Planungsdokumente: 50. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Reibek und Bebauungsplan Nr. 118 "Erweiterung Gewerbegebiet Haidland" der Stadt Reinbek

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Inhaltsverzeichnis

Bebauungsplan Nr. 118 - Begründung

5.2.2. Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksflächen

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch unterschiedliche städtebauliche Parameter bestimmt, mit denen die Dichte und die Höhenentwicklung der zukünftigen Bebauung bestimmt werden. Sie bestimmen mit welcher Intensität Flächen bebaut und versiegelt werden dürfen. Im vorliegenden Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16 Abs. 2 BauNVO durch die Kennzahlen der Grundflächenzahl sowie der Höhe baulicher Anlagen bestimmt.

Grundflächenzahl (GRZ)

Das Maß der baulichen Nutzung wird im vorliegenden Bebauungsplan durch Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) festgelegt. Diese gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche überbaut werden dürfen. Die Regelung zur zulässigen überbaubaren Grundstücksfläche stellt ein Mindestmaß an unversiegelter Fläche für die Erhaltung der natürlichen Bodenfunktionen sicher. Die GRZ wird sich im Bereich der Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO befinden und beläuft sich für Gewerbegebiete auf 0,8. D.h. bis zu 80% der der Grundstücksfläche des Gewerbegebiets können überbaut bzw. durch sonstige Nebenanlagen als versiegelte Fläche genutzt werden. Dieses vergleichsweise hohe Maß ist erforderlich, um dem gebietstypischen Bedarf an großflächigen Lager-, Aufstell- und Arbeitsflächen für die Produktions- und Dienstleistungsabläufe gerecht zu werden. Das Maß der baulichen Nutzung gilt für jedes einzelne neu zu bildende Baugrundstück.

Bei der Ermittlung der Grundfläche sind Garagen und Stellplätze mit Ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO, wie befestigte Wege, Feuerwehraufstellflächen, Nebengebäude und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen.

Höhe baulicher Anlagen

Für eine Beschränkung der Höhe baulicher Anlagen (HA) innerhalb des Plangebiets wird ein Höchstmaß festgesetzt. Bauliche Anlagen sind in den Baugebieten nördlich der Planstraße B auf eine absolute Höhe von maximal 10 m beschränkt. Aufgrund der mittig verlaufenden Erschließungsstraße wird hier mit kleinteiligeren Grundstücks- und Bebauungsstrukturen gerechnet. In den südlichen Baufeldern wird die Höhe baulicher Anlagen auf eine absolute Höhe von maximal 12 m beschränkt. In diesem Bereich des Plangebiets werden aufgrund der Erschließungssituation auch größere Grundstücke mit ggf. größeren Bebauungsstrukturen ermöglicht. Für das südliche Baufeld an der Sachsenwaldstraße wird die absolute Höhe ebenfalls mit maximal 10 m festgesetzt. Der Bezugspunkt wird im weiteren Verfahren bestimmt. Es ist der Bezug auf die festgesetzte Geländeoberfläche oder die Festsetzung bezogen auf Normalhöhennull (NHN) möglich.

Die Höhenfestsetzung als Höhe baulicher Anlagen beinhaltet auch Bauteile wie Türme, Schornsteine, Antennen usw. Somit können auch bauliche Anlagen die nicht eindeutig als Gebäude bestimmt werden können, in ihrer Höhenentwicklung städtebaulich eindeutig eingeordnet werden.

In dem Teilbereich Senefelder Ring des bestehenden Gewerbegebiets haben sich Gewerbebetriebe mit zum Teil sehr hohen Lagerhallen angesiedelt, die die Landschaftsbestandteile überragen und das Ortsbild weithin prägen. Die Gebäudestrukturen, die innerhalb des Plangebiets entstehen, sollen sich in der Höhe zu diesen hohen Gebäuden deutlich abstaffeln und damit einen städtebaulich ausgleichenden und vermittelnden Charakter in die freie Landschaft übernehmen. Im Zusammenspiel mit der geplanten Eingrünung des östlichen Gewerbegebietsrands kann ein Siedlungsrand entstehen, der sich homogener in die Landschaft einfügt.