Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Güby für den Bereich "Louisenlund - westlich der Hauptallee"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.8 Umweltbericht

Vorhaben

Die Stiftung Louisenlund plant im Rahmen der Entwicklungen des Internats die Errichtung weiterer Gebäude für Schüler- und Elternwohnungen. Die Gemeinde Güby stellt zu diesem Zweck den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 "Louisenlund – westlich der Hauptallee" auf.

Gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB wurde in diesem Rahmen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt. Deren Ergebnisse sind in dem Umweltbericht (siehe Teil II der Begründung) dokumentiert.

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Die Umweltprüfung erfolgte unter Betrachtung der im BauGB aufgelisteten Umweltbelange. Der Umweltbericht stellt die Ergebnisse entsprechend der Vorgaben der Anlage 1 BauGB zusammen.

Derzeitiger Zustand der Umwelt und Prognose der zukünftigen Entwicklung

Als zentraler Aspekt des Umweltberichtes erfolgt eine Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes der Belange Fläche, Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt, Landschaft und Menschen sowie Kulturgüter und Sachgüter. Auf der Basis vorhabenspezifischer Wirkfaktoren werden die potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf diese Umweltbelange sowie deren Wechselwirkungen beschrieben und deren Erheblichkeit bewertet. Zudem wird die Entwicklung gegenüber weiteren Belangen, wie Schutzgebieten und -objekten, Plänen, Vermeidung von Emissionen, Nutzung erneuerbarer Energien, schwere Unfälle und Katastrophen, Eingriffsregelung und Maßnahmen bezüglich des Klimawandels geprüft. Anschließend folgen Aussagen über Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen und eine Beschreibung und Bewertung anderweitiger Planungsmöglichkeiten. Folgende Inhalte sind von Bedeutung:

Derzeitiger Zustand der Umwelt: Das Plangebiet liegt im Bereich der historischen Schloss-, Hof- und Parkanlage Louisenlund. Es umfasst ein kleines Gebäudeareal mit vernetzenden Wegen und Freiraumflächen an der Hauptallee "Louisenlund". Die Grünflächen zwischen den Gebäuden bestehen aus Rasenflächen mit z.T. älterem Baumbestand. Im Unterwuchs sind teilweise Strauchbestände vorhanden. Als planungsrelevante Tiergruppen sind im Gebiet vor allem Brutvögel und Fledermäuse zu erwarten.

Nördlich und südlich des Plangebiets schließen sich ein Sportplatz und ein Tennisplatz an. Westlich des Geländes befindet sich eine naturnahe Parklandschaft mit Waldbeständen und einer Niederungsfläche. Auf der Ostseite des Plangebiets steht sich eine gesetzlich geschützte Lindenallee.

Bewertung: Der Plangeltungsbereich besitzt derzeit für Teilaspekte der Umweltbelange Pflanzen (Bäume und Baumgruppen), Tiere (Fledermausquartiere) biologische Vielfalt (Fledermausquartiere) und Mensch (Wohnen/Internat, Erholung) besondere Bedeutung. In anderen Teilaspekten und den restlichen zu bewertenden Umweltbelangen ist von einer allgemeinen Bedeutung auszugehen.

Prognose bei Nichtdurchführung des Vorhabens: Ohne den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 ist die benötigte Aufstockung von Schülerunterkünften nicht umsetzbar.

Prognose erheblicher Auswirkungen bei Durchführung des Vorhabens: Erhebliche vorteilhafte oder erheblich nachteilige Umweltauswirkungen werden durch das geplante Vorhaben nicht ausgelöst.

Weitere Umweltbelange und Prognose der zukünftigen Entwicklung

Natura 2000: Nordwestlich des Plangebiets, im Abstand von ca. 20 m, beginnt das FFH-Gebiet DE-1423-394 "Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe". Die Erhaltungsziele und charakteristischen Arten der prägenden Lebensraumtypen werden durch das geplante Vorhaben nicht beeinträchtigt.

Anderweitige naturschutzrechtliche Schutzgebiete und-objekte: Im Plangebiet sind folgende weitere Schutzgebiete und -objekten vorhanden: ein Naturpark, besonders geschützte Arten und streng geschützte Arten sowie ein denkmalgeschütztes Gebäude. Das denkmalgeschützte Lindenhaus bleibt im Bestand erhalten. Ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände kann im Rahmen der Vorhabenumsetzung durch geeignete Maßnahmen vermieden werden.

Anderweitige Pläne: Das geplante Vorhaben steht anderweitigen Plänen nicht entgegen.

Vermeidung von Emissionen und Nutzung erneuerbarer Energien: Der Einsatz von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien wird im Rahmen der Vorhabenumsetzung geprüft.

Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen: Eine besondere Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen wird nicht ausgelöst.

Eingriffsregelung: Der Bebauungsplan bereitet Entwicklungen neuer Bauflächen vor. Hierdurch werden Eingriffe in Natur und Landschaft ausgelöst. Es sind Eingriffe in den Boden und in Vegetationsflächen besonderer Bedeutung (Bäume, Ruderalflur) zu erwarten. Die Kompensation erfolgt außerhalb des Plangebiets durch eine naturnahe Aufforstung in der Gemeinde Güby.

Maßnahmen bezüglich des Klimawandels: Mit dem Erhalt einiger prägender Bäume und der vollständigen Versickerung und Verdunstung des anfallenden Regenwassers wird Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen.

Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen: Durch eine Reihe an Festsetzungen können mögliche nachteilige Umweltauswirkungen verringert werden. Hierunter fallen u.a. Festsetzungen zur Erhaltung eines Gehölzes und von Bäumen.

Anderweitige Planungsmöglichkeiten: Im Zuge der Planungen wurden mehrere Alternativen von Bauformen und Gebäudeanordnungen untersucht. Im Ergebnis wurde eine Variante gewählt, mit der eine Reihe an Konflikten bezüglich Umweltbelangen vermieden werden konnten.

Zusätzliche Angaben

Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung: Der Umweltbericht wurde nach den Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB zusammengestellt. Die Bewertung erfolgte verbal argumentativ. Die vorliegenden Geländeerfassungen, vorhandenen Daten und vorhabenbezogenen Gutachten reichen für eine Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen aus.

Überwachung: Die Gemeinde Güby überwacht, dass eine Umweltbaubegleitung durchgeführt wird.

3.9 Natur und Landschaft

Das Plangebiet liegt in einem hinsichtlich Natur und Landschaft, Denkmalschutz und Erholungsqualität besonders schützenswerten Raum. Insbesondere das FFH-Gebiet besitzt eine übergeordnete Bedeutung. Zusätzlich ist im Zuge der gemeindlichen Entwicklung in weiten Bereichen den Vorgaben und Zielen eines Landschaftsschutzgebiets, eines Naturparks, des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems, eines Gartendenkmals und der Funktion als Erholungsraum besondere Bedeutung beizumessen.

Gemäß § 1a Absatz 3 BauGB sind die in §§ 13-15 BNatSchG genannten Erfordernisse zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sowie zum Ausgleich nicht vermeidbarer erheblicher Beeinträchtigungen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung zu berücksichtigen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 5 ermöglicht eine Entwicklung baulicher Anlagen. Da die neuen Bauflächen einen Verlust von Bodenfunktionen und die Beseitigung von Vegetationsbeständen besonderer Bedeutung auslösen, werden mit dem Bebauungsplan Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet.

Die Abarbeitung der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz erfolgte gemäß der Anlage des Gemeinsamen Runderlasses "Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht" (IM und MELUR 2013) und wird in einem gesonderten Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (BHF 2023) erläutert. Im Folgenden wird geprüft, ob im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 5 die Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistung- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts vor dem Hintergrund des § 1a Absatz 3 BauGB in der Abwägung erfolgt ist.

Vermeidung von Eingriffen

Die Minimierung und Vermeidung von Eingriffen wird durch folgende Maßnahmen erwirkt:

  • Die Herstellung neuer Unterkünfte findet an einem bereits als Siedlungsfläche genutzten Standort statt.
  • Die westlich anschließend Niederung, einschließlich der Böschung, bleibt vom geplanten Vorhaben ausgespart.
  • Die Gebäude wurden so angeordnet, dass eine Waldumwandlung nicht erforderlich wird.
  • Mit den Baufenstern wird von der geschützten Lindenallee ausreichend Abstand gehalten.
  • Das denkmalgeschützte Lindenhaus bleibt im Bestand erhalten.
  • Die maximale Höhe der Gebäude orientiert sich an den Höhen der Bestandsgebäude.
  • Eine kleine am oberen Böschungsbereich stehende naturnahe Gehölzflächen sowie einzelne prägende Bäume werden zur Erhaltung festgesetzt.
  • Die Eingriffe in den Boden werden durch die Festsetzung von maximal bebaubaren Grundflächen begrenzt.
  • Das anfallende Oberflächenwasser wird in einen abflusslosen Teich zur vollständigen Versickerung und Verdunstung geführt.
  • Zum Schutz der Fauna wird eine insekten- und fledermausfreundliche Beleuchtung vorgeschrieben. Zudem wir auf ein Erfordernis zur Durchführung artenschutzrechtlicher Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen hingewiesen.
  • Zum allgemeinen Schutz von Vegetation während der Bauphase gilt die DIN 18820 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen".

Ausgleich von Eingriffen

Gemäß des Runderlasses zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung wurden Ausgleichserfordernisse für Eingriffe in den Boden und zusätzlich für Eingriffe in Landschaftsbestandteile besonderer Bedeutung bilanziert.

Überschlägig entstehen durch die Planungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 5 Eingriffe in Natur und Landschaft durch Neuversiegelungen in einer Größenordnung von rund 0,1 ha, durch geringfügigen Verlust von flächenhaften Vegetationsbeständen besonderer Bedeutung auf einer Fläche von ca. 15 m² sowie durch den Verlust mehrerer Bäume. Der Ausgleich erfolgt außerhalb des Plangebiets durch eine naturnahe Aufforstung in der Gemeinde Güby.

Fazit

Die vorgenannten Angaben werden durch geeignete Festsetzungen des Bebauungsplans und über vertragliche Vereinbarungen gesichert. Damit werden die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des § 1a BauGB vollständig berücksichtigt.

3.10 Artenschutz

Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange wurde vom Dipl.-Geographen Stolle aus Kiel ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

Ziel der Konfliktanalyse ist es, für alle entsprechend durchgeführter Relevanzprüfung ermittelten Arten bzw. Artengruppen zu prüfen, ob durch das geplante Vorhaben Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können. Kann das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, sind geeignete Vermeidungs- und ggf. Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen, um das Vorhaben konform zu den gesetzlichen Bestimmungen zum besonderen Artenschutz durchführen zu können.

Die vom Vorhaben ausgehenden artenschutzrechtlich relevanten Wirkungen beschränken sich auf:

  • baubedingte Beeinträchtigungen während der Abbrucharbeiten und Baumfällungen (Brutvögel und Fledermäuse) und
  • anlagenbedingte und betriebsbedingte Beeinträchtigungen durch eine Intensivierung künstlichen Nachtlichts (Fledermäuse).

Mit den artenschutzrechtlich relevanten Wirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 5 der Gemeinde Güby 'Louisenlund - westlich der Hauptallee' würde im Hinblick auf die Artengruppen Brutvögel und Fledermäuse gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.

Damit die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nicht ausgelöst werden und damit das Vorhaben konform zu den gesetzlichen Bestimmungen zum besonderen Artenschutz betrieben werden kann, sind die beschriebenen, artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen fachlich korrekt, rechtzeitig und vollumfänglich umzusetzen.

Die erforderlichen artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind in nachstehender Tabelle zusammengefasst dargestellt.

Zusammenfassung artenschutzrechtlicher Maßnahmen

Arten (-gruppe)ZugriffsverbotMaßnahme
Brutvögel: Gruppe GehölzbrüterSchädigungs-/ Tötungsverbot § 44 (1) 1 BNatSchGVermeidungsmaßnahme: Büsche, Sträucher und Aufwuchs bis 10cm Brusthöhendurchmesser (BHD) sind außerhalb der Brutzeit bzw. im Zeitraum 01.10. – 28./29.02. zu roden. Für Bäume ab 10cm BHD ist zuvor eine fledermauskundliche Baumkontrolle erforderlich: Bäume ohne Fledermaus-Quartiereignung Fällung im Zeitraum 01.10. – 28./29.02; Bäume mit nur sommerlicher Quartiereignung für Fledermäuse Fällung im Zeitraum 01.12. – 28./29.02; Bäume mit Winterquartier-Eignung für Fledermäuse erfordern eine ökol./fledermauskundl. Fällbegleitung.
Brutvögel: Gruppe GebäudebrüterSchädigungs-/ Tötungsverbot § 44 (1) 1 BNatSchGVermeidungsmaßnahme: Beginn der Abbrucharbeiten im Zeitraum 01.09. – 28./29.02. und in Folge Arbeitsbetrieb ohne größere Unterbrechung zur Vermeidung der Ansiedlung von Vogelbruten.
Fledermäuse: Gruppe BaumfledermäuseSchädigungs-/ Tötungsverbot § 44 (1) 1 BNatSchGVermeidungsmaßnahme: Baumfällungen im Zeitraum 01.10. – 28./29.02.
Fledermäuse: Gruppe Gebäudefledermäuse (bei Berücksichtigung der Breitflügelfledermaus)Schädigungs-/ Tötungsverbot § 44 (1) 1 BNatSchGVermeidungsmaßnahmen: Ökol./fledermauskundl. Baubegleitung. Beginn der Abbrucharbeiten im Zeitraum 15.08. – 10.10. und in Folge Arbeitsbetrieb ohne größere Unterbrechung.
Fledermäuse: Alle (potenziell) vorkommendenStörungsverbot § 44 (1) 2 BNatSchGVermeidungsmaßnahme: Fledermausverträgliches Beleuchtungskonzept für das Plangebiet.
Fledermäuse: Zwerg-/Mückenfledermaus, Braunes Langohr, BreitflügelfledermausVerbot der Schädigung/ Zerstörung v. FuR-Stätten § 44 (1) 3 BNatSchGAusgleichsmaßnahmen: Erarbeitung fledermauskundl. Ausgleichskonzept; Mindestanforderung: Schaffung 3+5+3 = 11 Gebäude-Quartiere und 5 Cluster à 2 Baum-Quartiere (jeweils erhöhte fachliche Anforderungen).

Die erforderlichen artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden unter Ziffer 7 als artenschutzrechtliche Hinweise in den Text (Teil B) der Satzung übernommen.