Die Gemeinde Tramm stellt die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 5 auf, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine wohnbauliche Entwicklung im Bereich südlich der Dorfstraße zu schaffen.
Der Umweltbericht ermittelt und beschreibt die Umweltauswirkungen der Planung.
Im ca. 1,2 ha großen Plangeltungsbereich, der Siedlungsflächen mit vorhandener Bebauung und großen Gärten umfasst, wird auf der gesamten Fläche eine Wohnbaufläche dargestellt.
Die Planung, die nur eine relativ kleinflächige Bebauung vorsieht, berücksichtigt auch die Anforderungen an das Wohnumfeld im Hinblick auf die menschliche Gesundheit und auf das Wohlbefinden, sowohl für die künftigen Bewohner:innen als auch auf Anwohner:rinnen. Hierzu tragen die Lage abseits befahrener Straßen und außerhalb von Bereichen mit einer relevanten Geruchsbelastung ebenso bei wie der hohe Anteil gärtnerisch zu gestaltender Flächen und der weitestgehende Erhalt von für die Grünstruktur relevanten Bäumen in Verbindung mit der geplanten Ergänzung der Eingrünung durch eine Wiese mit Obstbäumen zur nach Süden angrenzenden Landschaft. Aus den oben genannten Gründen und aufgrund der fehlender Betroffenheit von für die Erholung bedeutsamen Wegen sind Beeinträchtigungen der landschaftsbezogenen Erholung infolge der Planung ebenfalls nicht zu erwarten.
Geschützte Biotope oder sonstige höherwertige Vegetationsbestände sind im Plangebiet nicht vorhanden. Bei den durch die Planung betroffenen Flächen, handelt es sich um relativ intensiv genutzte Flächen auf anthropogen überprägten Standorten und somit um Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz. Größere Bäume mit Bedeutung für das Ortsbild oder mit einem Potenzial für eine Entwicklung zu ortsbildprägenden Bäumen sollen so weit wie möglich erhalten werden und sind weitgehend zum Erhalt festgesetzt. Für ortsbildprägende Bäume, zwei ältere Linden, die wegen ihres ungünstigen Standortes nicht zum Erhalt festgesetzt sind, ist Ausgleich durch die Anpflanzung von Ersatzbäumen erforderlich und vorgesehen.
Da ein Teil des im Bereich der Ortslage und deren Randbereich gelegenen Plangebietes bereits überbaut bzw. versiegelt ist, ist die Planung im Hinblick auf das Schutzgut Fläche im Sinne von Flächenausnutzung als relativ günstig zu beurteilen.
Schutzwürdige Bodenausprägungen sind im Plangeltungsbereich nicht vorhanden. Beiden im Rahmen der Erstellung einer geotechnischen Stellungnahme durchgeführten Kleinrammbohrungen wurde in den meisten Bohrprofilen Oberboden über Auffüllungen bzw. über Sand festgestellt, der von Geschiebemergel unterlagert wird. Für die mit der Planung vorbereiteten Neuversiegelung von Flächen bzw. für die Erhöhung des Versiegelungsgrades auf teilversiegelten Flächen sind Kompensationsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderlich. Es wurde ein Ausgleichserfordernis im Umfang von 1.594 m² ermittelt.
Grundwasser wurde im Rahmen der o.g. Untersuchung bis zu einer Tiefe von 5,0 m nicht erbohrt. Der sandige Boden ist für die Versickerung von Oberflächenwasser geeignet, die auch vorgesehen ist. Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Aus diesen Gründen ist mit erheblich nachteiligen Auswirkungen der Planung auf den Wasserhaushalt nicht zu rechnen.
Für die Schutzgüter Klima und Luft sind ebenfalls keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Die Bedeutung das Plangebietes für das Schutzgut Tiere wurde durch eine Artenschutzprüfung auf der Grundlage einer faunistischen Potenzialanalyse, die neben Datenauswertungen auch eine örtliche Begehung umfasste, untersucht und bewertet. Danach bieten das Plangebiet und seine nähere Umgebung Lebensräume für Brutvögel der Gehölze, Brutvögel menschlicher Bauten und Brutvögel bodennaher Gras- und Staudenfluren. Außerdem ist mit einer Nutzung durch verschiedene Fledermausarten zu rechnen, die in vorhandenen Gebäuden und in alten Bäumen Quartiermöglichkeiten nutzen können. In naturnäheren Randbereichen des westlichen Gartens kann ein Vorkommen der Zauneidechse nicht ausgeschlossen werden. Ein Vorkommen der Haselmaus kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, und zwar im Bereich randlich vorhandener Sträucher, die aber von der geplanten Bebauung nicht betroffen sind. Für die artenschutzrechtlichen Betroffenheiten sind Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, bei denen es sich nur in geringem Umfang um flächige Maßnahmen, sondern überwiegend um die Anbringung von Fledermauskästen und Nistkästen für verschiedene Vogelarten handelt. Da die Betroffenheiten von gebäudebewohnenden Arten und von Arten, die Höhlen älterer Bäume nutzen, erst mit Abbruch- bzw. Sanierungsarbeiten bzw. mit Fällung solcher Bäume entstehen, deren Umfang und Zeitpunkt aber derzeit nicht abzusehen ist, ist eine Überprüfung bzw. konkrete Definition des Ausgleichsumfang im Rahmen der zugehörigen Baugenehmigungsverfahren bzw. im Zusammenhang mit der Beantragung der Baumfällungen erforderlich.
Die flächigen Ausgleichsmaßnahmen sind südlich des Plangebietes auf einer Teilfläche des Flurstücks 72, Flur 4, Gemarkung Tramm, vorgesehen, wo auf einer heutigen Ackerfläche die Anlage einer ca. 2.640 m² großen, extensiv zu pflegenden Wiese vorgesehen ist. Im Bereich dieser Wiese werden zehn Obstbäume angepflanzt, die als Ausgleich für die beiden nicht zum Erhalt festgesetzten ortsbildprägenden Bäume vorgesehen sind. Die Fläche dient auch als artenschutzrechtlicher Ausgleich für die durch die künftige Bebauung verloren gehenden Gehölzbestände und Staudenfluren, auch in ihrer Funktion als Lebensraum für national bzw. nicht geschützte Tierarten sowie der verbesserten Eingrünung des Wohngebietes, die in Teilen bereits vorhanden ist. Neben den für das Schutzgut Tiere vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sind auch Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durchzuführen, und zwar Bauzeitenregelung für Fledermäuse, für Brutvögel und zum Schutz der Zauneidechse. Die erforderlichen Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung gesichert.