Planungsdokumente: Gemeinde Tramm, Bebauungsplan Nr. 5 für das Gebiet: "Südlich Dorfstr., entl. der rückw. Grenze der westl. Bebauung entl. Rosenstr., Flurstücke 44/4, 137 u. 138, Flur 3, Gem. Tramm"

Textliche Festsetzungen

1 Artenschutz

1.1 Vermeidungsmaßnahmen

Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme AV-01

Bauzeitenregelung Fledermäuse:

Baumfällungen der Linden im Bereich der Bebauung Dorfstraße Nr. 24 sowie der Abriss und/oder die Sanierung von Gebäuden innerhalb des Teilgebietes 3 des Allgemeinen Wohngebietes (WA 3) finden nur dann statt, wenn sich keine Fledermäuse darin aufhalten. Da Winterquartiere nicht ausgeschlossen werden, ist vor Baumfällung oder Abriss oder Sanierung von Gebäuden eine Überprüfung auf Besatz mit Tieren erforderlich. Da der Zeitpunkt unbekannt ist, ist dies im Rahmen von Bauanträgen später zu regeln und mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises abzustimmen.

Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme AV-02

Bauzeitenregelung und Schutz der Zauneidechse:

Sofern in der Aktivitätszeit der Eidechsen gearbeitet wird, ist eine Abgrenzung des Bau-feldes mit Amphibienzaun zu den Randbereichen erforderlich. Diese ist bis Ende März herzustellen oder bei späterem Baubeginn und Zaunaufstellung ist das Baufeld auf Tiere zu überprüfen, die abzusammeln und in den unbeeinträchtigten Randbereich um-zusetzen sind.

Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme AV-03

Bauzeitenregelung Brutvögel:

Tötungen von Vögeln können vermieden werden, indem sämtliche Eingriffe (Abriss von Gebäuden, Arbeiten zur Baufeldfreimachung, Abschieben und Abgraben von Boden, Baumfällungen und sonstige Vegetationsbeseitigungen etc.) außerhalb der Brutperiode, also zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar, stattfinden und die Errichtung von Neubauten rechtzeitig vor der Brutperiode einsetzen, also vor dem 1. März, damit sich Brutvögel innerhalb des definierten Wirkraums an die Störeinflüsse anpassen können.

Alternativ können die Abriss- oder Sanierungsarbeiten nach der Hauptbrutperiode (ab ca. 01. September), nach einem durch eine ökologische Baubegleitung erbrachten Negativnachweis und unter Berücksichtigung der Maßnahme AV-01 beginnen.

Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme AV-04

Außenraumbeleuchtung:

Zur Minderung von Verlusten an Insekten bei Beleuchtung der Freiflächen des Bebauungsplanes ist eine insektenfreundliche Beleuchtung mit LED (maximal 2.700 Kelvin) sicher zu stellen. Grünstrukturen (Bäume, Sträucher und/oder sonstige Gehölzgruppen oder umliegende Gehölzlinien) dürfen nicht beleuchtet werden. Bei nächtlichen Bauarbeiten sind Richtstrahler zu verwenden.

1.2 Ausgleichsmaßnahmen

Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme AA-01

Ersatzquartiere für Fledermäuse bei Arbeiten am Gebäudebestand und den zwei Linden innerhalb des Teilgebietes 3 des Allgemeinen Wohngebietes (WA 3):

Es sind Großraumquartiere an Bäumen (können auch an Gebäude angebracht werden) für nicht gefährdete Arten anzubringen.

Der Umfang ist durch eine Überprüfung vor Abriss/Sanierung von Gebäuden oder Fällung der beiden Linden innerhalb des Teilgebietes 3 des Allgemeinen Wohngebietes (WA 3) zu definieren und mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises abzustimmen.

Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme AA-02

Künstliche Nisthilfen für Vögel bei Fällung von zwei Linden innerhalb des Teilgebietes 3 des Allgemeinen Wohngebietes (WA 3):

Als Ausgleich bei Verlust der zwei Linden innerhalb des Teilgebietes 3 des Allgemeinen Wohngebietes (WA 3) mit Nisthöhle werden 7 Ersatzquartiere (Vogelkästen) für höhlenbrütende und nischenbrütende Vogelarten ausgebracht. Die Kästen werden an verbleibenden Bäumen im räumlichen Zusammenhang bis zu einer Entfernung von maximal 500 m ausgebracht. Da es sich um ungefährdete Arten handelt, ist ein zeitlicher Verzug hinnehmbar.

Ersatzquartiere an Bäumen (Anzahl 7 Stück)

- 2 Nistkästen für Kleinmeisen

- 2 Nistkästen für Gartenrotschwänze

- 3 Nistkästen für Nischenbrüter (Halbhöhlen)

Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme AA-03

Gehölzentwicklung für Brutvögel innerhalb des Teilgebietes 3 des Allgemeinen Wohngebietes (WA 3):

Der Umfang ggf. verloren gehender Gehölze ist derzeit nicht bekannt, der Bebauungsplan setzt jedoch hier kein Gehölz fest. Es kann daher ein Ausgleich erforderlich werden, wenn Gehölze umfangreicher entfernt werden.

Als Ausgleich werden auf dem Flurstück Nr. 72, Flur 3, Gemarkung Tramm (südlich des Plangebietes) Obstbäume hergestellt, die zusammen mit den Nist-kästen AA-02 als Ausgleich für Gehölzvögel ausreichen.

Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme AA-04

Gehölzentwicklung und Staudenflur für Brutvögel:

Der Bereich der geplanten Bebauung mit Garten und Zufahrt erfordert eine Flächenentwicklung mit Gehölzen und Staudenflur. Dies wird in Form einer Streuobstwiese auf dem Flurstück Nr. 72, Flur 3, Gemarkung Tramm (südlich des Plangebietes) umgesetzt und erhält damit die Lebensstätte.

Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme AA-05

Künstliche Nisthilfen Gebäudebrüter für Arbeiten an dem Gebäudebestand innerhalb des Teilgebietes 3 des Allgemeinen Wohngebietes (WA 3):

Als Ausgleich für den Verlust von Nistplätzen auf dem Flurstück Nr. 138, Flur 3, Gemarkung Tramm sind 6 Ersatzquartiere (Vogelkästen) für höhlenbrütende und nischenbrütende Vogelarten an Neubau oder Gebäude im Umfeld anzubringen oder als Niststeine zu integrieren. Da es sich um ungefährdete Arten handelt ist ein zeitlicher Verzug hinnehmbar und die Kästen sind erst nach Fertigstellung der Gebäude anzubringen.

Ersatzquartiere an Gebäuden (Anzahl 6 Stück)

- 2 Nistkästen für Sperlinge (Koloniekästen)

- 2 Nistkästen für Höhlenbrüter

- 2 Nistkästen für Nischenbrüter (Halbhöhlen)

Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme AA-06

Künstliche Nisthilfen für Stare bei Arbeiten an dem Gebäudebestand innerhalb des Teilgebietes 3 des Allgemeinen Wohngebietes (WA 3):

Ersatzquartiere an Gebäuden und/oder an Bäumen (Anzahl 2 Stück)

- 2 Nistkästen für Stare

Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme AA-07

Künstliche Nisthilfen für Dohlen bei Arbeiten an dem Gebäudebestand innerhalb des Teilgebietes 3 des Allgemeinen Wohngebietes (WA 3):

Ersatzquartiere an Gebäuden (Anzahl 2 Stück)

- 2 Nistkästen für Dohlen

1.3 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme CEF-01

Ersatzquartiere für gefährdete Fledermausarten bei Arbeiten an dem Gebäudebestand innerhalb des Teilgebietes 3 des Allgemeinen Wohngebietes (WA 3):

Ganzjahresquartiere an Bäumen für gefährdete Arten.

Der Umfang ist durch eine Überprüfung vor Abriss/Sanierung von Gebäuden oder Fällung der beiden Linden zu definieren und mit der UNB abzustimmen.

Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme CEF-02

Ersatzquartiere für Rauchschwalben bei Arbeiten an dem Gebäudebestand innerhalb des Teilgebietes 3 des Allgemeinen Wohngebietes (WA 3):

Es sind Nisthilfen für Rauchschwalben in Innenräumen herzustellen. Da die Bestands-gebäude 7 Nester aufweisen, ist eine Zahl von ca. 10 Nisthilfen zu erwarten. Dies ist bei einem Bauantrag für Gebäudeumbau oder -Abriss zu überprüfen und zu regeln. Da Innenraum-Nistmöglichkeiten schwer zu regeln sind, wäre auch die Aufwertung von Nistangebot in benachbarten Ställen möglich. Es müssen Nahrungsquellen (z.B. Kuh-stall) im Umfeld vorhanden sein.

2 Gehölzschutz während der Bauarbeiten

Bestehende Bäume, Gehölzstreifen und sonstige Bepflanzungen sind während der Bauphase vor Eingriffen zu schützen. Die DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" ist zu beachten.