Nach dem derzeitigen Planungs- und Kenntnisstand werden folgende städtebauliche Parameter als Festsetzungen im B-Plan Nr. 114 „Stemwarde Siedlung-östlicher Teil“ vorgesehen. Die planerische und räumliche Konkretisierung und Ergänzung der Festsetzungen erfolgen im weiteren Verfahren.
Art der baulichen Nutzung
Für die Art der baulichen Nutzung ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets vorgesehen. Dies entspricht der vorhandenen Nutzung im Plangebiet mit vorherrschender Wohnnutzung. Im Osten des Plangebiets (WA 4) befinden sich zwei Gewerbebetriebe (Möbelhause und Autowerkstatt), welche als nicht störende Gewerbe- und Handwerksbetriebe eingestuft werden.
Allgemeine Wohngebiete (WA) nach § 4 BauNVO
- Voraussichtlich Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im WA 1-3.
- Abweichend davon sollen im WA 4 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig sein.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung soll durch Festsetzungen der Grundflächenzahl (GRZ), der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse (Z) sowie der maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen bestimmt werden und orientiert sich am Bestand der jeweiligen WA. Die Grundflächenzahl (GRZ) kann max. durch Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,5 überschritten werden.
- Für das WA 1 soll eine GRZ von 0,3,
- Für die WA 2-4 soll eine GRZ von 0,35 festgesetzt werden.
Die festgesetzte Geschossigkeit sowie die maximale Gebäudehöhe orientieren sich ebenfalls am Bestand der jeweiligen Teilbereiche. Daraus ergibt sich in WA 1 die Zulässigkeit von maximal einem Vollgeschoss sowie einer maximalen Gebäudehöhe von 10 m.
Im WA 3 und WA 4 ergibt sich jeweils die Zulässigkeit eines Vollgeschosses sowie eine maximale Gebäudehöhe von 11 m.
Im WA 2 ergibt sich die Zulässigkeit von zwei Vollgeschossen. Um eine angemessene Höhenentwicklung der Baukörper zu sichern, wird in diesem Zusammenhang sowohl die Firsthöhe mit 6 m als auch die Traufhöhe mit 11 m festgesetzt.
Der Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen ist die Oberkante der mittleren Höhe des vorgelagerten Straßenabschnitts der öffentlichen Verkehrsfläche. Die festgelegte Gebäudehöhe (GH) in Metern beschreibt das Maß zwischen dem jeweiligen Höhenbezugspunkt und dem höchsten Punkt des Gebäudes. Die Firsthöhe (FH) gibt das Maß zwischen der Oberkante der Dachhaut und dem Höhenbezugspunkt an. Die Traufhöhe (TH) dagegen beschreibt das Maß zwischen der Schnittlinie von Außenwand und Dach auf der Traufseite und dem Höhenbezugspunkt.
Bauweise
Als Bauweise soll insgesamt eine offene Bauweise zulässig sein. Dies orientiert sich an der Bebauung im Bestand.
- In den WA 1, WA 3 und WA 4 sollen nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sein.
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt und orientieren sich ebenfalls an der vorhandenen Bestandsbebauung. Im gesamten Geltungsbereich hält deshalb die Baugrenze 5 m Abstand zur Straße ein. Bauliche Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 1 BauNVO, die Gebäude i.S.d. § 2 LBO sind sowie Garagen i.S.d. § 12 BauNVO können in allen WA auch außerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Straßenseitig sind diese jedoch nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Überdachte Stellplätze (Carports) sind straßenseitig außerhalb der Baugrenzen zulässig, da dies im Bestand bereits der Fall ist.
Im südlichen WA 1 soll der Innenbereich nicht innerhalb der Baugrenzen liegen. Im restlichen Plangebiet wurde bereits unstrukturiert in zweiter und teilweise in dritter Reihe gebaut. Zusammenhängende Freiräume ohne Hauptgebäude sind deshalb kaum vorhanden. Im Süden von WA1 befindet sich jedoch noch eine geordnete Struktur im Bestand, wodurch ein zusammenhängender Grünkorridor aus Gärten im Inneren besteht. Dieser soll erhalten bleiben und frei von Bebauung gehalten werden.
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden orientiert sich ebenfalls am Bestand der jeweiligen Wohngebiete. In WA 1 und WA 3 sollen in den Einzelhäusern höchstens zwei Wohnungen und in Doppelhäusern höchstens eine Wohnung je Haushälfte zulässig sein. In den WA 2 und WA 4 sollen in den Einzelhäusern und Hausgruppen höchstens vier Wohnungen, in Doppelhäusern höchstens zwei Wohnungen je Haushälfte zulässig sein.
Grünordnung
Im Plangebiet gilt die Satzung der Stadt Reinbek zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutz). Unabhängig davon sollen die vorhandenen schützenswerten Bäume im öffentlichen Raum gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB als zu erhaltenen festgesetzt werden. Diese sollen dauerhaft von der Gemeinde erhalten werden und bei Abgang durch einheimische Bäume ersetzt werden.
Des Weiteren soll festgesetzt werden, dass Flachdächer sowie flachgeneigte Dächer von baulichen Nebenanlagen die Gebäude i. S. d. § 2 LBO sind sowie Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) i. S. d. § 12 BauNVO mit einer Dachneigung unter 10 Grad vollständig mit einer extensiven Begrünung zu versehe sind.
Eine Konkretisierung der grünordnerischen Festsetzungen erfolgt im weiteren Verlauf des Verfahrens durch das Erstellen eines Umweltberichts. Die grünordnerischen Festsetzungen sowie konkrete Pflanzenlisten können deshalb im Entwurf des Bebauungsplans noch geändert bzw. ergänzt werden.
Immissionsschutz
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 114 wurde eine schalltechnische Untersuchung von LAIRM Consult GmbH, Bargteheide erstellt, in der die auf das Bebauungsplangebiet einwirkenden Geräusche des öffentlichen Verkehrs und Sportlärms, ermittelt und beurteilt wurden. Im Gutachten sind daher folgende Konflikte untersucht:
- Schutz des Plangebietes vor Verkehrslärm
- Schutz des Plangebiets vor Sportlärm
Zum Schutz der innerhalb der Plangebietes geplanten Nutzung vor Verkehrslärm und Sportlärm sind Aussagen zum Schallschutz und ggf. erforderliche Festsetzungsvorschläge zur passiven Lärmschutzmaßnahmen unterbreitet worden. Die Grundlage hierfür bildeten die im Gutachten genannten Richtlinien und Vorschriften. Die für den Bebauungsplan relevanten Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung werden im Folgenden wiedergegeben, eine detaillierte Erläuterung ist dem vorliegenden Gutachten zu entnehmen.
Verkehrslärm
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die Belastungen aus Verkehrslärm berechnet. Dabei wurde der Straßenverkehrslärm auf den umliegenden Straßenabschnitten berücksichtigt.
Die Verkehrsbelastungen wurden der 2. Stufe der Lärmaktionsplanung der Stadt Reinbek entnommen und auf den Prognosehorizont 2035/40 hochgerechnet (Hochrechnungsfaktor: 1,1). Die Berechnung der Schallausbreitung erfolgte auf Grundlage der Rechenregeln der RLS- 19.
Im vorliegenden Fall ist der B-Plan-induzierte Zusatzverkehr nicht beurteilungsrelevant, da aufgrund der bisherigen Nutzung und der vorliegenden Verkehrsbelastung auf den umliegenden Straßenabschnitten nicht mit einer erheblichen Zunahme im öffentlichen Straßenverkehr zu rechnen ist.
Innerhalb des Plangeltungsbereiches sind im straßennahen Bereich der Stemwarder Straße die höchsten Beurteilungspegel aus Verkehrslärm von bis zu 68,0 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts zu erwarten. Im Bereich westlich des Sandweges sowie entlang der Feldstraße, der Stemwarder Straße und des Grenzwegs werden der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags überwiegend überschritten. Der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 45 dB(A) nachts wird überall überschritten. Überschreitungen der für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags sind im straßennahen Bereich und von 49 dB(A) nachts entlang der Straßen Feldstraße, Stemwarder Straße, Grenzweg und Sandweg zu erwarten.
Die Anhaltswerte der Gesundheitsgefahr von 70 dB(A) tags und von 60 dB(A) nachts werden im gesamten Plangeltungsbereich nicht erreicht.
Aktiver Lärmschutz entlang der Straßen innerhalb des Plangeltungsbereiches ist aufgrund von Belegenheitsgründen und aufgrund der Erschließung der Bestandsbebauung nicht realisierbar. Entlang der Bundesautobahn A24 ist aktiver Lärmschutz vorhanden. Auf eine Umsetzung weiterer aktiver Schallschutzmaßnahmen wird daher im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung verzichtet.
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plangeltungsbereiches können auf-grund der Bauweise durch Grundrissgestaltung (Verlegung der schützenswerten Nutzungen auf die lärmabgewandte Seite) oder passiven Schallschutz geschaffen werden.
Gemäß DIN 4109 (Januar 2018) ergeben sich Anforderungen an den passiven Schallschutz zum Schutz der Wohn- und Büronutzungen vor von außen eindringenden Geräuschen. Zum Schutz dieser Nutzungen ist deshalb im jeweiligen Baufreistellungsverfahren oder Baugenehmigungsverfahren der Schallschutz gegen Außenlärm (Gegenstand der bautechnischen Nachweise) nach der DIN 4109 Teil 1 und Teil 2 (Ausgabe 01/2018) nachzuweisen. Die Dimensionierung des passiven Schallschutzes erfolgt über die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109. Die maßgeblichen Außenlärmpegel sind in der Abbildung 7 für schutzbedürftige Räume und in Abbildung 8 für Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden, dargestellt.
Aufgrund der Überschreitung des Wertes von 45 dB(A) nachts (siehe Abb. 11) sind zum Schutz der Nachtruhe bei Neu-, Um- und Ausbauten für zum Schlafen genutzte Räume schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, falls der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sichergestellt werden kann.
Hinsichtlich der Anordnung von Außenwohnbereichen (siehe Abb. 10) ist festzustellen, dass der geltende Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) tags im straßennahen Bereich der Stemwarder Straße in einem Abstand von bis zu 32 m zur Straßenmitte, des Grenzwegs in einem Abstand von 19 m zur Straßenmitte und des Sandwegs in einem Abstand von 10 m zur Straßenmitte überschritten wird.
In den von Überschreitungen des geltenden Immissionsgrenzwertes tags betroffenen Bereichen (In der B-Planzeichnung mit Ziffer A gekennzeichnet) sind bei Neu-, Um- und Ausbauten Außenwohnbereiche wie Terrassen, Balkone, Loggien und Dachterrassen nur in geschlossener Gebäudeform zulässig oder auf den lärm- und straßenabgewandten Seiten anzuordnen. Zudem besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer Einzelfallprüfung für ein konkretes Bauvorhaben zu prüfen, ob mit Abschirmungen auch an Außenwohnbereichen an den der nächstgelegenen Straße zugewandten Seiten die Anforderungen an hinreichenden Schallschutz ggf. erfüllt werden. Die Ausführung von nicht beheizten Wintergärten innerhalb des Plangeltungsbereiches ist generell zulässig.
Sportlärm
Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wurden die schalltechnischen Auswirkungen durch die Nutzung der Sportanlage auf den Plangeltungsbereich ermittelt und beurteilt.
Die Sportanlage besteht aus einem Ballspielplatz mit 2 Toren. Nördlich grenzt noch eine Kinderballspielfläche mit 2 Minitoren an.
Die Kinderballspielfläche wird in der Berechnung nicht berücksichtigt, da gemäß BImSchG § 22 Absatz (1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen hervorgerufen werden, nicht mit Immissionsgrenzwerte und Immissionsrichtwerten verglichen werden dürfen.
Die Nutzung des Ballspielplatzes ist auf werktags 8:00 bis 20:00 Uhr und sonn- und feiertags zwischen 9:00 und 12:00 Uhr sowie 15:00 und 20:00 Uhr begrenzt. Somit stellt die Nutzung außerhalb der Ruhezeiten den maßgebenden Lastfall da. Nutzungen innerhalb der Ruhezeiten und nachts sind nicht zulässig. Der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten wird innerhalb des Plangeltungsbereiches fast überall eingehalten wird. Lediglich direkt neben dem Ballspielplatz wird der Immissionsrichtwert in einem Abstand von 18 m zur Plan-geltungsbereichsgrenze überschritten. In dem von Überschreitungen betroffenen Bereich befindet sich ein Bestandsgebäude (Mittelweg 8). Für dieses Bestandsgebäude ist unter Berücksichtigung des Altanlagenbonus eine Verträglichkeit gegeben.
In dem von Überschreitungen betroffenen Bereich, siehe Abbildung 9 (In der B-Planzeichnung mit Ziffer B gekennzeichnet), sind für Neu-, Um- und Ausbauten für eine rechtssichere Abwägung Immissionsorte gemäß 18. BImSchV auszuschließen. Der Ausschluss von Immissionsorten könnte durch Abrücken der Baugrenze, den Ausschluss von Obergeschossen, durch Grundrissgestaltung (Anordnung von schutzbedürftigen Räumen an der lärmabgewandten Seite) oder den Einbau von nicht öffenbaren Fenstern (Lichtöffnungen, Festverglasung) zu schutzbedürftigen Räumen erfolgen.
Hinsichtlich der kurzzeitig auftretenden Geräuschspitzen wird den Anforderungen der 18. BImSchV entsprochen.
Örtliche Bauvorschriften
Für den Bebauungsplan Nr.114 werden neben den textlichen Festsetzungen auch örtliche Bauvorschriften festgelegt, welche sich an der gebietstypischen Bestandsbebauung orientiert.
Im Einzelnen sollen folgende Regelungen getroffen werden:
Dachformen, Dachneigungen und Dachbegrünung
In allen allgemeinen Wohngebieten sollen nur Sattel-, Zelt-, Walm- und Krüppelwalmdächer zulässig sein. Solaranlagen sollen in diesem Zusammenhang im gleichen Neigungswinkel angebracht werden wie die übrige Dachfläche. Dachneigung von unter 25 Grad sollen bei Hauptgebäuden ebenfalls zulässig sein, wenn diese intensiv begrünt werden.
Stellplätze
Um dem hohen Pkw-Anteil gerecht zu werden und möglichst wenig ruhenden Verkehr im Straßenraum unterzubringen, sind je Wohneinheit mindestens 1,5 Stellplätze auf privaten Flächen anzulegen.
Regenwasser
Das anfallende Oberflächenwasser soll grundsätzlich auf dem Grundstück versickert und/oder einer Brauchnutzung zugeführt werden. Darüber hinaus soll eine Wasserdurchlässigkeit von Zuwegungen und Stellplätzen gewährleistet sein.
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Um die ökologischen und klimatischen Bodenfunktionen zu erhalten, sollen so genannte „Schottergärten“ verhindert werden. Gemäß § 8 Abs. 1 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein sind die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen. Dies bedeutet, dass die Verwendung von Materialien, welche die ökologischen und klimatischen Bodenfunktionen auf den Grünflächen behindern, nicht zulässig sind.