführung aller im Bebauungsplan festgesetzter Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG ist bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung (Brutvögel) und Lichtregime (Fledermäuse) nicht zu erwarten.