3 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
3.1 Ebenerdige Terrassen dürfen die festgesetzte Baugrenze im Norden um bis zu 3 m überschreiten.
3.1 Ebenerdige Terrassen dürfen die festgesetzte Baugrenze im Norden um bis zu 3 m überschreiten.
4.1 Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens darf nicht höher als 50 cm über dem höchsten Punkt des zum Grundstück gehörenden Straßenabschnittes liegen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)
5.1 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als 'zu erhaltend' festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu sichern. Sie sind bei Bauarbeiten durch Sicherungsmaßnahmen im Stamm- und Wurzelbereich gem. DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Gehölzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" vor Beschädigungen zu schützen.
5.2 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als 'zu erhaltend' festgesetzten Knicks sind dauerhaft zu sichern. Pflegemaßnahmen sind im gesetzlichen Rahmen zulässig.
5.3 Im Plangebiet ist die Errichtung von Garagen und Stellplätzen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sowie von Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO in einem Abstand von weniger als 3,00 m zum Fuß der festgesetzten Knicks nicht zulässig
5.4 Stellplätze und Zufahrten sind in wasserdurchlässiger Form herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, fugenreiches Pflaster).
5.5 Das auf den Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist durch geeignete Vorkehrungen auf den Baugrundstücken zu versickern.
5.6 Für die Außenanlagen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warm- weißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwenden. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen und nach unten abstrahlend auszurichten.