Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 29 "Am Belmer Dorfweg" - 4. Änderung im vereinfachten Verfahren der Stadt Brunsbüttel - Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden gem. §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB

Begründung

7. Immissionen

Zum schalltechnischen Planungsaspekt (Sicherung ausreichender Wohnruhe) war in den Jahren 2000 bis 2001 ein Schallgutachten zu den Punkten Straßenverkehrslärmimmissionen und Gewerbelärmimmissionen für den Gesamtbereich des Bebauungsplans Nr. 29 erstellt worden. Für die 2. Bebauungsplanänderung wurde im Oktober 2015 eine neue Schalltechnisches Untersuchung erstellt, die die Ergebnisse des Gutachtens von 2000/2001 hinsichtlich Verkehrsmengenentwicklung und möglichen Veränderungen bei einigen Betrieben aktualisiert und fortgeschrieben hat. Diese hat Bezug auf eine Schalltechnische Untersuchung für den Verkehrslärm der Olof-Palme-Allee vom März 2015 sowie auf eine Verkehrstechnische Untersuchung vom Dezember 2014 genommen, welche neue Verkehrsmengendaten aus 2014 darlegen. Für den Bereich der 3. Bebauungsplanänderung bis zur Sprante wurde die Schalltechnische Untersuchung in 2018 fortgeschrieben. Nun wurde die Schalltechnische Untersuchung anlässlich der 4. Bebauungsplanänderung fortgeführt (s. Anlage 1 der Begründung).

Die schon früher erstellten Gutachten sind auf der Homepage der Stadt Brunsbüttel bei den Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 29 „Am Belmer Dorfweg“ – 3. Änderung im vereinfachten Verfahren aktuell unter folgendem Link einsehbar:

https://www.stadt.brunsbuettel.de/bauen/planen/bebauungsplaene

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 42 „Sportanlagen Olof-Palme-Allee“ wurde im Jahr 2004 eine Lärmermittlung der geplanten Sportanlagen an der Olof-Palme-Allee erstellt. In dieser Lärmermittlung wurden die durch die Sportanlage verursachten Lärmimmissionen für die vorhandenen und geplanten allgemeinen Wohngebiete (WA), auch für die im südlich angrenzenden rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 29 „Am Belmer Dorfweg“ ermittelt. Diese ist auf der Homepage der Stadt Brunsbüttel aktuell unter folgendem Link einsehbar:

https://www.stadt.brunsbuettel.de/fileadmin/Stadt_Brunsbuettel/Dateien/Bebauungsplaene/BPlan_42/2004_Laermermittlung_Sportplaetze_BP_42.pdf

Die Emissionsansätze wurden nun in der Schalltechnischen Untersuchung anlässlich der 4. Bebauungsplanänderung unter Berücksichtigung der aktuellen Planung, der zwischenzeitlichen geometrischen Änderungen und des Walls in einem Berechnungsmodell nachgebildet und anhand der novellierten Beurteilungsmaßstäbe neu bewertet.

Zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 77 „Wind to GAS“ wurde Ende 2016 eine gutachterliche Stellungnahme zur Schallimmissionsprognose im Windpark Westerbüttel erstellt, desgleichen eine Schallimmissionsprognose zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63 „Repowering Windpark Ohlenbrook am Kirchspielsweg“ im Jahr 2022 als bisher letztem Bebauungsplan zur Aufstellung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet Brunsbüttels. In beiden wurden die Gesamtbelastung durch die Schallimmissionen durch Windkraftanlagen und sonstige Gewerbebetriebe nordwestlich der Bundesstraße 5 berechnet und dargestellt. Diese Schallimmissionsprognosen können auch zur Beurteilung der Lärmbelastung des Bebauungsplans Nr. 29 herangezogen werden. Diese Lärmgutachten sind auf der Homepage der Stadt Brunsbüttel aktuell unter folgenden Links einsehbar:

https://www.stadt.brunsbuettel.de/fileadmin/Stadt_Brunsbuettel/Dateien/Bebauungsplaene/BPlan_63/VEP_3.1_Anlage_1_Schallimmissionsprognose_BP_63.pdf

und

https://www.stadt.brunsbuettel.de/fileadmin/Stadt_Brunsbuettel/Dateien/Bebauungsplaene/BPlan_77/VEP_4.1-bp77_Stellungnahme_zur_Schallimmissionsprognose.pdf

7.1. Ergebnis zum Verkehrslärm

Die Verkehrslärmimmissionen wurden vom Schallgutachter unter Einbeziehung des geplanten, 4,5 m hohen Lärmschutzwalls bis zur Sprante mit Berücksichtigung der Zufahrtslücke nach den RLS-19 berechnet. Bezüglich des Verkehrs auf der Olof-Palme-Allee wurde weiterhin auf die Verkehrsmengendaten aus 2014 zurückgegriffen, die im Prognosehorizont extrapoliert wurden. Die Ergebnisse wurden in Lärmpegelkarten dargestellt, die der Schalltechnischen Untersuchung zur 4. Bebauungsplanänderung als Anhang beigefügt sind. Primärer Beurteilungsmaßstab sind die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Straßenverkehrslärmimmissionen von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts an den straßennächsten Baugrenzen.

Die Fortführung der Schalltechnischen Untersuchung kommt bezüglich des Verkehrslärms zu folgenden Ergebnissen (s. Kap. „Vorhaben und Zusammenfassung“ und Kap. 5 „Ermittlung und Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen“ der Anlage 1):

„Im Vergleich der resultierenden Beurteilungspegel für den Verkehrslärm mit den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 18005 für Straßenverkehrslärmimmissionen in WA-Gebieten von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegt die erste Bauzeile ab Wall für alle Geschosse im Überschreitungsbereich, worin sich die Zufahrtslücke im Wall sowie die Geschossigkeit auswirkt. Die nächtlichen Beurteilungspegel betragen hier höhenabhängig 49 bis 57 dB(A); die oberen beiden Ebenen werden vom Wall nicht mehr wesentlich abgeschirmt.

Zur Tageszeit werden an den Grundstücksecken zur Zufahrtslücke bodennah bis 59 dB(A) erreicht, worin wir noch keine Veranlassung für Vorgaben hinsichtlich etwaiger Außenwohnbereiche sehen.

In der zweiten Bauzeile liegen nachts noch partielle Überschreitungen für das 2.OG und das Staffelgeschoss vor, welche aber nur 1 bis 2 dB(A) betragen und damit im abwägungsfähigen Geringfügigkeitsbereich liegen. Zudem ergibt die Bebauung der 1. Bauzeile weitere Minderung.

Im Fall einer Geschwindigkeitsabsenkung von 70 km/h auf 50 km/h gehen die Pegel um 3 dB(A) zurück; eine deutliche qualitative Änderung der Planungssituation sehen wir darin nicht.

Festsetzungen zu ergänzendem passiven Schallschutz an den entstehenden Wohngebäuden sind für die erste Bauzeile angezeigt (Lärmpegelbereich III - IV). Für die zweite Bauzeile (Lärmpegelbereich II) ergeben sich keine erhöhten Anforderungen.

Der Vorschlag für die Festsetzung der baulichen (passiven) Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan lautet:

„Der Bereich der 1. Bauzeile beiderseits der Zufahrtlücke sollte für eine Festsetzungszuordnung markiert sein. Eine Festsetzung könnte folgendermaßen abgefasst werden:

  1. Innerhalb des gekennzeichneten Lärmpegelbereichs sind direkt oder quer zur Olof-Palme-Allee gewandte Gebäudeseiten und Dachflächen von schutzbedürftigen Räumen mit einem resultierenden bewerteten Schalldämm-Maß R’W,res entsprechend der nachfolgenden Tabelle zu realisieren:

  1. In Schlafräumen und Kinderzimmern sind schalldämpfende Lüftungseinrichtungen vorzusehen, die mit einem dem Schalldämm-Maß der Fenster entsprechenden Einfügungsdämpfungsmaß ausgestattet sind, wenn keine Lüftungsmöglichkeit zur lärmabgewandten Gebäudeseite besteht.
  2. Von den Festsetzungen der vorhergehenden Punkte kann abgewichen werden, sofern im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens prüfbar nachgewiesen wird, dass sich durch die Eigenabschirmung der Baukörper bzw. durch Abschirmungen vorgelagerter Baukörper der maßgebliche Außenlärmpegel verringert.“

Dem Vorschlag für die Festsetzung wird gefolgt, er wird sinngemäß in die Planzeichnung (Teil A) und den Text (Teil B) übernommen.

7.2. Ergebnis zum Gewerbelärm

Bezüglich des Gewerbelärms sind keine schallrelevanten Änderungen zur letzten Untersuchung eingetreten. Die vorhandene Datenlage für die an der Olof-Palme-Allee südlich der Kopernikusstraße gelegenen Gewerbebetriebe (Aral-Tankstelle, Baumarkt mit Gartencenter, McDonald-Restaurant und Total-Tankstelle) wurde für den neuen Plangebietsabschnitt nachberechnet und bewertet. Maßgeblicher Beurteilungsmaßstab ist die Einhaltung der Schallimmissionsrichtwerte der TA Lärm zum Bundes-Immissionsschutzgesetz von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts für Immissionsorte in WA-Gebieten.

Die Fortführung der Schalltechnischen Untersuchung kommt bezüglich des Gewerbelärms zu folgenden Ergebnissen (s. Kap. „Vorhaben und Zusammenfassung“ und Kap. 6 „Ermittlung und Beurteilung der Immissionen durch Gewerbe“ der Anlage 1):

„Für den aktuellen Plangebietsabschnitt liegen die Gewerbeansiedlungen über 300 m entfernt. Die Gewerbelärmimmissionen sind hier abstandsbedingt irrelevant. Die anzuwendenden Orientierungswerte bzw. Richtwerte der TA Lärm werden tags um mehr als 15 dB(A), nachts um mindestens 10 dB(A) unterschritten. Damit liegt das Plangebiet i.S.d. TA Lärm nicht im akustischen Einwirkbereich dieser Gewerbebetriebe.“

Da die schalltechnische Untersuchung hinsichtlich Gewerbelärm ohne Befund ist, sind Festsetzungen nicht notwendig.

Gewerbebetriebe nördlich und westlich des Plangebiets (Windkraftanlagen) wurden in der Fortführung der Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplans Nr. 29 der Stadt Brunsbüttel anlässlich der 4. Änderung nicht untersucht. Zur Beurteilung wurden schon bestehende Schallimmissionsprognosen zur Errichtung von Windparks herangezogen.

Wie die gutachterliche Stellungnahme zur Schallimmissionsprognose im Windpark Westerbüttel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 77 „Wind to GAS“ und die Schallimmissionsprognose zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63 „Repowering Windpark Ohlenbrook am Kirchspielsweg“ zeigen, wird der Schallimmissionsrichtwert der TA Lärm von 40 dB(A) nachts für WA-Gebiete durch die Windkraftanlagen und sonstige Gewerbebetriebe nordwestlich der Bundesstraße 5 eingehalten. Weitere schallauslösende Gewerbebetriebe, die die Schallimmissionen erhöhen könnten, sind in dieser Richtung, also nördlich und westlich des Plangebiets, nicht vorhanden, weil die Kleinwindkraftanlage an der Sportanlage Olof-Palme-Allee nicht mehr vorhanden ist, desgleichen eine Kleinwindkraftanlage im Testfeld des Bebauungsplans Nr. 64 „Sondergebietsfläche für Kleinwindkraftanlagen nördlich der Sportanlage Olof-Palme-Allee“. Zudem ist die Nutzung als Sondergebiet im Bebauungsplan Nr. 64 bis zum Jahr 2023 befristet, so dass Kleinwindkraftanlagen dort nicht mehr zulässig sind. Also ergibt sich auch aus dieser Richtung kein Befund hinsichtlich Gewerbelärm.

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