Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 104 der Stadt Schleswig

Begründung

3.8.7 Schutzgut Landschaft/Ortsbild

Das Plangebiet befindet sich im Norden des Siedlungsgebietes der Stadt Schleswig an der Kreisstraße 129. Innerhalb des Gebietes dominieren die vorhandenen und unmittelbar angrenzenden Gebäude sowie der z.T. alte Baumbestand auf dem Grundstück bzw. unmittelbar angrenzend.

Durch Umsetzung der Planung wird das Siedlungsgebiet der Stadt Schleswig im Innenbereich nachverdichtet. Der wesentliche Baumbestand wird durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan geschützt. Nicht vermeidbar ist der Verlust von acht Kopflinden im südlichen Planbereich sowie einzelner, nicht prägender Bäume entlang der St.-Jürgener-Straße. Hierfür werden entsprechende Ersatzpflanzungen vorgesehen. Eine ortsbildprägende Buche im nördlichen Plangebiet wird erhalten. Zum Schutz des Ortsbildes werden zudem Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (v.a. der Höhe der Gebäude) und zur Baugestaltung in den Bebauungsplan mit aufgenommen. Erhebliche Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes sind durch die Umsetzung der Planung nicht zu erwarten.

3.8.8 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Innerhalb des Plangebietes sind keine Kultur- und Sachgüter bekannt. Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb eines archäologischen Interessengebietes. Es sind keine Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes zu erwarten.

3.9 Sonstige Hinweise und nachrichtliche Übernahmen

Denkmalschutz

Im Geltungsbereich und der Umgebung des Plangebietes befinden sich keine Kulturdenkmale.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Bodenschutz

Allgemein:

  • Beachtung der DIN 19731 'Verwertung von Bodenmaterial'
  • Der Beginn der Arbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde spätestens 1 Woche vorab mitzuteilen.

Vorsorgender Bodenschutz

  • Die Häufigkeit der Fahrzeugeinsätze ist zu minimieren und soweit möglich an dem zukünftigen Verkehrswegenetz zu orientieren.
  • Bei wassergesättigten Böden (breiig/flüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Bodenmanagement

  • Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag / Wiedereinbau.
  • Bei den Bodenlagerflächen sind getrennte Bereiche für Ober- und Unterboden einzurichten. Eine Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

Hinweis:

Für eine gegebenenfalls notwendige Verwertung von Boden auf landwirtschaftlichen Flächen ist ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Kampfmittel

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Stadt Schleswig zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Mit Schreiben vom 03.04.2019 hat der Kampfmittelräumdienst Schleswig-Holstein nach Prüfung bestätigt, dass es sich bei dem Plangebiet nicht um eine Kampfmittelverdachtsfläche handelt. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.