Planungsdokumente: Vorhabenbezogener B-Plan Nr. 13 der Gemeinde Brodersby-Goltoft "Tiny-Häuser" für das Gebiet östl. d. Schleidörfer Str., nördl. der Dorfstr. und nordwestl. der Str. "Zur Braaskate" im Ortsteil Goltoft

Begründung

3 Planinhalt und Festsetzungen

3.1 Art der baulichen Nutzung

Die Bauflächen werden entsprechend der zugedachten Nutzung gemäß § 10 Abs. 4 BauNVO als Sondergebiet, das der Erholung dient mit der Zweckbestimmung 'Ferienhäuser' festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht den gemeindlichen Zielen und den Vorstellungen des Vorhabenträgers (siehe Kap. 2) für dieses Plangebiet.

Zulässig sind Ferienhäuser, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen.

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Plangebiet durch die zulässige Grundfläche (GR) und die Festlegung einer Gebäudehöhe bestimmt.

Das Maß der baulichen Nutzung ist auf eine Grundfläche von max. 60 m² je Ferienhaus festgesetzt und orientiert sich an den Entwürfen des Vorhabenträgers für die Tiny-Häuser. Bei sieben Ferienhäusern ergibt sich demnach in der Summe eine zulässige Grundfläche von insgesamt maximal 420 m².

Die Grundfläche für die Terrassen wird auf zusätzlich max. 25 m² je Ferienhaus begrenzt. Damit soll die Verhältnismäßigkeit von Außenfläche zu Gebäudegröße gesichert und eine zu große Terrassenfläche vermieden werden.

Aufgeständerte Holzstege als Zuwegungen zu den Ferienhäusern bleiben bei der Ermittlung der Grundfläche unberücksichtigt, da sie keine klassische Bodenversiegelung verursachen.

Zum Schutz des Ortsbildes und zur Vermeidung nachbarschaftlicher Spannungen werden verbindliche Obergrenzen hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhen im Bebauungsplan festgesetzt. Demnach ist die Gebäudehöhe auf max. 4,50 m über der Erdgeschossfertigfußbodenoberkante begrenzt. Hiermit wird zusätzlich auch sichergestellt, dass sich die geplante Bebauung höhenmäßig in das vorhandene Ensemble einfügt.

Das Ortsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdgeschossfußbodens gewahrt bleiben. Gleichzeitig wird eine Mindesthöhe zum Schutz der Feriengäste vor Starkregenereignissen erforderlich. Dementsprechend muss die Erdgeschossfußbodenhöhe zwischen 18,0 und 19,0 m über NHN liegen. Der höchste Punkt des bestehendes Geländes liegt im Südwesten aktuell bei ca. 18,5 m, sodass die Gebäude und die zuführenden Stege in etwa auf diesem Höhenniveau angebaut werden können und dann auf einer Höhe das Gelände erschließen. Gefahren durch Starkregenereignisse werden so durch Abstände von bis zu 2,0 m über Gelände ausgeschlossen. Zum Schutz des Ortsbildes wird die Oberkante des Erdgeschossfußbodens und der Stege auf max. 19,0 m über NHN festgesetzt.

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