Planungsdokumente: Gemeinde Tramm, Bebauungsplan Nr. 5 für das Gebiet: "Südlich Dorfstr., entl. der rückw. Grenze der westl. Bebauung entl. Rosenstr., Flurstücke 44/4, 137 u. 138, Flur 3, Gem. Tramm"

Textliche Festsetzungen

3 Erforderliche Stellplätze § 86 Abs. 1 Nr. 5 LBO S-H

Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind je Wohnung mindestens zwei Stellplätze herzustellen.

4 Einfriedungen § 86 Abs. 1 Nr. 6 LBO S-H

4.1 Einfriedungen sind nur als standortheimische Laubhecken zulässig. Zäune sind nur in Verbindung mit einer Laubhecke bis zu einer Höhe von 1,20 m und einem Mindestabstand von 0,5 m zur Straßenbegrenzungslinie zulässig. Eine Kombination von Hecken und Zäunen ist möglich, soweit Zäune auf der zur öffentlichen Fläche abgewandten Seite errichtet werden.

4.2 Massive Einfriedungen durch Mauern oder Wällen aus Natursteinen, Mauerziegeln oder Klinkern sind umlaufend bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig.

4.3 Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (Terrassen-/Balkontrennwände) sind außerhalb der Baugrenzen nur im unmittelbaren Anschluss an das Hauptgebäude mit einer maximalen Höhe von 2,0 m und einer Gesamtlänge von 5,0 m zulässig.

III HINWEISE