Planungsdokumente: 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Reinbek

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Inhaltsverzeichnis

Begründung inklusive Umweltbericht - Stand: 04.11.2025

Ausgangssituation

Im Sommer 2024 erfolgte eine Biotop- und Nutzungstypenkartierung, deren Ergebnisse in einem Bestandsplan M 1:1.000 dargestellt sind (Büro Andresen Landschaftsarchitekten, s. Abbildung 4). Demnach sind die Flächen innerhalb des Plangebiets vollständig unbebaut, nicht versiegelt und werden intensiv landwirtschaftlich genutzt. Die lang gestreckten Flurstücke werden durch Knickstrukturen gegliedert und gerahmt. Das Knicksystem besteht aus vier parallel verlaufenden Knicks in Nord-Süd-Ausrichtung sowie drei Knicks in Ost-West-Ausrichtung:

Bei allen beschriebenen Knicks handelt es sich um in der Region typische Landschaftselemente der Kulturlandschaft, die gem. § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und § 21 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) zu den gesetzlich geschützten Biotopen gehören. Das Plangebiet liegt am Rand eines Bereichs mit einem dichten Knicknetz, das weitgehend in seiner historischen Form erhalten ist. Insbesondere nördlich der Bummerei findet sich ein Knicknetz mit Knickabständen von überwiegend unter 80 m.

Abbildung 4: Biotop- und Nutzungstypenplan (Büro Andresen Landschaftsarchitekten, Verkleinerung)

Ein Nebengraben des Schönningstedt-Grabens verläuft verrohrt diagonal zentral von Nordost nach Südwest durch das Plangebiet und mündet in einen offenen Grabenabschnitt im westlich angrenzenden Gewerbegebiet.

Im Nordwesten des Plangebietes verläuft eine Hochspannungsfreileitung, deren Maststandorte sich außerhalb des Plangebiets befinden.

Voraussichtliche Entwicklung bei Durchführung der Planung

Überplanung von Acker:

Bei den für Gewerbe- und Photovoltaikflächen überplanten ca. 9,57 ha großen Ackerflächen handelt es sich um überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen, die durch die intensive Bodenbearbeitung und den regelmäßigen Einsatz von Pestiziden und Dünger vorbelastet sind und nur einen geringen Biotopwert aufweisen. Der Verlust dieser Flächen muss ausgeglichen werden.

Überplanung von Knicks:

Der größte Teil der vorhandenen Knicks im Plangebiet kann erhalten bleiben. Sie befinden sich innerhalb der Darstellung der Grünflächen der Flächennutzungsplan-Änderung. Zur Sicherung der naturschutzfachlich hochwertigen und gesetzlich geschützten Knicks werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung Festsetzungen getroffen, die den dauerhaften Knickerhalt entsprechend den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 20.01.2017 sichern. Konkret betrifft dies die Knicks am West-, Nord- und Ostrand, die dauerhaft zu erhalten und zu pflegen sind.

Nicht erhalten werden kann der mittig durch das geplante Gewerbegebiet verlaufende Knick, der bis auf einen kleinen Abschnitt im nördlichen Teil überplant wird. Ein Teil des Knicks wird an die nordöstliche Plangebietsgrenze verschoben. Zudem müssen für die Erschließung des Plangebiets und die Anbindung an vorhandene Straßen-, Wege- und Leitungsnetze Knickdurchbrüche erzeugt werden. Eine Bilanzierung der Knickrodungen und der erforderliche Ausgleich wird im Rahmen des Bebauungsplans berechnet.

Neuanlage von Vegetationsstrukturen:

Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden zahlreiche Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet bzw. auf externen Flächen geregelt. Durch die 50. FNP-Änderung werden bereits Grünflächen dargestellt, die für entsprechende Nutzungen vorgehalten werden. Dieses kommt insbesondere bezüglich des Landschaftsbildes ein hohe Bedeutung zu, da sie das künftige Gewerbegebiet zu umgebenden Nutzungen, insbesondere zu den Wohnstandorten hin, abschirmen und eingrünen.

Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere (Arten- und Lebensgemeinschaften)

Ausgangssituation

Durch die Überplanung von Ackerflächen und Knicks zu einem Gewerbegebiet können Arten betroffen sein, die nach § 7 (2) Nr. 13 u. 14 BNatSchG besonders oder streng geschützt sind. Daher wurde eine faunistische Potenzialanalyse für geeignete Artengruppen unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter und streng geschützter Arten erarbeitet (Dipl. Biologe Karsten Lutz 03/2025). Zu untersuchen war, ob gefährdete Arten oder artenschutzrechtlich bedeutende Gruppen im Eingriffsbereich vorkommen.

Mit Hilfe von Potenzialabschätzungen und Bestandserfassungen (8 Begehungen von Ende März bis November 2025) wurde das Vorkommen von Vögeln, Amphibien, Fledermäusen und anderen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ermittelt. Danach wurde eine artenschutzfachliche Betrachtung des geplanten Vorhabens durchgeführt. Die Ergebnisse werden nachfolgend zusammengefasst.

  • Brutvögel

Da in der Voreinschätzung wertvolle Arten der offenen Flächen, insbesondere Feldlerche, nicht ausgeschlossen werden konnten, wurde im Frühjahr 2024 eine Brutbestandserfassung der Vögel durchgeführt. Feldlerchen oder andere Feldvögel können mit drei Geländebegehungen (Anfang April, Ende April und im Mai) zuverlässig erfasst bzw. ausgeschlossen werden. Auf den Begehungen wurden Vögel optisch und akustisch aufgrund ihrer artspezifischen Gesänge und Rufe erfasst und notiert. Die Begehungen wurden sämtlich bei geeignetem Wetter durchgeführt (kein Dauerregen oder Starkwind). Das Vorkommen der Feldlerche konnte ausgeschlossen werden.

Die Begehungen für die Saison 2024 ergaben ein Vorkommen von mindestens 17 heimischen Vogelarten. Für die „Arten mit großen Revieren“ (z.B. Buntspecht, Elster) wird angenommen, dass die Art zwar im Untersuchungsgebiet brüten kann, das Untersuchungsgebiet aber weitaus zu klein für ein ganzes Revier ist. Die Art muss weitere Gebiete in der Umgebung mitnutzen. Aber auch bei allen anderen Arten ist zu erwarten, dass die Haupt-Lebensräume eher in den westlich benachbarten, gehölzbestandenen Flächen liegen und im Untersuchungsgebiet nur jeweils Teilreviere aus angrenzenden Bereichen hineinragen.

Alle Vogelarten sind nach § 7 BNatSchG als „europäische Vogelarten“ besonders geschützt. Es kommt keine Art vor, die nach Roter Liste Schleswig-Holsteins gefährdet ist.

  • Fledermäuse:

Aufgrund der Verbreitungsübersichten kommen im Raum Reinbek praktisch alle in Schleswig-Holstein vorhandenen Arten vor. Alle potenziell vorkommenden Fledermausarten sind im Anhang IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) der FFH-Richtlinie aufgeführt und damit auch nach § 7 BNatSchG streng geschützt.

Bei der Begehung des Untersuchungsgebietes wurde nach den für verschiedene Fledermausarten geeigneten Lebensraumstrukturen (Winter- und Sommerquartiere, Jagdreviere) gesucht. Daraus wurde die Bewertung der Lebensraumeignung des Untersuchungsgebietes für Fledermäuse abgeleitet.

In den Bäumen im Bereich der Knicks sind keine Höhlen zu erkennen. Die Kronenbereiche der Großbäume (Überhälter) in den Knicks sind jedoch stellenweise so strukturreich, dass sie mit kleinen Nischen oder Spalten für Fledermäuse als Tagesversteck oder kleine Sommerquartier in Frage kommen könnten. Da dort allerdings keine großen Stammdurchmesser vorhanden sind und in den exponierten Kronen ein ungünstiges Kleinklima herrscht, sind dort Winterquartiere nicht zu erwarten. Die Knicks können als strukturreiche Säume eingeordnet werden und haben mittleres Potenzial für Nahrungsflächen für Fledermäuse. Weitere Bereiche mit besonderem Potenzial für Nahrungsflächen für Fledermäuse sind nicht vorhanden.

  • Haselmaus

Reinbek liegt im Verbreitungsgebiet der Haselmaus. Um ein Vorkommen zu bestätigen oder auszuschließen, wurde in der Saison 2024 eine Erfassung der Haselmaus mit speziellen Haselmaus-Nisthilfen (22 Nesttubes, Ausbringung Ende März, viermalige Kontrolle) durchgeführt. In den Gehölzen wurde nach Kobeln und Fraßspuren gesucht, jedoch keine gefunden. Es konnten keine Haselmäuse im Gebiet nachgewiesen werden.

  • Weitere potenzielle Arten des Anhangs IV

Stillgewässer sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden, so dass Fische, Libellen oder andere Gewässertiere des Anhangs IV nicht mit Fortpflanzungsstätten vorkommen können. Auch relevante flächige Lebensräume von Biber und Fischotter können ausgeschlossen werden.

Die Käferart Eremit kann in mächtigen, alten Laubbäumen vorkommen. Die bis zu 7,5 cm großen Larven des Eremiten leben 3-4 Jahre im Mulm von Baumhöhlen, die z.B. von Spechten angelegt worden sind. Eine Larve benötigt zu ihrer Entwicklung mindestens 1 l Mulm. Brutstätte des Eremiten kann fast jeder Laubbaum sein, der einen Mindestdurchmesser von ca. 80 Zentimetern hat und große Höhlungen im Stamm oder an Ästen aufweist. Bevorzugt werden aber die ganz alten Bäume. Solch große Bäume mit großen Höhlungen bzw. Totholzbereichen sind hier nicht vorhanden.

Andere Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind nicht zu erwarten, da diese sehr spezielle Lebensraumansprüche haben (Trockenrasen, Heiden, Moore, alte Wälder, spezielle Gewässer, marine Lebensräume), die hier nicht erfüllt werden.

In Schleswig-Holstein kommen nur 4 sehr seltene Pflanzenarten des Anhangs IV vor (FFH-Bericht 2018):

  • Apium repens (Kriechender Scheiberich) (Feuchtwiesen, Ufer)
  • Luronium natans (Froschzunge) (Gewässerpflanze)
  • Oenanthe conioides (Schierlings-Wasserfenchel) (Süßwasserwatten)
  • Hamatocaulis vernicosus (Firnisglänzendes Sichelmoos) (Moore, Nasswiesen, Gewässerufer)

Diese Pflanzenarten des Anhangs IV benötigen ebenfalls sehr spezielle Standorte und können hier nicht vorkommen.