6 Flächen für Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nrn. 2a und 22 BauGB)
6.1 Stellplätze sind auch mit weniger als 3 m Abstand zu den Grundstücksgrenzen zulässig.
6.1 Stellplätze sind auch mit weniger als 3 m Abstand zu den Grundstücksgrenzen zulässig.
7.1 Die Hauptdächer der Hauptgebäude sind nur mit Dachneigungen zwischen 20 und 55 Grad zulässig. Nebendachflächen mit bis zu 20 % der Grundfläche des Gebäudes sind auch mit anderen Dachneigungen zulässig.
7.2 Die v.g. Vorschrift gilt nicht für Garagen, Carports und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO.
7.3 Das Anbringen von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf den Dachflächen ist zulässig.
8.1 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 84 Abs. 1 LBO handelt ordnungswidrig, wer gegen die gestalterischen Festsetzungen 7.1 bis 7.3 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 84 Abs. 3 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden.