Planungsdokumente: Gemeinde Tramm, Bebauungsplan Nr. 5 für das Gebiet: "Südlich Dorfstr., entl. der rückw. Grenze der westl. Bebauung entl. Rosenstr., Flurstücke 44/4, 137 u. 138, Flur 3, Gem. Tramm"

Textliche Festsetzungen

5 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB

5.1 Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind Wegeflächen, Stellplätze und Stellplatzanlagen einschließlich deren Zufahrten mit wasser- und luftdurchlässigen Belägen mit einem Abflussbeiwert < 0,7 (z.B. Pflaster mit mindestens 15 % Fugenanteil, Sickerpflaster, Rasenfugenpflaster, Schotterrasen oder vergleichbare Befestigungen) sowie entsprechend wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.

5.2 Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer maximalen Neigung bis 15 Grad sind mit Ausnahme der Flächen für technischer Aufbauten mit einem Substrataufbau von mindestens 8 cm extensiv oder intensiv zu begrünen.

5.3 Innerhalb der Kronentraufbereiche der zum Erhalt festgesetzten Einzelbäume innerhalb es Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind bauliche Anlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen nicht zulässig.

5.4 Das anfallende Niederschlagswasser der privaten Flächen ist auf den Grundstücken zu versickern. Die Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser ist zulässig.

6 Pflanz- und Erhaltungsbindungen § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB

6.1 Die in der Planzeichnung festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang innerhalb der nächsten Pflanzperiode gleichartig zu ersetzen.

6.2 Auf den Baugrundstücken ist je vollen 600 m² Grundstücksfläche mindestens ein standortheimischer Obstbaum gemäß Pflanzliste 1 zu pflanzen, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang innerhalb der nächsten Pflanzperiode gleichartig zu ersetzen.

7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB

7.1 Die mit Geh-, Fahr- bzw. Leitungsrechten zu belastenden Flächen begründen die Eintragung der folgenden Nutzungsrechte:

- Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger

- Leistungsrechtes zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger

Das festgesetzte Leitungsrecht beinhaltet die Befahrung und Betretung zur Unterhaltung und Instandsetzung der Leitungen.

7.2 Abweichungen von der zeichnerisch festgesetzten Lage der festgesetzten Rechte können zugelassen werden, soweit die Funktion des Rechtes weiterhin gewährleistet ist.