Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 104 der Stadt Schleswig

Begründung

3.8.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Durch Umsetzung der Planung werden neue Gebäude für Werkstatt und Verwaltung geschaffen. Zudem werden weitere Verkehrsflächen für Zufahrten und Stellplätze hergestellt. Durch die angestrebte Nutzung für die Schleswiger Werkstätten wird das soziale Angebot für Menschen mit Behinderungen in der Stadt gestärkt. Erhebliche Beeinträchtigungen der Umgebung sind durch den Bau und die Nutzung der Werkstatthalle und des Verwaltungsgebäudes nicht zu erwarten. Eine relevante Verkehrserhöhung auf den angrenzenden Straßen ist durch die Planung ebenfalls nicht zu erwarten.

Für die Erholungsnutzung der örtlichen Bevölkerung spielt das Plangebiet derzeit keine Rolle.

3.8.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Biotoptypen

Das Plangebiet umfasst das Gelände der ehemaligen Stadtgärtnerei. Ein Großteil der Fläche ist derzeit ungenutzt und mit Rasen angesät worden (SGr) bzw. liegt brach und wird in regelmäßigen Abständen per Mahd offengehalten (RHg). Im Westen der Wiese befindet sich ein moderner Schuppen in Holzbauweise (SXx). Im westlichen Plangebiet ist eine asphaltierte Zufahrt vorhanden (SVs), die ein im Norden gelegenes Gebäude verkehrlich erschließt. Westlich des Weges und außerhalb des Plangebietes befindet sich ein Gehölzstreifen, in dem zweireihig Spitz-Ahorne unterschiedlichen Alters stocken (HGy). Zudem ist ein Strauchbewuchs vorhanden, der von Haseln dominiert wird. Das Gebäude im nördlichen Plangebiet gehörte zur ehemaligen Gärtnerei und steht aktuell leer (SXa). Südlich des Gebäudes stockt eine mächtige Süntel-Buche (HEy). An der nördlichen Plangebietsgrenze verläuft ein Zaun. Zudem stocken hier mehrere Einzelbäume (HEy).

Das östliche Plangebiet umfasst die vorhandene St.-Jürgener-Straße sowie den straßenbegleitenden Fußweg (SVs). Entlang der Straße hat sich ein Gehölzstreifen entwickelt (HGy), in dem neben Sträuchern wie Brombeere und Hasel auch Bäume wie Birke, Spitz-Ahorn und Hainbuche (Ø = 15-50 cm) stocken.

Eine vorhandene Zufahrt sowie Stellplätze im südlichen Plangebiet sind mit Pflaster bzw. Rasengittersteinen angelegt (SVt). Südlich der Zufahrt stocken in Reihe acht Linden (Ø = ca. 60-80 cm), die regelmäßig gekappt werden (HRy). Weiterhin ist hier ein aus Containern gebautes Werkstattgebäude vorhanden (SIy). Gepflasterte Fußwege erschließen das Gebäude (SVt).

Geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind im Plangebiet nicht vorhanden. Eine weitere Betrachtung entfällt damit.

Pflanzen

Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel, Kriechender Scheiberich, Schwimmendes Froschkraut - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Arten der Roten Liste Schleswig-Holstein wurden im Plangebiet nicht festgestellt. Weitere Betrachtungen sind daher nicht erforderlich.

Bäume

Die starke Süntel-Buche (Ø = ca. 140 cm) wird im Bebauungsplan als zu erhaltend festgesetzt. Das nördliche Gebäude soll im Wesentlichen erhalten und renoviert werden. Die Baugrenze wird dementsprechend eng um das vorhandene Gebäude gelegt. Die weiteren festgesetzten Baugrenzen berücksichtigen den Kronentraufbereich der Buche. Im Zuge der Baumaßnahmen ist der Baum durch einen Stammschutz sowie eine Abgrenzung eines möglichst großen, nicht befahrbaren Wurzelbereichs zu schützen. Es gelten die gängigen Regelwerke zum Baumschutz (DIN 18920).

Die gekappten Linden im südlichen Plangebiet können nicht erhalten werden. Zwischen dem neuen und dem bereits vorhandenen Gebäudekomplex ist eine bauliche Anbindung vorgesehen. In diesem Zusammenhang sind die Linden (Ø zwischen ca. 60 cm und 80 cm) nicht zu erhalten.

Weitere Bäume können im Rahmen der Planung ebenfalls nicht erhalten werden. Im nordwestlichen Plangebiet soll eine Anbindung an einen nördlich verlaufenen Privatweg geschaffen werden. Zusätzlich wird hier ein Wendehammer hergestellt, der eine verkehrssichere Erschließung des nördlichen Plangebietes auch unabhängig von diesem Privatweg gewährleistet. Für die Herstellung des Wendehammers und der Zufahrt kann eine einzelne Birke (Ø ca. 50 cm) nicht erhalten werden.

An der St. Jürgener-Straße werden eine neue Zufahrt für die neu entstehenden Werkstattgebäude und sowie weitere Stellplätze entstehen. Die neue Zufahrt wird notwendig, da die bisherige Zufahrt nicht ausreichend für den vorgesehenen Anlieferungsverkehr dimensioniert ist. Zudem befindet sich die Zufahrt verkehrssicherheitsungünstig nahe der Kreuzung und der Abbiegerspur an der St.-Jürgener-Straße. Aufgrund des vorhandenen Gehölzstreifens am östlichen Rand der Brachfläche sind Gehölzrodungen an dieser Stelle nicht zu vermeiden. Zur Herstellung der Zufahrt können zwei Spitz-Ahorne (Ø ca. 30 cm bzw. 45 cm) nicht erhalten werden. Weiterhin werden fünf jüngere Bäume (Hainbuchen/Birke Ø 15-20 cm) für die Herstellung der Stellplätze bzw. der Zufahrt gerodet. Aufgrund des geringen Alters dieser Bäume wird von Ersatzpflanzungen abgesehen.

Für die Baumrodungen wird ein separater Antrag gestellt werden.

Für die Rodung mehrerer Einzelbäume wird die Pflanzung von Ersatzbäumen notwendig. Die Zahl der Neupflanzungen richtet sich in Anlehnung an die „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ vom 20.01.2017 nach dem Stammumfang der zu rodenden Bäume. Hier ist vorgesehen, bis zu einem Stammumfang von 1 m (gemessen in 1 m Höhe) einen Ersatzbaum mit einer Stärke von mind. 12 cm Stammumfang zu pflanzen. Für jede weitere 50 cm Stammumfang wird ein weiterer Baum notwendig.

BaumartStammdurchmesserStammumfangAnzahl Ersatzbäume
Lindeca. 60 cmca. 190 cm3
Lindeca. 60 cmca. 190 cm3
Lindeca. 80 cmca. 250 cm5
Lindeca. 60 cmca. 190 cm3
Lindeca. 60 cmca. 190 cm3
Lindeca. 80 cmca. 250 cm5
Lindeca. 60 cmca. 190 cm3
Lindeca. 60 cmca. 190 cm3
Birkeca. 50 cmca. 160 cm3
Spitz-Ahornca. 30 cmca. 95 cm1
Spitz-Ahornca. 45 cmca. 140 cm2
Gesamt34

Die Ersatzbäume sollen westlich des Holmer Noorweges (Flurstück 1/4 der Flur 17, Gemarkung Schleswig) gepflanzt werden. Hier ist die Pflanzung von 19 Ersatzbäumen vorgesehen. Auf dem nordwestlich gelegenen Flurstück 66/26 der Flur 17 sollen weitere 15 Ersatzbäume gepflanzt werden. Als Ersatzbäume kommen folgende Arten in Betracht: Stiel-Eiche, Sumpf-Eiche, Schwarz-Erle und eingeschränkt Berg-Ahorn.

Eine Karte mit einer Darstellung der Lage der Ausgleichsbäume ist dieser Begründung als Anlage beigefügt.

Tiere

Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle Leitfaden zur 'Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung' vom 25. Februar 2009 (LBV SH, Neufassung 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten. Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen einer Begehung im Januar 2022. Zudem wurden die beim LfU verfügbaren LANIS-Daten zu bekannten Tier- und Pflanzenvorkommen (Stand August 2023) abgefragt. Diese enthalten für das Plangebiet und die angrenzenden Flächen keine Hinweise.

Fledermäuse

Im Hinblick auf mögliche Fledermausvorkommen im Plangebiet wurde durch den Dipl.-Ing. Björn Leupolt aus Heidmühlen eine artenschutzrechtliche Stellungnahme erstellt (siehe Anhang).

Konkrete Hinweise auf Fledermausvorkommen liegen im Plangebiet nicht vor. Das Gebäude im nördlichen Plangebiet weist aufgrund seines Alters ein grundsätzliches Potenzial für Fledermauslebensräume (v.a. Tagverstecke) auf. Das Gebäude wird erhalten, sodass gegebenenfalls vorhandene Quartiere weiterhin zur Verfügung stehen.

An der mächtigen Buche im nördlichen Plangebiet sind im unbelaubten Zustand kleinere Astlöcher sowie abgestorbene Äste festgestellt worden, die von heimischen Fledermäusen als Quartier genutzt werden können. Die Buche bleibt erhalten, sodass keine Betroffenheit besteht.

In dem untersuchten Baum im Norden des Grundstücks (Birke) wurden keine Höhlen, Spalten etc. ermittelt, in denen ein Potenzial für Fledermausquartiere besteht. Einer der Bäume im Osten des Grundstückes besitzt einen langen Spalt, in dem zur Sommerquartierzeit auch größere Fledermaussommerquartiere (z.B. Wochenstubenquartiere, in denen die Aufzucht der Jungtiere stattfindet) bestehen könnten. Die übrigen Bäume besitzen in kleineren Ast- oder Stammhöhlen etc. höchstens Fledermaustagesquartierpotenzial. Potenzial für Fledermauswinterquartiere wurde hier nicht ermittelt. In den Kopflinden im Süden des Grundstückes bestehen zum Teil größere Stammhöhlen mit Potenzial für Fledermauswinterquartiere sowie auch größere Fledermaussommerquartiere.

Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen sind ihre Quartiere. Die potenziellen Tagesquartiere von Spalten bewohnenden Arten gelten nach der derzeitigen Diskussion nicht als zentrale Lebensstätten und damit nicht als Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 BNatSchG, denn sie sind i.d.R. so weit verbreitet, dass praktisch immer ausgewichen werden kann. Jagdgebiete gehören nicht zu den in § 44 aufgeführten Lebensstätten, jedoch können sie für die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungsstätten Bedeutung erlangen. Das trifft dann zu, wenn es sich um besonders herausragende und für das Vorkommen wichtige limitierende Nahrungsräume handelt.

Durch das Vorhaben gehen potenziell Fledermausquartiere im Sinne des § 44 BNatSchG und somit Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Fledermäusen verloren. Dieser Verlust kann jedoch durch die ortsnahe Anbringung von Fledermauskästen ausreichend ausgeglichen werden. Die Höhe dieses Ausgleiches sollte jedoch erst nach der Besatzkontrolle (siehe unten) bestimmt werden, da dieser dann besser eingeschätzt werden kann.

Das Verbot, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, tritt bei Fällung der nördlich und östlich bestehenden Bäume zur Fledermauswinterquartierzeit (01.12. bis 28.02.) durch das Fehlen von Fledermauswinterquarterpotenzial nicht ein. Möglich erscheint auch eine Fällung nach vorheriger Besatzkontrolle mit negativem Befund (Vermeidungsmaßnahmen). Bei Fällung der südlichen Kopflinden muss bei potenzieller Ganzjahresnutzung vor Fällung ein aktueller Besatz ausgeschlossen werden. Es sind Maßnahmen erforderlich, die sicherstellen, dass die Quartierstrukturen zum Zeitpunkt der Fällung nicht besetzt sind (z.B. Endoskopie, Fledermausreusen). Es empfiehlt sich, die Maßnahmen nach Beendigung der Wochenstubenzeit im Zeitraum 15.08. – 30.09. durchzuführen.

Das Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, könnte insbesondere durch Fällung der Kopflinden eintreten, da hier Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen in Form von größeren Fledermaussommer- oder -winterquartieren nicht auszuschließen sind. Der hierfür notwendige Ausgleich in Form der ortsnahen Installation von Fledermauskästen sollte im Rahmen der Besatzkontrollen ermittelt werden. Bei fachgerechter Durchführung entsprechender Ausgleichsmaßnahmen wird dieses Verbot nicht verletzt.

Sonstige Säuger

Das Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (z.B. Haselmaus, Wald-Birkenmaus, Fischotter, Wolf) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume bzw. der aktuell bekannten Verbreitungssituation ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt für diese Arten nicht vor.

Vögel

Ein Vorkommen von Rastvögeln ist auf dem Grundstück innerhalb der dicht besiedelten Stadt Schleswig auszuschließen. Gleiches gilt für Wiesenvögel.

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung ist auf dem überplanten Grundstück ein Vorkommen heimischer Brutvögel zu erwarten. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Arten der Gebüsch- (z.B. Amsel, Ringeltaube) und der Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis), die an die räumliche Nähe und die Störungen durch den Menschen gewöhnt sind. Die Vögel finden Lebensräume in den vorhandenen Bäumen und den Gehölzstreifen am Rand der Fläche.

Innerhalb des Plangebietes ist im nördlichen Plangebiet zudem ein Gebäude vorhanden, das eine grundsätzliche Eignung als Habitat für Gebäudebrüter (z.B. Mehlschwalbe) bietet. An dem Gebäude wurden im Zuge der Ortsbegehung keine Nester festgestellt. Aufgrund der geschlossenen Bauweisen sind Brutvogelvorkommen innerhalb der Gebäude auszuschließen. Das Containergebäude im südlichen Plangebiet bietet keine Eignung als Brutvogellebensraum.

Aufgrund der bereits durchgeführten Baufeldräumung und der innerstädtischen Lage des Plangebietes ist eine durchschnittlich artenreiche Brutvogelgemeinschaft mit vermutlich geringer Individuenzahl zu erwarten. Die zu erwartenden Arten zählen überwiegend zu den sogenannten „Allerweltsarten“, sind im Siedlungsraum weit verbreitet und als störungsresistent einzuordnen.

Im Zuge der geplanten baulichen Nutzung im Plangebiet werden mehrere Gehölze nicht zu erhalten sein. Um ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG gegenüber heimischen Brutvögeln vermeiden zu können, ist die Rodung von Gehölzen im Hinblick auf Brutvögel in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Für den Abriss des Containergebäudes wird keine Bauzeitenregelung notwendig. Störungen von Brutvögeln in benachbarten Bereichen sind während der Bauphasen durch Abwanderung in andere Bereiche kompensierbar, da die Bauflächen nach Beendigung der Tätigkeiten für eine Wiederbesiedlung zur Verfügung stehen. Der überwiegende Gehölzbestand und das vorhandene Gebäude im nördlichen Plangebiet werden als Lebensraum heimischer Brutvögel erhalten. Eine erhebliche Veränderung der lokalen Bestandssituation ist nicht zu erwarten.

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten. Für den Nachtkerzenschwärmer fehlen die notwendigen Futterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Zudem gilt der Norden Schleswig-Holsteins nicht als aktuell bekanntes Verbreitungsgebiet der Art (BfN 2019).

Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit und Heldbock sind auf abgestorbenes Altholz als Lebensraum angewiesen, wie es im Plangebiet nicht vorkommt. Wird außerdem die aktuell bekannte Verbreitungssituation berücksichtigt (BfN 2019), ist ein Vorkommen im Raum Schleswig als unwahrscheinlich einzustufen.

Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im Plangebiet keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Amphibien, Libellenarten, Fische und Weichtiere sowie Breitrand und Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender Gewässer ebenfalls auszuschließen.

Fazit

Abgesehen von acht starken Kopf-Linden im südlichen Plangebiet und ein Spitz-Ahorn im Osten weisen die zu rodenden Gehölze im Plangebiet keine Eignung als Fledermaushabitat auf. Für diese Gehölze gilt ein Rodungszeitraum von 01. Oktober bis Ende Februar. Die Rodung der Linden und des Spitz-Ahorns, die aufgrund ihrer Struktur eine Eignung als Fledermausquartiere aufweisen, ist im Zeitraum vom 01. Dezember bis Ende Februar durchzuführen. Für die Kopflinden ist aufgrund der potenziellen Winterquartiereignung zusätzlich eine vorherige Besatzkontrolle notwendig, aus der sich ggf. zusätzliche Maßnahmen wie die Installation von künstlichen Ersatzquartieren ergeben.

Beleuchtung

Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und den dadurch geplanten § 41a BNatSchG zum „Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen“ sind neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlangen technisch und konstruktiv so anzubringen, mit Leuchtmitteln zu versehen und so zu betreiben, dass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind.

Vor diesem Hintergrund ist die Straßen- und Außenbeleuchtung im Plangebiet fledermaus- und insektenfreundlich zu gestalten. Dabei ist insbesondere auf die Verwendung von ausschließlich warmweißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin, geringe UV- und Blaulichtanteile sowie die Anbringung in möglichst geringer Höhe, eine nach unten abstrahlende Ausrichtung und kurze Beleuchtungsdauer (z.B. über Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren) zu achten. Insbesondere in Randbereichen mit Gehölzbestand sollte eine Abstrahlung vermieden werden.

3.8.3 Schutzgut Fläche

Das Plangebiet wird derzeit überwiegend nicht baulich genutzt. Durch Umsetzung der Planung wird das Siedlungsgebiet von Schleswig im Innenbereich baulich nachverdichtet. Es findet eine Umnutzung einer ursprünglich intensiv genutzten Fläche statt, weswegen der zusätzliche Flächenverbrauch als wenig erheblich einzustufen und im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Planung nicht vermeidbar ist..