3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Planungsgebiet v.a. durch die zulässige Grundfläche (GR) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.
Die zulässige Grundfläche von 1.400 m² orientiert sich an den Planungen des Vorhabenträgers und den vorhandenen baulichen Anlagen und erlaubt nur einen geringen Spielraum für mögliche Erweiterungen.
Das wesentliche Bestandsgebäude im Plangebiet weist eine eingeschossige Bauweise auf. Im Hinblick auf die nur eingeschränkte Flächenverfügbarkeit im Plangebiet (Waldabstand, Denkmalschutz, Biotopschutz) und die Minimierung der Flächenversiegelung hat sich die Gemeinde dazu entschieden, eine zweigeschossige Bauweise zu ermöglichen. Über die weitergehenden Festsetzungen zu den Gebäudehöhen sowie die baugestalterischen Vorgaben wird sichergestellt, dass die Maßstäblichkeit zu dem Bestandsgebäude gewahrt bleibt.
Das Lindenhaus wird in seinen vorhandenen Höhen (Trauf- und Firsthöhen) nicht verändert. Die Gebäude im Plangebiet dürfen eine Firsthöhe von 10,00 m (über der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens) nicht überschreiten. Hiermit soll sichergestellt werden, dass sich die Gebäude in das denkmalgeschützte Ensemble einfügen und ausreichend Platz für die benötigten Schülerzimmer generiert werden kann. Eine evtl. notwendige Feinsteuerung wird über den detaillierten Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die notwendigen denkmalrechtlichen Genehmigungen erfolgen. Die neuen Wohngebäude werden mit einer Firsthöhe von ca. 21,00 m üNHN in etwa die Firsthöhe des Lindenhauses (ca. 20,25 m üNHN) erreichen.
Die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens soll sich an dem vorhandenen Gelände und der bisherigen Höhenlage des Buchenhauses orientieren. Dementsprechend wird für das Plangebiet eine Höhe für die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens von max. 11,50 m über NHN festgesetzt.