Planungsdokumente: Gemeinde Gelting, 4. Vorhabenbezogene Änderung des B-Planes Nr. 9 "Tischlerei Pfeiffer"
Begründung
2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
Den in Kap. 1.1 genannten Planungszielen entsprechend werden die Bauflächen als Gewerbegebiet (GE) gem. § 4 ausgewiesen. Einzelhandelsbetriebe werden grundsätzlich ausgeschlossen, um die vorhandenen Einzelhandelsstandorte im Ort nicht zu gefährden. Als Ausnahmeregelung ist ein Einzelhandelsbetrieb zulässig, wenn er eine Geschossfläche von 500 m² nicht überschreitet, nicht mit Gütern des täglichen Bedarfs handelt und dem Gewerbebetrieb räumlich und funktional untergeordnet ist.
Für das gesamte Plangebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt, d.h. hier sind maximal 40% der Baugrundstücksfläche überbaubar. Für Stellplätze, Garagen, Grundstückszufahrten und Nebenanlagen kann die GRZ bis zu 50% überschritten werden, so dass eine Gesamtversiegelung des Baugrundstücks von 60% möglich ist. Mit diesem Versiegelungsgrad werden einerseits die Anforderungen für die Betriebserweiterung erfüllt und andererseits der Lage am Ortsrand Rechnung getragen.
Die Höhe baulicher Anlagen wird entsprechend der geplanten Hallenneubauten mit maximal 10,0 m festgesetzt. Als Bezugspunkt werden in der Planzeichnung (Teil A) zwei Höhenpunkte innerhalb der Straßenverkehrsflächen vorgegeben, die den beiden Teilgebieten GE1 und GE2 zugeordnet sind. Damit gelten streng genommen in beiden Teilgebieten unterschiedliche Höhenfestsetzungen, so dass die beiden Teilgebiete in der Planzeichnung (Teil A) aufgrund des unterschiedlichen Maßes der Nutzung voneinander abgegrenzt werden. Da die Geländehöhe von Norden nach Süden abnimmt, werden die Gebäude von den Straßenverkehrsflächen nicht in voller Höhe wahrgenommen. Auf die Begrenzung der Zahl der Vollgeschosse wird verzichtet, da zur Regelung des Maßes der baulichen Nutzung in Gewerbegebieten die Gebäudehöhe und die Grundflächenzahl ausreichend sind. Als Ausnahmeregelung können Nebenanlagen gem. § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) bis zu einer Höhe von maximal 15 m zugelassen werden, wenn die Überschreitung technisch erforderlich ist und sich auf 3% der überbaubaren Grundstücksfläche beschränkt. Diese Ausnahmeregelung umfasst bauliche Anlagen, die aufgrund ihrer Konstruktion eine Höhe von mehr als 10 m erfordern, wie z.B. Spähnesilo, Antennen und Schornsteine, als auch Nebenanlagen, z.B. für die Gebäudetechnik, die trotz einer geringeren Konstruktionshöhe aber aufgrund ihrer Höhenlage, z.B. auf Dachflächen der Gebäude, eine Überschreitung der maximal zulässigen Höhe erfordern.
2.2 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
In den beiden Teilgebieten GE1 und GE2 gilt die abweichende Bauweise. Demnach sind Gebäude mit einer Länge von mehr als 50 m zulässig. Unabhängig davon gelten die Abstandsflächenregelungen gem. § 6 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO).
Die Baugrenzen umfassen großzügige Baufenster, in denen eine Erweiterung der vorhandenen Gebäude bzw. eine unter energetischen Gesichtspunkten optimale Ausrichtung der neuen Gebäude möglich ist. Im Regelfall verlaufen die Baugrenzen in einem Mindestabstand von 3,0 m zu den geschützten Knicks.