Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 118 - Erweiterung Gewerbegebiet Haidland -der Stadt Reinbek

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Inhaltsverzeichnis

Begründung inklusive Umweltbericht - Stand: 04.11.2025

Bauweise

Die Bauweise beschreibt, wie Gebäude auf den Grundstücken des Gewerbegebiets anzuordnen sind. Für alle Gewerbegebiete des Plangebiets wird die abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO) festgesetzt. Es gelten die Bestimmungen zu seitlichen Grenzabständen der offenen Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO), wobei bezüglich der Gebäudelängen hiervon abgewichen wird und auch Gebäudelängen über 50 m zulässig sein sollen, da diese im Gewerbebau für betriebliche Abläufe erforderlich sein können und üblich sind. Die Gebäude müssen zu den Grundstücksgrenzen jedoch die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstände aufweisen und dürfen nicht aneinandergebaut werden, wodurch insgesamt eine aufgelockerte Baustruktur gewährleistet wird (vgl. textliche Festsetzung Nr. 2.4):

„In der festgesetzten abweichenden Bauweise sind die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,2 H, mindestens 3 m. Es sind bauliche Anlagen von mehr als 50 m Länge zulässig.“

Überbaubare Grundstücksflächen

Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen handelt es sich um Baufeldausweisungen. Innerhalb dieser Baufelder ist eine Bebauung gemäß der festgesetzten GRZ und GFZ für die Gewerbegebiete bzw. der festgesetzten GR für das Sondergebiet „Photovoltaik“ zulässig. Es handelt sich um einen Angebots-Bebauungsplan. Somit stehen sowohl der Zuschnitt der Grundstücke als auch die späteren Nutzer noch nicht fest. Durch die Ausweisung flächiger Baufelder, zeigt sich der Bebauungsplan flexibel hinsichtlich der späteren Ausnutzung des Grundstücks durch Gebäude und bauliche Anlagen. Auch deren Ausrichtung auf dem Grundstück kann innerhalb des Baufensters frei gewählt werden.

Für die Gewerbegebiete gilt dabei, dass auch dem Hauptgebäude baulich untergeordnete Nebenanlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zu verorten sind. Dazu zählen Nebenanlagen wie Unterstände, Lagervorrichtungen u.ä. sowie technische Einrichtungen wie Anlagen zur Nutzung von solarer Energie, für Kraft-Wärme-Kopplung oder Einrichtungen der Telekommunikation (§ 14 BauNVO). Dies gilt auch für Stellplätze und Garagen. Insbesondere der „Vorgartenbereich“, also die Grundstücksflächen zwischen Straßenverkehrsfläche und zu ihr parallel verlaufenden Baugrenze sind von Nebenanlagen wie beschrieben frei zu halten, da hier an präsenter Stelle des Grundstücks ein begrünter Bereich entstehen soll, der den Straßenraum begleitet (vgl. textliche Festsetzung Nr. 2.5):

„In den Gewerbegebieten sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Stellplätze und Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, insbesondere im Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze („Vorgartenbereich“) unzulässig.“

Im Sondergebiet „Photovoltaik“ sind alle baulichen Anlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zu konzentrieren. Neben den Modultischen selber sind damit auch technische Nebenanlagen wie Schaltkästen etc. gemeint. Auch ein erforderlicher Zaun, der die Anlage umgeben muss, muss innerhalb der Baugrenze errichtet werden. Außerhalb der Baugrenze dürfen lediglich die Leitungstrassen verlegt werden, sowie Wege und Zufahrten angelegt werden. Auf diese Weise entsteht eine Schutzzone in die freie Landschaft, die von oberirdischen technischen Einrichtungen freigehalten wird (vgl. textliche Festsetzung Nr. 2.6):

„Im Sondergebiet „Photovoltaik“ sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Transformatoren, Schaltkästen, Zäune) außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Leitungstrassen, Wege und Zufahrten sind ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.“

6.3. Waldabstand

Im Nordwesten grenzt außerhalb des Plangebiets eine baumbestandene Fläche an, die im bestehenden Planrecht als Grünfläche der Zweckbestimmung Tierauslauf mit einem festgestzten Knickschutzstreifen gesichert wurde. Auf dieser erfolgten bei Neuausweisung des bestehenden Gewerbegebiets Haidland anteilig erforderliche naturschutzrechtliche Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft. Es sollte eine extensiv gepflegte Grünlandfläche entstehen. Inzwischen wird die Fläche durch ein Tierheim zur Tierhaltung und als Auslauffläche genutzt. Der aufgewachsene Baumbestand auf der Fläche (Flurstück 17/13, Flur 9, Gemarkung Schönningstedt) wird von der Unteren Forstbehörde mittlerweile als Wald gemäß § 2 Landeswaldgesetz Schleswig-Holstein (LWaldG SH) eingestuft. Zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung für Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand, ist es gemäß § 24 Abs. 1 LWaldG verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldabstand) durchzuführen. Dieser erforderliche Waldabstand reicht in das nordwestliche Plangebiet hinein und wird nachrichtlich übernommen. Die Baugrenze vollzieht den Waldabstand nach, so dass eine Bebauung innerhalb des Waldabstands grundsätzlich nicht möglich ist. Da er anteilig jedoch Gewerbegebietsflächen überlagert, wird festgesetzt, dass im Einvernehmen mit der Unteren Forstbehörde unter Einhaltung besonderer Brandschutzmaßnahmen eine Bebauung innerhalb des Waldabstandes ermöglicht werden kann (vgl. textliche Festsetzung Nr. 3.1):

„Die festgesetzten Baugrenzen können in dem Bereich, in dem der Waldabstand nach Landeswaldgesetz von 30 m für bauliche Anlagen eingetragen ist, im Einvernehmen mit der Unteren Forstbehörde überschritten werden, wenn Gebäude oder Gebäudeteile innerhalb des 30 m Waldabstands mit Ausnahme von Fenstern und Türen aus nicht brennbaren Stoffen errichten werden, Dächer mit Dachneigung mit Dachpfannen oder Betonstein eingedeckt werden und tragende Teile von Flachdächern aus Beton hergestellt werden.“

Wenn das Gewerbegrundstück im Waldabstand zu Lagerzwecken genutzt wird, gelten für die Lagerung und das Abstellen von Materialien und Geräten Vorgaben, um den Brandschutz zu gewährleisten (vgl. textliche Festsetzung Nr. 3.2):

„Innerhalb des 30 m Waldabstands dürfen keine brennbaren Materialien gelagert bzw. brennbare Stoffe und Geräte abgestellt werden. Kamine oder ähnliche offene Feuerstellen sind im 30 m Waldabstand unzulässig.“