Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 104 der Stadt Schleswig

Begründung

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet durch die festgesetzte Grundfläche (GR) bestimmt. Die Grundfläche von maximal 6.000 m² orientiert sich am geplanten Neubau der Werkstatthallen sowie des Verwaltungs- und Pausengebäudes. In Bezug auf die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche des Sondergebietes ergibt sich für die Hauptgebäude eine max. überbaubare Fläche von ca. 55 %.

Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich demnach in angemessener Weise an der städtebaulich gewollten Einbindung in das Ortsbild und den Anforderungen des Vorhabens. So kommt die Stadt Schleswig dem in § 1a Abs. 2 BauGB formulierten Ziel, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen, nach. Gleichzeitig verbleibt ein ausreichender Spielraum, um die angestrebte Nutzung optimal auf dem Grundstück anzuordnen.

Weiterhin werden im Bebauungsplan die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen definiert. Demnach sind max. zwei Vollgeschosse und eine max. Höhe der baulichen Anlagen von 9,50 m über der Erdgeschossfertigfußbodenhöhe festgesetzt. Diese Festsetzungen orientieren sich an den Erfordernissen des Vorhabens und der städtebaulichen Einbindung des Vorhabens in die vorhandenen baulichen Strukturen. Hiermit sollen das Einfügen der geplanten baulichen Anlagen in das Ortsbild gesichert und eine übermäßige Fernwirkung der Gebäude vermieden werden.

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

Bauweise

Im Planbereich wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, da sich durch die vorhandenen Anbauten Gebäudelängen von über 50 m ergeben und auch für den geplanten Neubau Gebäudelängen von über 50 m erforderlich sind.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Die Festlegung der Baugrenzen orientiert sich an den geplanten Baukörpern und soll die angestrebte Hochbauplanung im städtebaulichen Kontext sichern.

Die Baugrenze für das Bestandsgebäude im Norden des Plangebietes wird bestandsbezogen festgesetzt, so dass hier zukünftig keine Erweiterungen möglich sind. Dies erfolgt auch zum Schutz der angrenzenden, städtebaulich wirksamen Bäume.

Die Baugrenzen halten die erforderlichen Mindestabstände zu Nachbargrenzen ein.

3.4 Baugestalterische Festsetzungen

Die baugestalterischen Festsetzungen wurden auf der Grundlage des städtebaulichen Entwurfes getroffen, um die Gestaltungsziele für das gesamte Baugebiet zu übernehmen.

Aufgrund des angestrebten städtebaulichen Konzeptes werden in den Bebauungsplan Festsetzung bzgl. der Dach- und der Außenwandgestaltung aufgenommen. Hierbei werden für das Verwaltungs- und Pausengebäude sowie die Werkstatthallen unterschiedliche Vorgaben definiert. Demnach dürfen Gebäudeteile mit zwei Vollgeschossen nur mit einem Flachdach errichtet werden. Neben einer Begrenzung der Gebäudehöhe zielt diese Festsetzung v.a. auf die Nutzung erneuerbarer Energien auf der Dachfläche bzw. der Herstellung eines Gründaches ab. Die Gebäudeteile mit einem Vollgeschoss sind mit Dachneigungen zwischen 6° und 20° auszuführen. Hiermit soll v.a. das für Werkstattgebäude übliche Neigungsspektrum abgedeckt werden.

Für die Dacheindeckung wird nur ein Farbspektrum von dunkelgrau bis schwarz vorgegeben. Hiermit sollen ortsuntypische Farbeindeckungen wie z.B. gelb, blau oder grün ausgeschlossen werden, um ein harmonisches Ortsbild zu erreichen. Aus Gründen des Klima- und Artenschutzes sowie zur Verringerung des Niederschlagswasserabflusses sind Flachdächer nur als Gründächer zulässig.

Für die Gestaltung der Außenwände sind nur Sichtmauerwerk aus hellen bzw. beigen Klinkern, Sandwichelemente und Glas zulässig. Hiermit soll sichergestellt werden, dass sich die Gebäude harmonisch in die bauliche Umgebung einfügen und keine zu große städtebauliche Dominanz entwickeln.

Die Gestaltungsvorgaben für Nebenanlagen sind grundsätzlich weiter gefasst und entfallen teilweise, weil sie von untergeordneter baulicher Bedeutung sind.