3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich
Unvermeidbare Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich im Rahmen der Planung nicht. Eine weitere Betrachtung entfällt daher.
Unvermeidbare Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich im Rahmen der Planung nicht. Eine weitere Betrachtung entfällt daher.
Im Text (Teil B) des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind folgende grünordnerische Festsetzungen enthalten, die aus den Inhalten des Umweltberichtes abgeleitet werden:
1 Innerhalb der Grünfläche ‚Adventuregolfanlage‘ sind folgende Nutzungen zulässig: Spielbahnen und Nebenanlagen im Zusammenhang mit einer Adventuregolfanlage einschl. der Anlage von wassergebundenen Wegeflächen und dem Nutzungszweck dienenden Ausstattungselementen.
2.1 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als ‚zu erhaltend‘ festgesetzten Knicks sind dauerhaft zu sichern. Alle Maßnahmen, die den Fortbestand gefährden, wie Verdichtung des Bodes, Eingriffe in den Wurzelraum und Grundwasserabsenkung, sind zu unterlassen.
2.2 Die Errichtung von baulichen Anlagen sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO ist in einem Abstand von 3,0 m zum Fuß der festgesetzten Knicks nicht zulässig.
2.3 Wegeflächen sind nur in wassergebundener Bauweise zulässig.
2.4 Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser ist durch geeignete Vorkehrungen (Versickerungsmulden, -gräben, -schächte) im Plangebiet zu versickern.
2.5 Für die Außenanlagen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warm-weißen Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwenden. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen und nach unten abstrahlend auszurichten.
Auf der Planzeichnung (Teil A) sind folgende Festsetzungen enthalten, die sich auf die grünordnerischen Belange auswirken: