Der Garten Louisenlund ist seit 1971 als Denkmal gem. § 8 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) von Schleswig-Holstein eingetragen. Er wird vom Landesamt für Denkmalpflege Kiel neben dem Schlosspark Eutin und dem Schleswiger Neuwerkgarten bei Schloss Gottorf als national bedeutsamer Garten und damit in der höchsten Schutzkategorie eingestuft. Das Gartendenkmal besteht neben den geschützten Einzelobjekten auch aus einem Gesamtbereich (siehe nachfolgende Abbildung).
Neben dem Gartendenkmal steht im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 5 auch das Lindenhaus unter Denkmalschutz. Es ist davon auszugehen, dass bei diesem Kulturdenkmal der Genehmigungstatbestand nach § 12 Abs. 1 Ziffer 3 DSchG vorliegt.
Besonders geschützt ist auch die unmittelbar angrenzenden Hauptallee.
Die Untere Denkmalschutzbehörde geht von einer unmittelbaren Betroffenheit mit Genehmigungstatbestand nach § 12 (1) Ziffer 1 DSchG folgender Kulturdenkmale aus:
- Lindenhaus
- Park (Gründenkmal)
Auszug aus dem Gesamtplan des Gartendenkmals Louisenlund (2016)
Von Bedeutung können auch zukünftig entfallende Bäume sein, nämlich dann, wenn sie denkmalrelevant sind. Hierzu wird u. a. auf den Bestandsplan von Jacobs & Hübinger aus dem Jahr 1999 verwiesen. Im Übrigen soll die DIN 18920 (Baumschutz) schon in der Planungsphase und bei der Bauausführung beachtet und umgesetzt werden. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Stämme, des Astwerks und des Wurzelraumes der Großbäume ist darauf zu achten, dass im Kronen-Traufbereich der Bäume
- keine baulichen Anlagen errichtet werden,
- keine Stützmauern, Gartenmauern oder Zäune errichtet werden,
- keine Abgrabungen oder Aufschüttungen erfolgen und
- keine Maschinen, Geräte oder Materialien abgestellt / gelagert werden (auch nicht kurzfristig).
Geschützt sind die Wirkung von Kulturdenkmalen in Ihrer Umgebung und die optischen Bezüge zwischen den Kulturdenkmalen und der Umgebung. Durch die Überplanung soll es nicht zu Störungen des Erscheinungsbildes von Kulturdenkmalen und ihres städtebaulichen Zusammenhanges kommen, so dass ihre jeweilige besondere Wirkung geschmälert würde. Nach dem DSchG soll der Eindruck (Zeugnischarakter, Ausstrahlung und Dokumentationswirkung) von Kulturdenkmalen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Die überplante Fläche befindet sich in einem archäologischen Interessengebiet. Bei der überplanten Fläche handelt es sich daher gem. § 12 Abs. 2 S. 6 DSchG um Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Erdarbeiten in diesen Bereichen bedürfen demnach der Genehmigung des Archäologischen Landesamtes.
Denkmale sind gem. § 8 Abs. 1 DSchG unabhängig davon, ob sie in der Denkmalliste erfasst sind, gesetzlich geschützt.
Das Archäologische Landesamt stimmt der vorliegenden Planung zu. Da jedoch zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der weiteren Planung in ein Denkmal eingegriffen werden wird, sind gem. § 14 DSchG archäologische Untersuchungen erforderlich.
Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.
Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.